Arbeitsschutz ist gesetzliche Pflicht – und die Unterweisung im Arbeitsschutz zählt zu den wichtigsten Instrumenten, um Mitarbeiter vor Gefährdungen zu schützen und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Laut § 12 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten regelmäßig zu Themen wie Gefährdungen am Arbeitsplatz, sichere Verhaltensweisen, dem richtigen Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie den geltenden Schutzmaßnahmen unterweisen.
Ob in der Industrie, Produktion oder im Handwerk: Eine fundierte Unterweisung hilft dabei, Arbeitsunfälle zu vermeiden, Gesundheitsrisiken zu minimieren und die Sicherheitskultur im Unternehmen zu stärken. Unternehmen, die ihre Unterweisungspflicht vernachlässigen, riskieren nicht nur Bußgelder, sondern auch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.
Die Verpflichtung zur Unterweisung im Arbeitsschutz ist gesetzlich klar geregelt:
Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Diese Pflicht betrifft alle Branchen – insbesondere aber Unternehmen mit erhöhter Gefährdung, etwa in der Industrie, Produktion oder im Baugewerbe.
Zusätzlich konkretisieren weitere Vorschriften die Anforderungen:
Die Inhalte einer Arbeitsschutzunterweisung müssen sich an den konkreten Gefährdungen des Arbeitsplatzes orientieren und verständlich, praxisnah und tätigkeitsbezogen vermittelt werden. Ziel ist es, Beschäftigte in die Lage zu versetzen, Arbeitsunfälle zu vermeiden, Schutzausrüstung korrekt anzuwenden und regelkonform zu handeln.
Typische Themenbereiche einer Unterweisung im Arbeitsschutz sind:
Die Inhalte sind nicht abschließend – sie müssen immer individuell auf Arbeitsplatz, Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung abgestimmt werden. Für bestimmte Tätigkeiten (z. B. mit Gefahrstoffen, Strahlung oder in Höhen) gelten zusätzliche, spezielle Unterweisungspflichten.
Jede Unterweisung muss verbindlich dokumentiert werden. Zwar nennt die Vorschrift keine konkreten Pflichtinhalte oder Formvorgaben – in der Praxis gelten jedoch Angaben wie Thema und Inhalt der Unterweisung, Datum und Uhrzeit, Name und Unterschrift der Teilnehmenden sowie der unterweisenden Person als anerkannter Mindeststandard. Fehlt diese Dokumentation, drohen bei Betriebsprüfungen, Unfällen oder behördlichen Kontrollen rechtliche Konsequenzen – bis hin zu Bußgeldern oder eingeschränktem Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.
Mit einer IST-Analyse vor Ort durch eine erfahrene Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) können bestehende Unterweisungsprozesse geprüft, Lücken erkannt und auf Wunsch rechtskonforme, digitalisierte Dokumentationen umgesetzt werden. So geht kein Nachweis verloren – und Ihr Unternehmen ist auditfest abgesichert.
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Schulung nach § 12 ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1
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Gemäß § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 (bisherige BGV A1) und DGUV Regel 100-001 (bisherige BGR A1)
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Für die Durchführung einer Unterweisung im Arbeitsschutz ist nicht zwingend eine bestimmte Berufsgruppe vorgeschrieben. Arbeitgeber können entscheiden, wer über die notwendige fachliche Qualifikation und Erfahrung verfügt, um sicherheitsrelevante Inhalte korrekt und verständlich zu vermitteln.
In der Praxis beauftragen viele Unternehmen externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder spezialisierte Schulungspartner, um sicherzustellen, dass die Unterweisung rechtssicher, aktuell und praxisnah durchgeführt wird – insbesondere bei komplexen oder besonders sicherheitskritischen Themen wie dem Brandschutz.
Gerade im Brandschutz geht es nicht nur darum, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, sondern im Ernstfall Menschenleben zu retten. Eine professionelle Unterweisung stellt sicher, dass Mitarbeitende nicht nur die Vorschriften kennen, sondern auch wissen, wie sie sich im Brandfall verhalten müssen – sei es bei der Evakuierung, der Nutzung von Feuerlöschern oder bei der Meldung von Gefahren.
Unsere Kundenbetreuung steht Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon, um Unterstützung bei unseren Downloads zu erhalten.
Wer muss unterwiesen werden – wichtige Infos für Arbeitgeber
Alle Beschäftigten müssen grundsätzlich unterwiesen werden – unabhängig von Vertragsart, Arbeitszeit oder Erfahrung. Dazu zählen auch Aushilfen, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Jugendliche sowie neu eingestellte Mitarbeitende. Bereits vor Arbeitsbeginn ist eine Erstunterweisung durchzuführen. Diese gliedert sich in einen allgemeinen Teil – z. B. zu Verhaltensregeln, Notfallmaßnahmen oder dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) – sowie in einen arbeitsplatzbezogenen Teil, in dem konkrete Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vermittelt werden. Auch bei Versetzungen in andere Arbeitsbereiche ist eine erneute arbeitsplatzbezogene Unterweisung verpflichtend.
Die regelmäßige Folgeunterweisung erfolgt in der Regel mindestens einmal jährlich. In bestimmten Fällen – etwa bei Jugendlichen gemäß § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz – kann ein kürzeres Intervall erforderlich sein. Weitere Anlässe für zusätzliche Unterweisungen ergeben sich bei Unfällen, Beinaheunfällen, dem Einsatz neuer Maschinen oder bei geänderten Arbeitsprozessen. Grundsätzlich gilt: Die Unterweisung ist Arbeitszeit und muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Unterweisung kann in verschiedenen Formaten erfolgen – als klassische Präsenzveranstaltung, in Kleingruppen, im Rahmen eines Teamgesprächs oder als moderne digitale Unterweisung. Wichtig ist, dass die Inhalte verständlich vermittelt und auf die jeweilige Tätigkeit zugeschnitten sind – unabhängig vom eingesetzten Format.
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