ITC Graf unterstützt Unternehmen mit allgemeinen und tätigkeitsbezogenen Unterweisungen für kaufmännische und gewerbliche Beschäftigte. Die Durchführung ist je nach Angebot digital oder als individuelle Inhouse-Unterweisung möglich.
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Eine Arbeitsschutzunterweisung informiert Beschäftigte über:
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung ausreichend und angemessen sein. Sie muss sich auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Beschäftigten beziehen, während der Arbeitszeit erfolgen und an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden.
Die Grundlage für die konkreten Unterweisungsinhalte bildet insbesondere die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Unsere erfahrenen Fachdozenten gestalten die Unterweisung interaktiv und praxisnah, damit Ihre Mitarbeitenden die Inhalte verstehen und im Arbeitsalltag sicher anwenden können. Auf Wunsch passen wir die Unterweisung auch branchenspezifisch an Ihre Gefährdungen und Betriebsbedingungen an.
ITC Graf steht für rechtssichere, praxisorientierte und moderne Arbeitsschutzunterweisungen, die Verantwortung und Sicherheit im Unternehmen nachhaltig stärken.
Nächste Termine zum Thema
Zeitraum: 05.10.2026 – 04.11.2026 KW 41 – KW 45
10 Termine im gewählten Zeitraum.
Die Begriffe „Schulung“ und „Unterweisung“ werden im Arbeitsalltag häufig gleich verwendet. Fachlich gibt es jedoch einen Unterschied.
Eine Schulung vermittelt allgemeines oder fachliches Wissen zu einem bestimmten Thema. Dazu gehören beispielsweise Ausbildungen für Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer oder befähigte Personen.
Eine Unterweisung bezieht sich dagegen auf die konkreten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen der Beschäftigten. Sie ist Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und muss auf Tätigkeit, Arbeitsplatz und betriebliches Umfeld abgestimmt werden.
Eine allgemeine Arbeitsschutz-Schulung kann wichtige Grundlagen vermitteln. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch alle erforderlichen betriebsspezifischen Inhalte. Unternehmen müssen daher prüfen, welche Gefährdungen, Arbeitsmittel, Betriebsanweisungen und internen Abläufe zusätzlich behandelt werden müssen.
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung muss auf den jeweiligen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestimmt sein. Sie ist insbesondere bei der Einstellung, bei Veränderungen der Tätigkeit sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich.
§ 4 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert, dass Unterweisungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt und dokumentiert werden müssen.
Abhängig von Tätigkeit und Gefährdung gelten weitere Vorgaben, beispielsweise:
Welche Vorschriften und Themen im konkreten Betrieb relevant sind, ergibt sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung.
Eine Unterweisung ist insbesondere erforderlich:
§ 12 ArbSchG verlangt eine regelmäßige, an die Gefährdungsentwicklung angepasste Wiederholung. § 4 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung eine Wiederholung mindestens einmal jährlich.
Für bestimmte Tätigkeiten können andere oder zusätzliche Fristen gelten. So verlangt beispielsweise § 12 Betriebssicherheitsverordnung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln regelmäßige Unterweisungen, mindestens jedoch einmal jährlich.
Jugendliche müssen nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich über die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefahren unterwiesen werden.
Die Unterweisungspflicht betrifft grundsätzlich alle Beschäftigten, deren Tätigkeit mit betrieblichen Gefährdungen verbunden ist. Dazu gehören unter anderem:
Bei Arbeitnehmerüberlassung muss der Entleiher die Leiharbeitnehmenden über die konkreten Gefahren und Schutzmaßnahmen im Einsatzbetrieb unterweisen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben bestehen.
Auch Fremdfirmen müssen Informationen über betriebs- und ortsspezifische Gefährdungen sowie geltende Sicherheitsregeln erhalten. Die vollständige Unterweisung der eigenen Beschäftigten bleibt grundsätzlich Aufgabe des jeweiligen Arbeitgebers.
Welche Inhalte erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Tätigkeit können folgende Themen relevant sein:
Nicht jede Unterweisung muss sämtliche Themen behandeln. Die Inhalte müssen zur Tätigkeit und den vorhandenen Gefährdungen passen.
Eine allgemeine Sicherheitsunterweisung vermittelt Grundlagen, die für viele Beschäftigte relevant sind. Dazu gehören beispielsweise das Verhalten im Notfall, Erste Hilfe, Brandschutz sowie grundlegende Rechte und Pflichten.
Eine betriebsspezifische Unterweisung berücksichtigt zusätzlich:
Unternehmen können die allgemeinen ITC-Inhalte deshalb als Grundlage verwenden und um ihre betriebsspezifischen Vorgaben ergänzen. Bei einer Inhouse-Unterweisung können relevante betriebliche Themen nach vorheriger Abstimmung direkt berücksichtigt werden.
Verantwortlich für die Unterweisung bleibt der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an geeignete und fachkundige Personen übertragen, beispielsweise an:
Die unterweisende Person muss die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen fachlich beurteilen und verständlich vermitteln können. Bei arbeitsplatz- oder maschinenspezifischen Themen sind Kenntnisse der konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderlich.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber und die Führungskräfte bei Vorbereitung und Gestaltung der Unterweisung beraten. Die Übernahme der Beratung hebt die Verantwortung des Arbeitgebers beziehungsweise der zuständigen Führungskräfte jedoch nicht auf.
Allgemeine Inhalte können abhängig vom Thema auch digital vermittelt werden. Dabei muss das Unternehmen sicherstellen, dass:
Ein digitales Lernmodul kann insbesondere allgemeine Grundlagen effizient vermitteln. Arbeitsplatzbezogene Gefährdungen, konkrete Betriebsanweisungen sowie praktische Verhaltensweisen müssen gegebenenfalls durch eine ergänzende Unterweisung vor Ort behandelt werden.
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 müssen Unterweisungen dokumentiert werden. Sinnvolle Angaben sind insbesondere:
Die Dokumentation dient als Nachweis, dass die Unterweisung durchgeführt wurde. Sie belegt jedoch nicht automatisch, dass alle erforderlichen betriebsspezifischen Inhalte vollständig behandelt wurden.
ITC Graf unterstützt Unternehmen bei der Vermittlung grundlegender und tätigkeitsbezogener Arbeitsschutzthemen.
Je nach Angebot stehen unterschiedliche Formate zur Verfügung:
Bei Inhouse-Unterweisungen können betriebliche Gefährdungen und interne Vorgaben nach vorheriger Abstimmung einbezogen werden.
Wählen Sie die passende Schulung oder lassen Sie sich persönlich beraten.
Schulung nach § 12 ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1
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Schulung nach § 12 ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1
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Pflicht zur Fahrrad-Unterweisung der Nutzer gemäß §12 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der DGUV Information 208-047.
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