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Laubbläser und Laubsauger richtig einsetzen

• 3 Min. Lesezeit

Wenn im Herbst die Blätter fallen, gehören Laubbläser und Laubsauger für viele Beschäftigte in der Grünpflege zum Arbeitsalltag. Was auf den ersten Blick wie eine einfache Tätigkeit aussieht, bringt jedoch verschiedene Gefährdungen mit sich. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nennt unter anderem umherfliegende Fremdkörper, Lärm, Vibrationen, Abgase, organische Stäube sowie biologische Arbeitsstoffe als mögliche Belastungen beim Arbeiten mit Laubblas- und Laubsauggeräten.

Gerade deshalb sollte die Arbeit nicht mit dem Einschalten des Gerätes beginnen, sondern mit einer kurzen Kontrolle von Arbeitsbereich, Maschine und persönlicher Schutzausrüstung.

Gefahr durch aufgewirbelte Gegenstände

Zwischen Herbstlaub können sich kleine Steine, Zweige, Glasscherben und andere Fremdkörper befinden. Durch den starken Luftstrom können solche Gegenstände aufgewirbelt werden und Personen verletzen.

Vor Arbeitsbeginn ist es deshalb sinnvoll, die Fläche auf auffällige Fremdkörper zu kontrollieren und diese, soweit gefahrlos möglich, zu entfernen. Während der Arbeiten ist außerdem ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Personen entsprechend den Herstellerangaben einzuhalten.

Für Bedienpersonen empfiehlt die SVLFG bei Arbeiten mit Laubblasgeräten Sicherheitsschuhe, Gehörschutz und Augenschutz sowie bei Bedarf Atemschutz.

Nicht unterschätzen: die Lärmbelastung

Bei motorisierten Gartengeräten stellt Lärm ein wesentliches Gesundheitsthema dar. Die SVLFG nennt für einen Laubbläser beispielhaft einen Schallpegel von 110 dB(A). Für Motorsägen werden 115 dB(A), für Heckenscheren 103 dB(A) und für Aufsitzmäher 94 dB(A) angegeben.

Für Beschäftigte gelten dabei klare Schutzanforderungen: Ab 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen, ab 85 dB(A) ist dieser nach den Angaben der SVLFG verbindlich zu tragen.

Die beste Schutzmaßnahme beginnt allerdings schon vor dem Aufsetzen des Gehörschutzes. Die SVLFG weist darauf hin, dass strom- oder akkubetriebene Arbeitsgeräte in der Regel wesentlich leiser als Geräte mit Verbrennungsmotor sind.

Wo geeignete lärmarme Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, kann ihre Auswahl daher einen wichtigen Beitrag zur Prävention leisten. Das entspricht auch dem grundsätzlichen Ansatz des Arbeitsschutzes, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen daraus abzuleiten.

Vorsicht bei Störungen und Reinigungsarbeiten

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein Laubsauger verstopft oder eine Störung auftritt. Die SVLFG fordert in ihrer Muster-Betriebsanweisung: Motor ausschalten und den Stillstand der Turbine abwarten. Vor Wartungs- und Reinigungsarbeiten ist bei entsprechenden Verbrennungsgeräten außerdem der Zündkerzenstecker abzuziehen.

Das vermeidet Situationen, in denen Beschäftigte in den Gefahrenbereich beweglicher Maschinenteile gelangen, obwohl das Gerät noch nicht gegen unbeabsichtigtes Anlaufen gesichert ist.

Vor Arbeitsbeginn sollen außerdem die vorhandenen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen kontrolliert werden. Reparaturen sind laut SVLFG von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal beziehungsweise befähigten Personen durchzuführen.

Auch Tanken und Transport gehören zur Arbeit

Bei benzinbetriebenen Geräten entstehen zusätzliche Gefahren. Beim Betanken soll laut Muster-Betriebsanweisung der SVLFG ein Sicherheitseinfüllstutzen verwendet werden; Rauchen ist beim Betanken zu unterlassen. Die SVLFG empfiehlt außerdem benzolreduzierte Kraftstoffe.

Auch nach der eigentlichen Laubarbeit ist die Sicherheit noch nicht beendet. Beim Transport muss das Arbeitsgerät ausreichend gegen Verrutschen und andere unkontrollierte Bewegungen gesichert werden.

Fazit

Laubblasen ist keine Tätigkeit, die nebenbei erledigt werden sollte. Ein kontrollierter Arbeitsbereich, ein technisch einwandfreies Gerät, ausreichender Abstand zu Dritten und die passende persönliche Schutzausrüstung bilden zusammen ein wirksames Sicherheitskonzept. Die grundsätzliche Verpflichtung, Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten, ergibt sich im betrieblichen Umfeld aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Praxis-Check vor dem Start:

  • Arbeitsbereich auf Fremdkörper und Personen kontrollieren.
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen am Gerät prüfen.
  • Sicherheitsschuhe, Augen- und Gehörschutz verwenden; gegebenenfalls Atemschutz einsetzen.
  • Vorgeschriebenen Sicherheitsabstand zu anderen Personen einhalten.

Bei Störungen zuerst Motor abschalten und Stillstand abwarten.

 

Quellen:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Betriebsanweisung Laubblasgerät/Laubsauggerät, Stand 04/2023

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Gehörschutz – Damit Lärm nicht krank macht sowie Lärm macht krank.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Was ist Arbeitsschutz?, Erläuterungen insbesondere zum Arbeitsschutzgesetz, zur Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

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