Informationstag Ladungssicherung · Einblick und wichtige Hinweise zur Ladungssicherung im Alltag
Die DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen- und Geräte" regelt dies unter Ziffer 4.2.7.
Regalanlagen oder Regele sind Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel anzusehen. Entsprechend § 3 der Betriebssicherheitsverordnung sind Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen (siehe auch § 14 BetrSichV "Prüfung von Arbeitsmitteln).
Der Betreiber hat beim festlegen der Prüffristen die Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV Regel 108-007"Lagereinrichtungen- und Geräte" einzubeziehen (https://publikationen.dguv.de/...). Neben den berufsgenossenschaftlichen Regeln können die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zur Konkretisierungen herangezogen werden, beispielweise die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen " und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen", entnommen werden.
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