Werden Sie befähigte Person nach DGUV und DIN – mit der ITC Graf Ausbildung lernen Sie, kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster sicher, fachgerecht und rechtskonform zu prüfen.
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Kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster unterliegen strengen Sicherheitsanforderungen. Um Unfälle, Fehlfunktionen oder Haftungsrisiken zu vermeiden, ist eine regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person gesetzlich vorgeschrieben – gemäß DGUV Information 208-022, TRBS 1203, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Normen DIN EN 12453 sowie DIN EN 12635.
Die ITC Graf GmbH bietet eine praxisorientierte Ausbildung zur befähigten Person für kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster. Teilnehmende lernen, wie Gefährdungsbeurteilungen erstellt, Prüfungen fachgerecht durchgeführt und Ergebnisse rechtssicher dokumentiert werden. Zudem werden typische Mängel, sicherheitsrelevante Komponenten und Wartungsanforderungen anhand realer Beispiele vermittelt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, diese Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Konkretisiert wird dies in der ASR A1.7 „Türen und Tore“ sowie der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.5.
Diese Vorschriften schreiben vor, dass alle kraftbetätigten Türen, Tore und Fenster mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden müssen.
Mit dieser Qualifikation erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Prüfpflichten, reduzieren Stillstandzeiten und erhöhen nachhaltig die Betriebssicherheit.
Nächste Termine zum Thema
Zeitraum: 27.09.2026 – 26.03.2027 KW 39 – KW 12
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Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Herstellervorgaben vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Unter normalen Nutzungs- und Umgebungsbedingungen sollte die wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich erfolgen.
Bei intensiver Nutzung, ungünstigen Witterungseinflüssen, aggressiven Medien oder wiederholt auftretenden Mängeln können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein. Die konkrete Prüffrist ist unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellervorgaben und der betrieblichen Erfahrungen festzulegen.
Unternehmen sollten die Prüffristen und Zuständigkeiten nachvollziehbar in ihrer Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt werden. Die DGUV Information 208-022 empfiehlt für kraftbetätigte Türen und Tore bei normaler Nutzung eine mindestens jährliche Prüfung.
Die Prüfpflicht betrifft kraftbetätigte Anlagen, deren Tür-, Tor- oder Fensterflügel durch einen Antrieb bewegt werden. Entscheidend ist nicht allein die Größe der Anlage. Auch kleinere automatische Türen oder motorisch betriebene Fenster können Gefährdungen verursachen.
Typische prüfpflichtige Anlagen sind:
Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen können zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Für diese Anlagen bietet ITC eine separate Qualifizierung zur Prüfung von Brandschutztüren, Brandschutztoren und Feststellanlagen an.
Die Schulung bei ITC Graf vermittelt umfassend alle rechtlichen, technischen und praktischen Anforderungen, um Türen, Tore und Fenster sicher und normgerecht prüfen zu können.
Typische Inhalte sind:
Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat „Befähigte Person zur Prüfung von kraftbetätigten Türen, Toren und Fenstern“ und sind berechtigt, die jährlichen Prüfungen im Betrieb eigenständig durchzuführen.
Die Befähigung ist grundsätzlich unbefristet gültig, sofern die Fachkenntnisse regelmäßig aktualisiert werden.
Da sich Normen und Sicherheitsanforderungen fortlaufend ändern, empfiehlt sich eine Auffrischung oder ein Aufbauseminar alle drei Jahre, um auf dem aktuellen Stand der Technik zu bleiben.
Die Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung der gesamten Anlage. Dabei wird beurteilt, ob das Tür- oder Torsystem einschließlich seiner sicherheitsrelevanten Komponenten vollständig, funktionsfähig und in einem sicheren Zustand ist.
Je nach Bauart und Herstellervorgaben gehören insbesondere folgende Punkte zum Prüfumfang:
Ob eine Kraftmessung erforderlich ist, hängt von der Torbauart, der Betriebsweise, den vorhandenen Schutzeinrichtungen und den Herstellervorgaben ab. Die prüfende Person muss beurteilen können, welche Messungen für die jeweilige Anlage notwendig und mit welchen Messmitteln sie durchzuführen sind.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Nach § 14 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie den Namen und die Unterschrift der prüfenden Person enthalten.
Die sicherheitstechnische Prüfung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Tätigkeit, Erfahrung und Kenntnisse in der Lage ist, den sicheren Zustand der Anlage zu beurteilen.
Im Arbeitsschutzrecht wird hierfür häufig der Begriff zur Prüfung befähigte Person verwendet. In der DGUV Information 208-022 wird die Bezeichnung Sachkundiger verwendet. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung, sondern ob die betreffende Person für die konkrete Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert ist.
Die allgemeinen Voraussetzungen an eine zur Prüfung befähigte Person ergeben sich insbesondere aus der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203.
Eine Schulung vermittelt die erforderlichen Fachkenntnisse, ersetzt jedoch nicht automatisch die weiteren Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss vor der Beauftragung beurteilen, ob die betreffende Person für die konkrete Prüfung geeignet ist.
Die Prüfung stellt fest, ob eine Tür- oder Toranlage sicher funktioniert und ob Mängel vorhanden sind. Dabei wird der tatsächliche Zustand mit dem vorgesehenen sicheren Zustand verglichen.
Die Wartung dient dagegen dazu, den funktionsfähigen Zustand der Anlage zu erhalten. Dazu können beispielsweise Reinigungs-, Einstell- oder Schmierarbeiten sowie der Austausch von Verschleißteilen gehören. Art und Intervalle der Wartung richten sich insbesondere nach den Herstellervorgaben.
Eine durchgeführte Wartung ersetzt daher nicht automatisch die sicherheitstechnische Prüfung. Ebenso beinhaltet eine Prüfung nicht zwangsläufig die Beseitigung festgestellter Mängel.
Unternehmen können geeignete Beschäftigte qualifizieren und mit der regelmäßigen Prüfung ihrer Anlagen beauftragen. Das bietet sich insbesondere an, wenn viele Tür- und Toranlagen vorhanden sind und die notwendigen Prüfungen dauerhaft intern organisiert werden sollen.
Alternativ kann die Prüfung an einen externen Dienstleister vergeben werden. Unsere Schwesterfirma MPS Elektrotechnik übernimmt die Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore einschließlich Sicht- und Funktionsprüfung, Prüfung der Schutzeinrichtungen, erforderlicher Messungen und nachvollziehbarer Dokumentation.
Wählen Sie die passende Schulung oder lassen Sie sich persönlich beraten.
Prüfung von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren
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Unsere Schwesterfirma stellt Ihnen ein unverbindliches Angebot zu Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren.
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