Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
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Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

3 Min. Lesezeit

Gefahrstoffsymbole liefern wichtige Informationen über die Eigenschaften eines Stoffes. Doch erst die Gefährdungsbeurteilung zeigt, welche konkreten Risiken an einem bestimmten Arbeitsplatz tatsächlich entstehen. Sie bildet daher die Grundlage für alle weiteren Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen.

Warum die Gefährdungsbeurteilung so wichtig ist

Viele Unternehmen setzen Gefahrstoffe täglich ein, etwa Reinigungsmittel, Lacke, Klebstoffe oder Schmierstoffe. Andere Gefahrstoffe entstehen erst während eines Arbeitsprozesses, beispielsweise Schweißrauche, Holzstäube oder Dieselmotoremissionen. Nicht jeder Gefahrstoff verursacht automatisch dieselbe Gefährdung. Entscheidend sind vielmehr die Art der Tätigkeit, die eingesetzte Menge, die Dauer der Exposition und die vorhandenen Schutzmaßnahmen. 

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber deshalb dazu, vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 beschreibt dabei die Vorgehensweise und konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen. 

Die sieben Schritte zur sicheren Beurteilung

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt einen strukturierten Ablauf:

1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen

Zunächst werden alle Arbeitsbereiche identifiziert, in denen Gefahrstoffe verwendet oder freigesetzt werden können. Dabei sollten auch seltene Tätigkeiten wie Wartungs- oder Reinigungsarbeiten berücksichtigt werden. 

2. Gefahrstoffe und Arbeitsbedingungen ermitteln

Für jeden Stoff werden die relevanten Informationen gesammelt. Wichtige Quellen sind Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben und das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis. Gleichzeitig werden Arbeitsbedingungen wie Temperatur, Lüftung oder eingesetzte Verfahren betrachtet. 

3. Gefährdungen beurteilen

Nun wird bewertet, welche Risiken für die Beschäftigten bestehen. Dabei sind verschiedene Aufnahmewege zu berücksichtigen:

  • Einatmen von Dämpfen, Stäuben oder Aerosolen
  • Hautkontakt
  • Verschlucken
  • Brand- und Explosionsgefahren

Auch physikalisch-chemische Gefährdungen müssen betrachtet werden. 

4. Schutzmaßnahmen festlegen

Die Gefahrstoffverordnung folgt dem sogenannten STOP-Prinzip:

  • Substitution
  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Persönliche Schutzmaßnahmen

Vorrang hat immer die Vermeidung oder der Ersatz gefährlicher Stoffe. Persönliche Schutzausrüstung ist erst dann einzusetzen, wenn andere Maßnahmen allein nicht ausreichen.

5. Maßnahmen umsetzen

Verantwortlichkeiten und Termine sollten klar festgelegt werden. Nur so wird aus einer Gefährdungsbeurteilung ein wirksames Instrument des Arbeitsschutzes.

6. Wirksamkeit prüfen

Nach der Umsetzung muss kontrolliert werden, ob die Schutzmaßnahmen tatsächlich funktionieren. Dies kann beispielsweise durch Arbeitsplatzmessungen, Begehungen oder Mitarbeiterbefragungen erfolgen.

7. Dokumentation und Aktualisierung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt. Bei Änderungen von Arbeitsverfahren, Stoffen oder rechtlichen Vorgaben muss sie überprüft und fortgeschrieben werden.

Häufige Fehler in der Praxis

In vielen Betrieben wird die Gefährdungsbeurteilung als reine Dokumentationspflicht betrachtet. Häufig fehlen jedoch aktuelle Sicherheitsdatenblätter, seltene Tätigkeiten werden vergessen oder Risiken durch entstehende Gefahrstoffe unterschätzt. Ebenso problematisch ist die Übernahme allgemeiner Muster ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen.

Fazit

Eine fachgerecht durchgeführte Gefährdungsbeurteilung schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern sorgt auch für Rechtssicherheit im Unternehmen. Sie ermöglicht es, Risiken frühzeitig zu erkennen und wirksame Schutzmaßnahmen gezielt umzusetzen. Damit ist sie weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Sie ist das zentrale Steuerungsinstrument für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffe.

 

Quellen

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
  • BGW: „Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe“
  • DGUV: Themenportal Gefahrstoffe und Handlungshilfen

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