Informationstag Ladungssicherung · Einblick und wichtige Hinweise zur Ladungssicherung im Alltag
Ist nach Arbeitsstättenrecht ein Nebenfluchtweg (früher: 2. Fluchtweg), der zu einem Rettungsausstieg führt, der nicht selbstständig verlassen werden kann, nach der Neufassung der ASR A2.3 nicht mehr zulässig?
Unter Fachkräften für Arbeitssicherheit wurde in den letzten Wochen nach Erscheinen der Neufassung der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ und damit zusammenhängend u. a. der Änderung der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ die Frage aufgeworfen, ob nach Arbeitsstättenrecht ein Nebenfluchtweg (früher: 2. Fluchtweg), der zu einem Rettungsausstieg führt, der nicht selbstständig verlassen werden kann, nach der Neufassung der ASR A2.3 nicht mehr zulässig sei. Der Hintergrund dieser Frage ist zum einen die Definition von Fluchtweg nach ASR A2.3, der der Selbstrettung der Beschäftigten aus der Arbeitsstätte dient, also den Beschäftigten ein selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglichen soll und zum anderen die Tatsache, dass das Sicherheitskennzeichen E017 (Rettungsausstieg) aus der ASR A1.3 gestrichen wurde.
Diese Fragestellung hat ihren Ursprung in den Vorgaben von zwei unterschiedlichen Rechtsbereichen: Arbeitsschutzrecht auf der einen Seite und das Bauordnungsrecht der Länder auf der anderen Seite. Dies geht so auch aus der Stellungnahme/Antwort von BAuA als Antwort auf eine entsprechende Anfrage vom Mai 2022 hervor:
„Die BAuA kann weder eine Rechtsberatung im Einzelfall leisten noch branchenbezogene Lösungen anbieten. Etwaige Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich. Vollzugsfragen des Arbeitsschutzes fallen in die Zuständigkeit der Länder. Unabhängig von den Detailfragen können wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen geben.
Die am 18.03.2022 im GMBl veröffentlichten Änderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgten in Verbindung mit der Neufassung der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und Aufhebung der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme". Inhalte aus diesen ASR wurden in die ASR A1.3 eingefügt (z.B. zur Gestaltung des Flucht- und Rettungsplans), ein Sicherheitszeichen ohne Bezug zum Arbeitsstättenrecht wurde gelöscht (E017, dient der Fremdrettung, die ASR A2.3 regelt nur die Eigenrettung der Beschäftigten) und zwei neue Zeichen wurden aufgenommen (E033/034 "Schiebetür öffnet nach links/rechts", da diese Türen für bestimmte Fälle in der ASR zugelassen werden). Die Streichung des Sicherheitszeichens E017 "Rettungsausstieg" in Anhang 1 der ASR A1.3 in der Fassung vom März 2022 hat den Hintergrund, dass im Arbeitsschutzrecht der Grundsatz der selbstständigen Flucht zu beachten ist, siehe § 9 Absatz 3 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen." Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten müssen ohne fremde Hilfe benutzt werden können und dienen der sog. Selbstrettung. Ein Rettungsweg oder Rettungsausstieg, zu dessen Kennzeichnung das Sicherheitszeichen E017 genutzt wird, dient demgegenüber (im engeren Sinne) der Fremdrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr.
Die Berücksichtigung von Leitern zur Personenevakuierung durch die Feuerwehr ist bei der Planung und Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten nicht zulässig. Aufgrund dieses fehlenden Bezugs zum Arbeitsstättenrecht wurde das Sicherheitszeichen E017 "Rettungsausstieg" aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 gestrichen. Gleichwohl ist dieses Sicherheitszeichen über DIN EN ISO 7010:2020-07 weiterhin verfügbar. Seine Verwendung zur Kennzeichnung von Anleiterpunkten für die Personenevakuierung durch die Feuerwehr ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder und dem hier geforderten zweiten Rettungsweg (siehe § 33 Musterbauordnung - MBO). In diesem Kontext besitzt das Sicherheitszeichens E017 nach wie vor seine Berechtigung; Flucht- und Rettungspläne müssen diesbezüglich nicht angepasst werden. Dieses Zeichen kommt lediglich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht mehr vor, da das Arbeitsschutz-/Arbeitsstättenrecht keinen zweiten Rettungsweg kennt.
Ob in einer Arbeitsstätte zusätzlich zum Hauptfluchtweg auch ein oder mehrere Nebenfluchtwege erforderlich sind, muss vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV in Verbindung mit den Anforderungen nach Abschnitt 6 der ASR A2.3 anhand der baulichen, technischen und betrieblichen Verhältnisse geprüft und festgelegt werden. Demnach ist ein Nebenfluchtweg zur Flucht aus Bereichen erforderlich, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist; alternativ können Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Begehbarkeit des Hauptfluchtweges ergriffen werden. Ist ein Nebenfluchtweg erforderlich, sind für diesen die Anforderungen nach Abschnitt 6.2 der ASR A2.3 zu beachten, u. a. die lichten Mindestmaße für Nebenfluchtwege und das Aufschlagen der Türen und Notausstiege in Fluchtrichtung. Im Gegensatz zum zweiten Rettungsweg des Bauordnungsrechts müssen Nebenfluchtwege in Arbeitsstätten die selbstständige Flucht ermöglichen. In Abschnitt 3.1 der ASR A2.3 wird dies mit folgendem Hinweis hervorgehoben: "Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können."
Die in der ASR A1.3 angeführten Sicherheitszeichen stellen eine vom ASTA beschlossene und aus dessen Sicht im Kontext von Arbeitsstätten/Arbeitsschutz besonders relevante Auswahl dar.
Selbstverständlich können Sie im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch andere Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 verwenden, z.B. E017.“