Viele Unternehmen verwenden die Begriffe Staplerschein, Staplerführerschein, Flurförderzeugschein oder Flurförderzeugeführerschein synonym. Rechtlich und fachlich ist jedoch eine klare Unterscheidung erforderlich.
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Nein – auch wenn es im Sprachgebrauch häufig gleichgesetzt wird.
Ein Staplerschein bezieht sich konkret auf die Ausbildung zum Führen von Gabelstaplern mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
Ein Flurförderzeugschein hingegen kann sich auch auf andere Flurförderzeuge beziehen – insbesondere auf Mitgänger-Flurförderzeuge, also Geräte, bei denen der Bediener mitläuft.
Wichtig:
Beide Fahrzeugarten fallen unter dieselben DGUV-Vorschriften – die Qualifikation richtet sich jedoch nach dem konkret eingesetzten Gerät. Nicht jedes Flurförderzeug darf von jedem Mitarbeitenden bedient werden.
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Zeitraum: 15.07.2026 – 05.09.2056 KW 29 – KW 36
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Ein allgemeiner Staplerschein berechtigt nicht automatisch zum Führen sämtlicher Flurförderzeuge. Entscheidend ist, auf welchem Gerät die Qualifizierung durchgeführt wurde, welche Zusatzqualifikationen vorliegen und für welche Geräte der Arbeitgeber die Person schriftlich beauftragt hat.
Die Qualifizierung gliedert sich in drei Stufen:
Stufe 1 – allgemeine Qualifizierung:
Grundlagen in Theorie und Praxis, häufig auf einem Gegengewichtsstapler.
Stufe 2 – Zusatzqualifizierung:
Erforderlich für besondere Bauarten und Einsatzfälle, beispielsweise Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalstapler, Reachstacker oder besondere Anbaugeräte.
Stufe 3 – betriebliche Qualifizierung:
Einweisung in die tatsächlich vorhandenen Geräte, Anbaugeräte, Verkehrswege, Betriebsanweisungen und betrieblichen Gefährdungen.
Erst die Kombination aus geeigneter Qualifizierung, gerätespezifischer Einweisung und betrieblicher Beauftragung erlaubt das selbstständige Führen des jeweiligen Geräts.
Rechtsgrundlage ist insbesondere:
Diese regeln:
Für fahrerstand- oder fahrersitzgesteuerte Gabelstapler ist eine umfassende Ausbildung mit Prüfung vorgeschrieben.
Für Mitgänger-Flurförderzeuge ist eine gerätespezifische Unterweisung und praktische Ausbildung erforderlich, die sich am Gefährdungspotenzial orientiert.
Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers entscheidet, welche Ausbildungsform erforderlich ist.
Wir bieten ein breites Schulungsangebot – von der Grundausbildung bis zur jährlichen Unterweisung.
Die Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitz oder Fahrerstand erfolgt gemäß DGUV-Grundsatz und dauert in der Regel 2 Tage:
Tag 1 – Theorie
Tag 2 – Praxis
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten die Teilnehmenden den Fahrausweis für Flurförderzeuge (Gabelstapler).
Wenn Ihre Mitarbeiter außer Gabelstapler noch anderen Flurförderzeuge wie Ameisen oder Elektrohubwagen bedienen wollen, ist eine Mitgänger-Flurförderzeug Grundausbildung zu empfehlen. Bei Mitgängergeräten richtet sich die Schulungsdauer nach:
In vielen Fällen ist eine gerätespezifische Ausbildung ausreichend. Verfügt ein Mitarbeitender bereits über einen Staplerschein, kann unter Umständen eine ergänzende Unterweisung genügen – sofern das Gefährdungsniveau dies zulässt.
Neben der Grundausbildung ist eine jährliche Unterweisung gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig über Gefährdungen, sichere Bedienung und betriebliche Besonderheiten zu unterweisen.
Wir bieten sowohl die Grundausbildung für Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge als auch rechtssicher dokumentierte jährliche Unterweisungen an. Unsere Schulungen sind praxisnah aufgebaut und für Unternehmen jeder Größe geeignet – vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum Industrieunternehmen mit komplexer Logistikstruktur.
Unser Ziel ist nicht nur die Ausstellung eines „Scheins“, sondern die tatsächliche sichere Bedienung der eingesetzten Flurförderzeuge.
Für reine Mitgänger-Flurförderzeuge ist rechtlich eher der Begriff Unterweisung als „Ausbildung“ zu verwenden. Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt ausdrücklich nicht für Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson gesteuert werden. Für diese Geräte verlangt § 7 Absatz 2 DGUV Vorschrift 68, dass die Bedienpersonen geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Die Unterweisung soll sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil umfassen.
Die Unterweisung kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine von ihm beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Die unterweisende Person muss insbesondere:
Für Arbeitgeber und verantwortliche Führungskräfte entstehen erhebliche Risiken, wenn Mitarbeitende ohne passende Qualifikation eingesetzt werden:
Die Berufsgenossenschaften prüfen im Schadensfall regelmäßig:
Fehlt hier der Nachweis, trägt das Unternehmen das Risiko.
Innerbetrieblich gibt es keine Führerscheinklassen wie beim Straßenverkehr. Der DGUV Grundsatz 308-001 unterscheidet stattdessen die Qualifizierungsstufen 1 bis 3. Zusätzliche Gerätetypen und Qualifikationen werden im Fahrausweis dokumentiert.
Wird ein Flurförderzeug im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gelten zusätzlich das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Fahrerlaubnisklasse L umfasst unter anderem Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. Bis 6 km/h kann nach § 4 FeV eine Ausnahme von der amtlichen Fahrerlaubnispflicht bestehen. Die innerbetriebliche Qualifikation und Beauftragung bleiben davon unabhängig erforderlich.
Die Unterweisung für Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er kann sie selbst durchführen oder an eine geeignete Person übertragen, beispielsweise an eine Führungskraft, einen Meister, eine fachkundige betriebliche Person oder einen qualifizierten externen Schulungsanbieter. Die unterweisende Person muss das eingesetzte Flurförderzeug, die damit verbundenen Gefährdungen, die Herstellerangaben, die Betriebsanweisung und die betrieblichen Sicherheitsregeln ausreichend kennen. Da bei einer Unterweisung auch konkrete Anweisungen zum sicheren Verhalten erteilt werden, ist im Betrieb zudem eine entsprechende Weisungsbefugnis erforderlich. Die Gesamtverantwortung verbleibt auch bei einer Übertragung beim Arbeitgeber.
ITC Graf bietet die Unterweisung für Mitgänger-Flurförderzeuge sowohl als Inhouse-Schulung direkt im Unternehmen als auch als flexibel durchführbare Online-Schulung an. Bei einer Inhouse-Schulung können die im Betrieb vorhandenen Geräte, Verkehrswege und konkreten Gefährdungen unmittelbar in die Unterweisung einbezogen werden. Die Online-Unterweisung kostet 67 Euro netto pro Person und ermöglicht eine zeit- und ortsunabhängige Durchführung.
Für Unternehmen, in denen sowohl Gabelstapler als auch Mitgänger-Flurförderzeuge eingesetzt werden, bieten wir zudem auf den Bedarf abgestimmte Schulungslösungen an, mit denen beide Themenbereiche abgedeckt werden können. Besonders gefragt sind unsere praxisorientierten Gabelstaplerkurse in unseren Akademien in Heidenheim und Ravensburg. Dort werden die Teilnehmer nicht nur theoretisch qualifiziert, sondern können den sicheren Umgang mit den Geräten auch praktisch trainieren.
Wählen Sie die passende Schulung oder lassen Sie sich persönlich beraten.
Fahrausweis für Ameisen oder Elektrohubwagen im tätigen Betrieb – bilden Sie Ihre Mitarbeiter aus für rechtssicheres Fahren.
Zur Schulung
Rechtssicher dokumentierte jährliche Unterweisung gemäß DGUV-Vorgaben zur Auffrischung der Kenntnisse und Sicherstellung der sicheren Bedienung von Flurförderzeugen im Betrieb.
Zur Schulung
Zweitägige Ausbildung gemäß DGUV-Vorgaben mit Theorie, Praxisprüfung und Fahrausweis für das sichere Führen von Gabelstaplern mit Fahrerstand oder Fahrersitz.
Zur Schulung
Wir unterweisen Ihren Mitarbeiter im sicheren Umgang mit Gabelstaplern und verweisen auf die aktuellen sowie neuen Vorschriften.
Zur Schulung
Haben Ihre Mitarbeiter Schwierigkeiten mit Deutsch? Unser Gabelstaplerkurs für nicht-deutschsprachige Mitarbeiter.
Zur Schulung
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