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Gefahrstoffsymbole liefern wichtige Informationen über die Eigenschaften eines Stoffes. Doch erst die Gefährdungsbeurteilung zeigt, welche konkreten Risiken an einem bestimmten Arbeitsplatz tatsächlich entstehen. Sie bildet daher die Grundlage für alle weiteren Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen.
Viele Unternehmen setzen Gefahrstoffe täglich ein, etwa Reinigungsmittel, Lacke, Klebstoffe oder Schmierstoffe. Andere Gefahrstoffe entstehen erst während eines Arbeitsprozesses, beispielsweise Schweißrauche, Holzstäube oder Dieselmotoremissionen. Nicht jeder Gefahrstoff verursacht automatisch dieselbe Gefährdung. Entscheidend sind vielmehr die Art der Tätigkeit, die eingesetzte Menge, die Dauer der Exposition und die vorhandenen Schutzmaßnahmen.
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber deshalb dazu, vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 beschreibt dabei die Vorgehensweise und konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt einen strukturierten Ablauf:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen
Zunächst werden alle Arbeitsbereiche identifiziert, in denen Gefahrstoffe verwendet oder freigesetzt werden können. Dabei sollten auch seltene Tätigkeiten wie Wartungs- oder Reinigungsarbeiten berücksichtigt werden.
2. Gefahrstoffe und Arbeitsbedingungen ermitteln
Für jeden Stoff werden die relevanten Informationen gesammelt. Wichtige Quellen sind Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben und das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis. Gleichzeitig werden Arbeitsbedingungen wie Temperatur, Lüftung oder eingesetzte Verfahren betrachtet.
3. Gefährdungen beurteilen
Nun wird bewertet, welche Risiken für die Beschäftigten bestehen. Dabei sind verschiedene Aufnahmewege zu berücksichtigen:
Auch physikalisch-chemische Gefährdungen müssen betrachtet werden.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Die Gefahrstoffverordnung folgt dem sogenannten STOP-Prinzip:
Vorrang hat immer die Vermeidung oder der Ersatz gefährlicher Stoffe. Persönliche Schutzausrüstung ist erst dann einzusetzen, wenn andere Maßnahmen allein nicht ausreichen.
5. Maßnahmen umsetzen
Verantwortlichkeiten und Termine sollten klar festgelegt werden. Nur so wird aus einer Gefährdungsbeurteilung ein wirksames Instrument des Arbeitsschutzes.
6. Wirksamkeit prüfen
Nach der Umsetzung muss kontrolliert werden, ob die Schutzmaßnahmen tatsächlich funktionieren. Dies kann beispielsweise durch Arbeitsplatzmessungen, Begehungen oder Mitarbeiterbefragungen erfolgen.
7. Dokumentation und Aktualisierung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt. Bei Änderungen von Arbeitsverfahren, Stoffen oder rechtlichen Vorgaben muss sie überprüft und fortgeschrieben werden.
In vielen Betrieben wird die Gefährdungsbeurteilung als reine Dokumentationspflicht betrachtet. Häufig fehlen jedoch aktuelle Sicherheitsdatenblätter, seltene Tätigkeiten werden vergessen oder Risiken durch entstehende Gefahrstoffe unterschätzt. Ebenso problematisch ist die Übernahme allgemeiner Muster ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen.
Eine fachgerecht durchgeführte Gefährdungsbeurteilung schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern sorgt auch für Rechtssicherheit im Unternehmen. Sie ermöglicht es, Risiken frühzeitig zu erkennen und wirksame Schutzmaßnahmen gezielt umzusetzen. Damit ist sie weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Sie ist das zentrale Steuerungsinstrument für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffe.
Quellen
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