Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz

Der Bundestag hat am 18.03.2022 den Verordnungsentwurf für eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet und der Bundesrat hat dem zugestimmt. Im Folgenden sind die wichtigsten Inhalte aus der neugefassten SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in aller Kürze beschrieben.

Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz

Der Verordnungsentwurf spricht von Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, die von der Verordnung nicht mehr vorgegeben werden, sondern von den Unternehmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden müssen. Mit der Neufassung enden die 3G-Zugangsregelung und die Home Office Pflicht.

Maßnahmen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt

Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der folgenden Maßnahmen erforderlich sind (das lokale Infektionsgeschehen und besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind zu berücksichtigen):


  • a. Angebot an die Beschäftigten soweit diese nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, kostenlos einen Test auf den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wahrzunehmen.
  • b. Verminderung betriebsbedingter Kontakte (insbesondere Prüfung, ob im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese von zuhause aus durchgeführt werden können, und Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen.
  • c. Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmasken (Liste in Anlage zur Verordnung).
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