Befähigte Person nach TRBS 1203 – Voraussetzungen, Aufgaben und Ausbildung – rechtssicher, anerkannt und praxisnah.
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Die TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) beschreibt die Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen von Arbeitsmitteln, Anlagen und Sicherheitseinrichtungen durchführen dürfen. Ob Leitern, Regalanlagen, Anschlagmittel, Krane oder Türen – nur entsprechend ausgebildete Fachkräfte dürfen diese Prüfungen rechtskonform vornehmen.
Nach der TRBS 1203 ist eine Person zur Prüfung befähigt, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllt:
Alle drei Voraussetzungen müssen zur konkreten Prüfaufgabe passen. Eine Schulung ergänzt die notwendige Qualifikation, ersetzt jedoch nicht automatisch eine fehlende Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Die ITC Graf GmbH bietet eine große Auswahl an Schulungen zur befähigten Person – praxisorientiert, branchenspezifisch und auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Anforderungen. Teilnehmende erwerben technisches Fachwissen, rechtliche Grundlagen und praktische Prüfkompetenz für ihren jeweiligen Einsatzbereich.
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Der vollständige rechtliche Begriff lautet „zur Prüfung befähigte Person“. Nach § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung ist dies eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Für bestimmte Anlagen und Arbeitsmittel können zusätzliche Anforderungen aus den Anhängen 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung gelten.
Die befähigte Person beurteilt, ob sich ein Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Prüfung in einem sicheren Zustand befindet. Dazu muss sie unter anderem:
Die Anforderungen richten sich immer nach der Schwierigkeit und dem Umfang der konkreten Prüfaufgabe. Bei komplexen Arbeitsmitteln können mehrere befähigte Personen mit klar voneinander abgegrenzten Prüfbereichen erforderlich sein – beispielsweise für mechanische, elektrische und hydraulische Komponenten.
Eine eigenständige, allgemeine „DGUV-befähigte Person“ gibt es nicht. Die grundlegende Definition stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung und wird durch die TRBS 1203 konkretisiert.
Die Vorschriften, Regeln und Prüfgrundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung enthalten jedoch arbeitsmittelspezifische Anforderungen. Sie beschreiben beispielsweise:
Die rechtliche Befähigung muss deshalb immer zusammen mit dem für das jeweilige Arbeitsmittel geltenden DGUV-Regelwerk beurteilt werden.
Eine befähigte Person ist eine fachkundige Person, die vom Arbeitgeber damit beauftragt wird, Arbeitsmittel oder Anlagen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Zu den wichtigsten Aufgaben zählen:
Befähigte Personen tragen damit wesentlich zur Betriebssicherheit und Unfallverhütung bei.
Eine befähigte Person darf ausschließlich die Arbeitsmittel und Prüfbereiche beurteilen, für die sie nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügt.
Eine zur Prüfung befähigte Person für Leitern und Tritte darf daher nicht automatisch Regalanlagen, Krane oder elektrische Betriebsmittel prüfen. Selbst innerhalb eines Arbeitsmittels kann die Befähigung begrenzt sein. Bei einer Hubarbeitsbühne können beispielsweise mechanische, hydraulische und elektrische Prüfanteile unterschiedliche Qualifikationen voraussetzen.
Je nach Gefährdung und Arbeitsmittel sind unter anderem folgende Prüfungen möglich:
Einige gesetzlich geregelte Prüfungen dürfen nicht allein durch eine betriebliche befähigte Person durchgeführt werden. Abhängig von der Anlage können zusätzlich ein Prüfsachverständiger oder eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich sein.
Eine befähigte Person wird benötigt, wenn Arbeitsmittel Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen. Das betrifft insbesondere Arbeitsmittel:
Der Arbeitgeber legt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie die Anforderungen an das Prüfpersonal fest. Arbeitsmittel, für die eine Prüfung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde.
Die Auswahl und Beauftragung erfolgt durch den Arbeitgeber beziehungsweise durch eine dafür verantwortliche Führungskraft. Der rechtlich passendere Begriff ist hierbei „Beauftragung“.
Eine allgemein vorgeschriebene Schriftform ergibt sich aus BetrSichV und TRBS 1203 nicht für jede Prüfaufgabe. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eindeutigen Aufgabenabgrenzung sollte die Beauftragung dennoch schriftlich erfolgen. Darin sollten mindestens festgelegt werden:
Auch externe Personen oder Prüfunternehmen können beauftragt werden. Die Verantwortung dafür, dass die eingesetzte Person für die konkrete Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert ist, verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.
Bei der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen unterliegt die befähigte Person keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers. Sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Der Arbeitgeber kann daher beispielsweise nicht anweisen, einen sicherheitsrelevanten Mangel anders zu bewerten, um eine weitere Nutzung des Arbeitsmittels zu ermöglichen.
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt nicht für jedes Arbeitsmittel einen bestimmten Lehrgang mit einheitlicher Bezeichnung, Dauer oder Abschlussprüfung vor. Sie fordert jedoch, dass die mit einer Prüfung beauftragte Person nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Fehlen der Person Kenntnisse zu den rechtlichen Grundlagen, Prüfverfahren, typischen Schadensbildern, Bewertungskriterien oder Dokumentationsanforderungen, ist eine geeignete Ausbildung erforderlich. In der Praxis ist eine arbeitsmittelspezifische Schulung daher ein wichtiger Nachweis, dass die notwendigen Kenntnisse systematisch vermittelt wurden.
Eine Schulung allein kann fehlende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jedoch nicht vollständig ersetzen. Der Arbeitgeber muss vor der Beauftragung immer die gesamte Qualifikation der Person betrachten.
Eine Person ist nicht allein deshalb eine befähigte Person, weil sie an einer Schulung teilgenommen und ein Zertifikat erhalten hat. Das Seminar vermittelt die notwendigen fach- und prüfungsspezifischen Kenntnisse, ist aber nur ein Bestandteil der Gesamtqualifikation.
Die Befähigung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von:
passender Berufsausbildung + ausreichender Berufserfahrung + zeitnaher Prüfpraxis + aufgabenspezifischer Weiterbildung.
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob diese Voraussetzungen für die vorgesehene Prüfaufgabe erfüllt sind. Anschließend beauftragt er die Person mit der Durchführung der konkret festgelegten Prüfungen. Die Befähigung bezieht sich damit nicht allgemein auf „alle Arbeitsmittel“, sondern beispielsweise auf Regalanlagen, Leitern, Anschlagmittel oder Flurförderzeuge.
Wichtig: Das Schulungszertifikat weist die absolvierte fachliche Weiterbildung nach. Die abschließende Beurteilung und Beauftragung als zur Prüfung befähigte Person erfolgt durch den Arbeitgeber.
Welche Qualifikation eine befähigte Person im Betrieb benötigt, hängt von der Tätigkeitsbranche, den betrieblichen Regelungen und der Gefährdungsbeurteilung ab.
Je nach Branche und Vorschriften gibt es unterschiedliche Themengebiete, in denen befähigte Personen eingesetzt werden. ITC Graf bitetet folgende Schulungen zu jeweiligen Tätigkeiten an:
Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, in welchen Bereichen Prüfpflichten bestehen und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind. So wird sichergestellt, dass alle Prüfungen im Betrieb fachgerecht, dokumentiert und rechtskonform durchgeführt werden.
Für Schulungen zur befähigten Person gibt es keine allgemeine staatliche Zulassung, die automatisch für sämtliche Arbeitsmittel gilt. Die Qualifizierung muss jedoch von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige fachliche und didaktische Kompetenz verfügen.
Der Trainer muss insbesondere das betreffende Arbeitsmittel, seine Funktionsweise, typische Gefährdungen, Schadensbilder, Prüfverfahren und die einschlägigen Rechtsgrundlagen beherrschen. Außerdem sollte er über praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und deren Prüfung verfügen.
Bei der Auswahl eines Schulungsanbieters sollten Unternehmen daher darauf achten, dass:
Unsere Schulungen erfüllen die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Vorschrift 1 und relevanter Normen. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein anerkanntes Zertifikat, das Ihre Qualifikation als befähigte Person bestätigt.
ITC Graf steht für zertifizierte Weiterbildung, rechtssichere Schulungskonzepte und praxisnahe Fachkompetenz – für mehr Sicherheit und Qualität im Betrieb.
Wählen Sie die passende Schulung oder lassen Sie sich persönlich beraten.
Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Regalanlagen.
Zur Schulung
Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern, Tritten und Kleingerüsten.
Zur Schulung
Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Anschlagmitteln.
Zur Schulung
Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen.
Zur Schulung
Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Kranen.
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Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Flurförderzeuge.
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Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Fenstern, Türen und Toren.
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Ausbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Fahrzeuge nach DGUV Vorschrift 70
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Ausbildung zur befähigte Person zur Prüfung von Brandschutztüren und -toren, sowie Fachkraft für Feststellanlagen
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Ausbildung zur vefähigte Person zur Prüfung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
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Ausbildung zur befähigte Person zur Prüfung und Bewertung von Hydraulik-Schlauchleitungen.
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Ausbildung zur befähigte Person zur Prüfung von Schultafeln
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