Befähigte Person nach TRBS 1203 werden
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Befähigte Person werden – Alle Schulungen nach TRBS 1203 & BetrSichV

Befähigte Person nach TRBS 1203 – Voraussetzungen, Aufgaben und Ausbildung – rechtssicher, anerkannt und praxisnah.

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Befähigte Person werden – Alle Schulungen nach TRBS 1203 & BetrSichV

Wer ist nach TRBS 1203 zur Prüfung befähigt?

Die TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) beschreibt die Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen von Arbeitsmitteln, Anlagen und Sicherheitseinrichtungen durchführen dürfen. Ob Leitern, Regalanlagen, Anschlagmittel, Krane oder Türen – nur entsprechend ausgebildete Fachkräfte dürfen diese Prüfungen rechtskonform vornehmen.

Nach der TRBS 1203 ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllt:

  • geeignete Berufsausbildung: technische oder vergleichbare Qualifikation passend zum Arbeitsmittel,
  • ausreichende Berufserfahrung: praktische Kenntnisse über Betrieb, typische Schäden und Gefährdungen,
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit: regelmäßiger Umgang mit den betreffenden Arbeitsmitteln sowie aktuelle Fachkenntnisse.

Alle drei Voraussetzungen müssen zur konkreten Prüfaufgabe passen. Eine Schulung ergänzt die notwendige Qualifikation, ersetzt jedoch nicht automatisch eine fehlende Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

Die ITC Graf GmbH bietet eine große Auswahl an Schulungen zur befähigten Person – praxisorientiert, branchenspezifisch und auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Anforderungen. Teilnehmende erwerben technisches Fachwissen, rechtliche Grundlagen und praktische Prüfkompetenz für ihren jeweiligen Einsatzbereich.

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Zeitraum: 28.07.2026 – 03.04.2031 KW 31 – KW 14

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Was ist eine befähigte Person im Arbeitsschutz?

Der vollständige rechtliche Begriff lautet „zur Prüfung befähigte Person“. Nach § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung ist dies eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Für bestimmte Anlagen und Arbeitsmittel können zusätzliche Anforderungen aus den Anhängen 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung gelten.

Die befähigte Person beurteilt, ob sich ein Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Prüfung in einem sicheren Zustand befindet. Dazu muss sie unter anderem:

  • den tatsächlichen Zustand des Arbeitsmittels feststellen,
  • diesen mit dem vorgeschriebenen oder vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen,
  • Abweichungen und Mängel fachlich bewerten,
  • die auftretenden Gefährdungen beurteilen,
  • geeignete Prüfverfahren anwenden und
  • das Prüfergebnis nachvollziehbar dokumentieren.

Die Anforderungen richten sich immer nach der Schwierigkeit und dem Umfang der konkreten Prüfaufgabe. Bei komplexen Arbeitsmitteln können mehrere befähigte Personen mit klar voneinander abgegrenzten Prüfbereichen erforderlich sein – beispielsweise für mechanische, elektrische und hydraulische Komponenten.

Wer ist eine „befähigte Person nach DGUV“?

Eine eigenständige, allgemeine „DGUV-befähigte Person“ gibt es nicht. Die grundlegende Definition stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung und wird durch die TRBS 1203 konkretisiert.

Die Vorschriften, Regeln und Prüfgrundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung enthalten jedoch arbeitsmittelspezifische Anforderungen. Sie beschreiben beispielsweise:

  • welche Bauteile geprüft werden,
  • welche typischen Mängel zu beachten sind,
  • welche Prüffristen sich bewährt haben,
  • wie die Prüfung dokumentiert wird und
  • welche zusätzlichen Erfahrungen die prüfende Person benötigt.

Die rechtliche Befähigung muss deshalb immer zusammen mit dem für das jeweilige Arbeitsmittel geltenden DGUV-Regelwerk beurteilt werden.

Was ist eine befähigte Person?

Eine befähigte Person ist eine fachkundige Person, die vom Arbeitgeber damit beauftragt wird, Arbeitsmittel oder Anlagen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Zu den wichtigsten Aufgaben zählen:

  • Prüfung von Arbeitsmitteln, Maschinen und technischen Anlagen,
  • Bewertung von Mängeln und sicherheitstechnischen Risiken,
  • Dokumentation der Ergebnisse im Prüfprotokoll.

Befähigte Personen tragen damit wesentlich zur Betriebssicherheit und Unfallverhütung bei.

Was darf eine befähigte Person prüfen?

Eine befähigte Person darf ausschließlich die Arbeitsmittel und Prüfbereiche beurteilen, für die sie nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt.

Eine zur Prüfung befähigte Person für Leitern und Tritte darf daher nicht automatisch Regalanlagen, Krane oder elektrische Betriebsmittel prüfen. Selbst innerhalb eines Arbeitsmittels kann die Befähigung begrenzt sein. Bei einer Hubarbeitsbühne können beispielsweise mechanische, hydraulische und elektrische Prüfanteile unterschiedliche Qualifikationen voraussetzen.

Je nach Gefährdung und Arbeitsmittel sind unter anderem folgende Prüfungen möglich:

  • Prüfung nach Montage und vor der erstmaligen Verwendung,
  • wiederkehrende Prüfung während der Nutzungsdauer,
  • außerordentliche Prüfung nach Unfällen, Beschädigungen oder längerer Stilllegung sowie
  • Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen.

Einige gesetzlich geregelte Prüfungen dürfen nicht allein durch eine betriebliche befähigte Person durchgeführt werden. Abhängig von der Anlage können zusätzlich ein Prüfsachverständiger oder eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich sein.

Wann benötigt ein Unternehmen eine befähigte Person?

Eine befähigte Person wird benötigt, wenn Arbeitsmittel Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen. Das betrifft insbesondere Arbeitsmittel:

  • deren Sicherheit von der ordnungsgemäßen Montage abhängt,
  • die schädigenden Einflüssen wie Verschleiß, Korrosion oder Anfahrbeschädigungen ausgesetzt sind,
  • die nach einer prüfpflichtigen Änderung wieder verwendet werden sollen oder
  • die von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen waren.

Der Arbeitgeber legt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie die Anforderungen an das Prüfpersonal fest. Arbeitsmittel, für die eine Prüfung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde.

Wer bestellt oder beauftragt eine befähigte Person?

Die Auswahl und Beauftragung erfolgt durch den Arbeitgeber beziehungsweise durch eine dafür verantwortliche Führungskraft. Der rechtlich passendere Begriff ist hierbei „Beauftragung“.

Eine allgemein vorgeschriebene Schriftform ergibt sich aus BetrSichV und TRBS 1203 nicht für jede Prüfaufgabe. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eindeutigen Aufgabenabgrenzung sollte die Beauftragung dennoch schriftlich erfolgen. Darin sollten mindestens festgelegt werden:

  • die zu prüfenden Arbeitsmittel,
  • der zulässige Prüfungsumfang,
  • die anzuwendenden Prüfgrundlagen,
  • die erforderliche Dokumentation und
  • gegebenenfalls organisatorische Zuständigkeiten.

Auch externe Personen oder Prüfunternehmen können beauftragt werden. Die Verantwortung dafür, dass die eingesetzte Person für die konkrete Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert ist, verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Bei der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen unterliegt die befähigte Person keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers. Sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber kann daher beispielsweise nicht anweisen, einen sicherheitsrelevanten Mangel anders zu bewerten, um eine weitere Nutzung des Arbeitsmittels zu ermöglichen.

Ist eine Ausbildung als befähigte Person Pflicht?

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt nicht für jedes Arbeitsmittel einen bestimmten Lehrgang mit einheitlicher Bezeichnung, Dauer oder Abschlussprüfung vor. Sie fordert jedoch, dass die mit einer Prüfung beauftragte Person nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Fehlen der Person Kenntnisse zu den rechtlichen Grundlagen, Prüfverfahren, typischen Schadensbildern, Bewertungskriterien oder Dokumentationsanforderungen, ist eine geeignete Ausbildung erforderlich. In der Praxis ist eine arbeitsmittelspezifische Schulung daher ein wichtiger Nachweis, dass die notwendigen Kenntnisse systematisch vermittelt wurden.

Eine Schulung allein kann fehlende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jedoch nicht vollständig ersetzen. Der Arbeitgeber muss vor der Beauftragung immer die gesamte Qualifikation der Person betrachten.

Wann ist man eine befähigte Person?

Eine Person ist nicht allein deshalb eine befähigte Person, weil sie an einer Schulung teilgenommen und ein Zertifikat erhalten hat. Das Seminar vermittelt die notwendigen fach- und prüfungsspezifischen Kenntnisse, ist aber nur ein Bestandteil der Gesamtqualifikation.

Die Befähigung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von:

passender Berufsausbildung + ausreichender Berufserfahrung + zeitnaher Prüfpraxis + aufgabenspezifischer Weiterbildung.

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob diese Voraussetzungen für die vorgesehene Prüfaufgabe erfüllt sind. Anschließend beauftragt er die Person mit der Durchführung der konkret festgelegten Prüfungen. Die Befähigung bezieht sich damit nicht allgemein auf „alle Arbeitsmittel“, sondern beispielsweise auf Regalanlagen, Leitern, Anschlagmittel oder Flurförderzeuge.

Wichtig: Das Schulungszertifikat weist die absolvierte fachliche Weiterbildung nach. Die abschließende Beurteilung und Beauftragung als zur Prüfung befähigte Person erfolgt durch den Arbeitgeber.

Wie werde ich eine befähigte Person? – Schulungen und Qualifikationen bei ITC Graf

Welche Qualifikation eine befähigte Person im Betrieb benötigt, hängt von der Tätigkeitsbranche, den betrieblichen Regelungen und der Gefährdungsbeurteilung ab. 

Je nach Branche und Vorschriften gibt es unterschiedliche Themengebiete, in denen befähigte Personen eingesetzt werden. ITC Graf bitetet folgende Schulungen zu jeweiligen Tätigkeiten an:

Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, in welchen Bereichen Prüfpflichten bestehen und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind. So wird sichergestellt, dass alle Prüfungen im Betrieb fachgerecht, dokumentiert und rechtskonform durchgeführt werden.

Wer darf eine befähigte Person ausbilden?

Für Schulungen zur befähigten Person gibt es keine allgemeine staatliche Zulassung, die automatisch für sämtliche Arbeitsmittel gilt. Die Qualifizierung muss jedoch von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige fachliche und didaktische Kompetenz verfügen.

Der Trainer muss insbesondere das betreffende Arbeitsmittel, seine Funktionsweise, typische Gefährdungen, Schadensbilder, Prüfverfahren und die einschlägigen Rechtsgrundlagen beherrschen. Außerdem sollte er über praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und deren Prüfung verfügen.

Bei der Auswahl eines Schulungsanbieters sollten Unternehmen daher darauf achten, dass:

  • die Schulung auf das konkrete Arbeitsmittel ausgerichtet ist,
  • die aktuellen Rechts- und Prüfgrundlagen behandelt werden,
  • typische Schadensbilder praxisnah vermittelt werden,
  • die Bewertung und Dokumentation Bestandteil des Seminars sind und
  • die Qualifikation und Praxiserfahrung der Trainer nachvollziehbar sind.

Unsere Schulungen erfüllen die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Vorschrift 1 und relevanter Normen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein anerkanntes Zertifikat, das Ihre Qualifikation als befähigte Person bestätigt.
ITC Graf steht für zertifizierte Weiterbildung, rechtssichere Schulungskonzepte und praxisnahe Fachkompetenz – für mehr Sicherheit und Qualität im Betrieb.

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FAQ – Häufige Fragen zur befähigten Person

Ja, sofern sie für jedes Themengebiet über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, z. B. für elektrische Anlagen und Leitern.
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