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Flurförderzeuge im Überblick – Unterschiede, Pflichten und Qualifikationen

Flurförderzeuge im Einsatz

Flurförderzeuge sind mehr als nur Gabelstapler – auch Hubwagen, Mitgängergeräte, Schubmaststapler und Kommissionierer gehören dazu. Wir bieten sowohl den Staplerschein als auch Mitgänger-Flurförderzeugschein an.

Flurförderzeuge im Einsatz – ITC Lexikon

Was sind Flurförderzeuge?

Flurförderzeuge sind bodenbewegte Fahrzeuge, die Lasten innerhalb eines Betriebsgeländes aufnehmen, heben, transportieren oder stapeln. Sie fahren auf flachem Boden („Flur“) und nicht auf Gleisen und werden entweder von einer mitfahrenden Person oder durch Mitgänger geführt. Typische Einsatzbereiche sind Lager, Logistik, Werkstätten, Produktionshallen und Baustellen.

Rechtlich werden Flurförderzeuge in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ definiert. Dazu gehören sowohl einfache Mitgängerhubwagen als auch komplexe, selbstfahrende Stapler. Gemeinsam ist ihnen, dass sie Lasten bewegen und daher ein erhöhtes Unfallrisiko darstellen, wenn sie nicht sachgerecht betrieben werden.

Zu Flurförderzeugen gehören z. B.:

  • Gabelstapler

  • Schmalgang- und Hochregalstapler

  • Quersitz- und Seitensitzstapler

  • Schubmast-, Seiten- und Mehrwegestapler

  • Hoch- und Niederhubwagen, Ameisen

  • Handhubwagen

  • Kommissioniergeräte und Kommissionierstapler

  • Elektrische Mitgänger-Flurförderzeuge

  • Quersitz- und Seitensitzstapler

  • Plattform- und Lastentransportwagen

  • Schlepper und Routenzüge

Wichtig ist: Nicht jedes Flurförderzeug darf von jedem Mitarbeitenden bedient werden. Je nach Gerät unterscheidet sich die erforderliche Qualifikation deutlich.

Welche Fahrzeuge zählen zu Flurförderzeugen? Sind Gabelstapler Flurförderzeuge?

Ja. Gabelstapler sind eine Untergruppe der Flurförderzeuge. Sie besitzen ein Lastaufnahmemittel, meist Gabelzinken, mit dem Lasten aufgenommen, transportiert, angehoben und abgesetzt werden können. Allerdings ist nicht jedes Flurförderzeug ein Gabelstapler. Die wichtigsten Kategorien im Überblick:

Mitgänger-Flurförderzeuge (geführt, nicht mitfahrend)

Diese Geräte werden zu Fuß begleitet und über eine Deichsel gelenkt. Sie eignen sich besonders für enge Bereiche und kurze Transportwege.
Beispiele:

  • Handhubwagen

  • Elektrische Niederhubwagen („Ameisen“)

  • Mitgänger-Hochhubwagen

Selbstfahrende Flurförderzeuge (mit Fahrerplatz oder Fahrerstand)

Hier fährt die bedienende Person mit. Diese Geräte sind leistungsfähiger, heben höhere Lasten und werden für intensivere Transport- und Stapelaufgaben genutzt.
Beispiele:

  • Gabelstapler (Gegengewichtsstapler)

  • Schubmaststapler

  • Sitz- oder Standstapler

  • Hochregal- oder Schmalgangstapler

  • Kommissionierstapler

Schlepper und Routenzüge

Fahrzeuge, die als Zugmaschine fungieren und Materialwagen ziehen.
Beispiele:

  • Industrielle Schlepper

  • Routenzugsysteme für produzierende Betriebe

Spezial- und Sonderflurförderzeuge

Geräte für besondere Einsatzbereiche oder erhöhte Anforderungen.
Beispiele:

  • Explosionsgeschützte Flurförderzeuge (EX-Ausführung)

  • Schwerlaststapler für sehr hohe Tragfähigkeiten

  • Schmalgangstapler mit automatischen Assistenzsystemen

Worin unterscheidet sich ein Gabelstapler von anderen Flurförderzeugen?

Ein Gabelstapler hebt sich deutlich von anderen Flurförderzeugen ab – sowohl technisch als auch hinsichtlich des Risikos und der Anforderungen an die Bedienung. Die wichtigsten Unterschiede sind:

Bauweise und Leistungsfähigkeit

  • Gabelstapler sind selbstfahrende Fahrzeuge mit Fahrerplatz oder Fahrerstand.

  • Sie verfügen über ein Gegengewicht und können dadurch schwere Lasten sicher bewegen.

  • Sie erreichen höhere Hubhöhen als andere Flurförderzeuge.

Höheres Gefährdungspotenzial

  • Durch Geschwindigkeit, Lastschwerpunkt und Fahrmanöver besteht ein erhöhtes Kipp- und Kollisionsrisiko.

  • Gabelstapler bewegen sich in Bereichen, in denen oft Personen, Waren und Fahrzeuge gleichzeitig unterwegs sind.

  • Daher sind die gesetzlichen Anforderungen an Betrieb und Bedienung deutlich strenger.

Technische Komplexität

  • Beim Stapler spielen Standsicherheit, Lastschwerpunkt, Fahrphysik und Sichtverhältnisse eine zentrale Rolle.

  • Fehler wirken sich direkt auf die Stabilität aus und können schwere Unfälle verursachen.

Klare Abgrenzung zu Mitgängergeräten

  • Mitgänger-Flurförderzeuge werden zu Fuß begleitet und sind baulich einfacher.

  • Sie haben geringere Fahrgeschwindigkeiten und heben niedrigere Lasten.

  • Das Unfallrisiko ist deutlich geringer, weshalb andere Anforderungen gelten.

Kurz gesagt: Ein Gabelstapler ist das leistungsstärkste, komplexeste und gleichzeitig risikoreichste Flurförderzeug. Genau deshalb unterscheidet er sich deutlich von anderen Geräten und wird rechtlich strenger reguliert.

Welche Norm gilt für Flurförderzeuge?

Es gibt nicht nur eine einzelne Flurförderzeugnorm. Für den betrieblichen Einsatz sind vor allem DGUV Vorschrift 68, Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1116 maßgeblich. Technische Normen betreffen dagegen überwiegend Konstruktion, Produktsicherheit, Klassifizierung und Prüfung verschiedener Bauarten.

Zu den wichtigen Normen zählen:

  • ISO 5053-1: Begriffe und Klassifizierung von Flurförderzeugtypen;
  • DIN EN ISO 3691-1: motorkraftbetriebene Flurförderzeuge;
  • DIN EN ISO 3691-4: fahrerlose Flurförderzeuge und deren Systeme;
  • DIN EN ISO 3691-5: mitgängerbetriebene Flurförderzeuge;
  • DIN EN ISO 3691-6: Lasten- und Personentransportfahrzeuge;
  • DIN EN 16307-1: ergänzende europäische Anforderungen für bestimmte motorkraftbetriebene Flurförderzeuge.

Welche Vorschriften gelten für Flurförderzeuge?

Der sichere Einsatz von Flurförderzeugen ist in Deutschland klar geregelt. Mehrere Vorschriften greifen ineinander und definieren, wie Geräte betrieben werden dürfen, welche Qualifikation Bediener brauchen und welche Pflichten der Arbeitgeber hat. Die wichtigsten Regelwerke sind:

DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“

Dies ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift.
Sie regelt unter anderem:

  • Anforderungen an Bau und Ausrüstung

  • Betriebsanforderungen

  • Maßnahmen zur Verhütung von Kipp-, Anfahr- und Quetschunfällen

  • Anforderungen an Bedienpersonen

  • Pflichten des Unternehmers (z. B. Prüfung, Wegeführung, Verkehrsregeln im Betrieb)

DGUV Grundsatz 308-001

Dieser Grundsatz beschreibt die Ausbildung und Beauftragung von Gabelstaplerfahrern.
Er legt fest:

  • Inhalte der theoretischen und praktischen Staplerausbildung

  • Prüfungsanforderungen

  • Notwendige praktische Einweisung am Einsatzgerät

  • Schriftliche Fahrerlaubnis durch den Arbeitgeber

DGUV Regel 108-007

Lieferte früher weitere Detailregelungen, wurde jedoch durch aktuelle Vorschriften ersetzt. In vielen Betrieben findet man sie noch als Referenz.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Regelt den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, einschließlich Flurförderzeugen.
Sie verlangt:

  • Gefährdungsbeurteilung

  • Festlegung von Prüfintervallen

  • Unterweisung der Beschäftigten

  • Sichere Bereitstellung und Auswahl der Arbeitsmittel

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Grundlage für Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und sichere Arbeitsorganisation.

Straßenverkehrsordnung (StVO) – betriebsintern angewendet

Auch wenn Flurförderzeuge nicht auf öffentlichen Straßen fahren, gelten betriebsintern oft die Grundprinzipien der StVO:

  • Rechtsfahrgebot

  • Schrittgeschwindigkeit

  • Vorrangregelungen

  • Verkehrswegekennzeichnung

Herstellerangaben & Betriebsanleitungen

  • Diese sind rechtlich verbindlich und müssen bei Nutzung des Geräts befolgt werden.

Kurz gesagt: Der Betrieb von Flurförderzeugen wird durch ein Zusammenspiel mehrerer Vorschriften geregelt. Kern sind die DGUV Vorschrift 68 und die BetrSichV – ergänzt durch Ausbildungsgrundsätze, Herstellerhinweise und interne Verkehrsregeln. Unternehmen sind verpflichtet, diese Anforderungen umzusetzen.

Wer darf Flurförderzeuge bedienen?

Flurförderzeuge dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür fachlich geeignet, unterwiesen, eingewiesen und vom Arbeitgeber ausdrücklich beauftragt wurden. Diese Grundanforderung gilt für alle Geräte – vom einfachen Mitgängergerät bis zum Gabelstapler.

Bei kraftbetriebenen Mitgängergeräten verlangt die aktuelle TRBS 1116 zusätzlich eine ausreichende Qualifikation und eine nachvollziehbare Beauftragung. Diese kann beispielsweise über einen Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag oder eine betriebliche Berechtigung erfolgen. Ein klassischer Staplerschein nach DGUV Grundsatz 308-001 ist für reine Mitgängergeräte dagegen nicht vorgesehen.

Übersicht der Qualifikationen mit ein paar Beispielgeräten

GeräteartErforderliche Qualifikation
HandhubwagenUnterweisung und Einweisung; normalerweise kein Staplerschein
Kraftbetriebenes Mitgängergerät ohne MitfahrbetriebTheoretische und praktische Qualifizierung nach Gefährdungsbeurteilung; kein klassischer Staplerschein nach DGUV 308-001
Flurförderzeug mit Fahrersitz oder FahrerstandQualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001, Befähigungsnachweis und schriftliche Beauftragung
Besonderer Staplertyp, etwa Schubmast-, Seiten- oder DreiseitenstaplerZusätzlich gerätespezifische Qualifizierung der Stufe 2
Geländegängiger TeleskopstaplerQualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-009

Welche Flurförderzeuge benötigen einen Staplerschein?

Der Begriff „Staplerschein“ bezeichnet üblicherweise den Fahrausweis beziehungsweise Qualifikationsnachweis nach DGUV Grundsatz 308-001. Eine entsprechende Qualifizierung wird insbesondere für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand benötigt, beispielsweise für:

  • Gegengewichtsstapler,
  • Schubmaststapler,
  • Standstapler,
  • Seiten- und Dreiseitenstapler,
  • Schmalgang- und Hochregalstapler,
  • mitfahrend bediente Kommissionierstapler,
  • Schlepper und Plattformwagen mit Fahrerplatz, wobei Inhalt und Dauer gerätespezifisch angepasst werden können.

Die unterschiedlichen Qualifikationsstufen bei Flurförderzeugen haben einen einfachen Grund: Nicht jedes Gerät stellt das gleiche Risiko dar. Während ein Handhubwagen vergleichsweise sicher zu bedienen ist, können selbstfahrende Geräte wie Gabelstapler schwere Unfälle verursachen, wenn sie falsch geführt werden.

Die wichtigsten Gründe im Überblick:

Unterschiedliche Gefährdungspotenziale

Ein Mitgängergerät bewegt sich langsam, hat eine begrenzte Hubhöhe und wird zu Fuß begleitet. Das Risiko für schwere Unfälle ist gering. Ein Gabelstapler dagegen fährt mit höherer Geschwindigkeit, trägt große Lasten und kann beim falschen Fahren kippen oder Personen verletzen. Daher braucht er eine umfassendere Qualifikation.

Unterschiedliche technische Komplexität

Moderne Flurförderzeuge unterscheiden sich deutlich in Bedienung, Hydraulik, Fahrmechanik und Schwerpunktverhalten. Ein Schubmaststapler, ein Schmalganggerät oder ein Hochregalstapler erfordern spezielles Wissen, das weit über die Bedienung eines einfachen Hubwagens hinausgeht.

Unterschiedliche Einsatzumgebungen

In engen Gängen, Hochregallagern oder Arbeitsbereichen mit Fußgängerverkehr ist das Risiko höher. Dafür müssen Bedienpersonen besonders gut geschult sein und spezifische Sicherheitsregeln kennen.

Rechtliche Vorgaben

Die DGUV Vorschriften schreiben klar vor, welche Qualifikationen für welche Geräte notwendig sind. Je größer die Risiken, desto höher die erforderliche Ausbildungsstufe.

Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass jede Person nur die Geräte bedient, für die sie qualifiziert ist. Die unterschiedlichen Qualifikationsstufen unterstützen ihn dabei, den Betrieb sicher zu organisieren und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Kurz gesagt: Unterschiedliche Geräte bringen unterschiedliche Risiken mit sich. Deshalb brauchen Beschäftigte je nach Gerät ein unterschiedliches Qualifikationsniveau – von der einfachen Unterweisung bis zur umfassenden Staplerausbildung. So wird sichergestellt, dass jedes Flurförderzeug sicher und verantwortungsvoll bedient wird.

Was sind typische Fehler in der Praxis?

Im Umgang mit Flurförderzeugen treten immer wieder ähnliche Fehler auf, die zu Schäden, Störungen oder schweren Unfällen führen können. Viele dieser Fehler entstehen durch fehlendes Bewusstsein, Routinefehler oder unklare Zuständigkeiten. Die wichtigsten Problemfelder im Überblick:

Falsche Annahme: „Ein Gerät ist wie das andere“

Häufig wird angenommen, dass jemand, der einen Gabelstapler fahren kann, automatisch auch mit Schubmast-, Hochhub- oder Mitgängergeräten umgehen kann. In der Realität unterscheiden sich diese Geräte jedoch deutlich in Bedienung, Stabilität und Fahrverhalten.

Bedienung ohne korrekte Einweisung

Ein Staplerschein allein reicht nicht aus. Viele Unfälle passieren, weil Bedienpersonen nicht für das konkrete Gerät oder das spezifische Arbeitsumfeld eingewiesen wurden.

Keine oder unzureichende schriftliche Beauftragung

Unternehmen verlassen sich oft auf „Erfahrung“, statt offizielle Fahrerlaubnisse zu erteilen. Fehlt die Beauftragung, ist der Einsatz rechtlich unzulässig und kann im Schadensfall zu Haftungsproblemen führen.

Falsche oder fehlende Gefährdungsbeurteilung

Oft wird für alle FFZ eine „pauschale“ Gefährdungsbeurteilung erstellt. Dabei unterscheiden sich Risiken zwischen Geräten erheblich – von Kippgefahr bis hin zu Quetschstellen.

Überlastung und fehlerhafte Lastaufnahme

Ein Klassiker: Die Tragfähigkeit wird überschätzt oder die Last falsch aufgenommen. Besonders bei Schubmast- oder Hochregalstaplern führt dies schnell zu Instabilität.

Unklare Verkehrswege im Betrieb

Ohne klare Markierungen, Zonen, Vorfahrtsregeln oder verbotene Bereiche steigt das Risiko von Zusammenstößen zwischen Personen, Staplern und Lagerfahrzeugen.

Fehlende oder verspätete Unterweisungen

Unterweisungen werden oft nur „pro forma“ durchgeführt. Werden Inhalte nicht an Arbeitsmittel und reale Gefährdungen angepasst, verlieren sie ihre Wirkung.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber trägt die vollständige Verantwortung dafür, dass Flurförderzeuge sicher betrieben werden. Diese Verantwortung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 68. Entscheidend ist: Sicherheit entsteht nicht durch das Gerät selbst, sondern durch eine fachgerechte Organisation. Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Geeignete Flurförderzeuge bereitstellen

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die eingesetzten Geräte für die jeweiligen Aufgaben geeignet sind, regelmäßig geprüft werden und sich in sicherem Zustand befinden. Dazu gehören Sichtkontrollen durch das Bedienpersonal und wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen.

Für jedes Gerät und jeden Einsatzbereich muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Sie legt fest, welche Risiken bestehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dazu gehört auch die Festlegung der erforderlichen Qualifikation für Bedienpersonen.

  • Beschäftigte unterweisen und einweisen

Alle Nutzer müssen vor der ersten Nutzung und danach mindestens jährlich unterwiesen werden. Zusätzlich braucht jede Bedienperson eine gerätespezifische Einweisung. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass diese Schulungen stattfinden und dokumentiert werden.

Ein Flurförderzeug darf nur von Personen geführt werden, die schriftlich beauftragt wurden. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Qualifikation und Eignung vorliegen, und anschließend eine verbindliche Fahrerlaubnis ausstellen.

  • Verkehrswege organisieren und sichern

Der Arbeitgeber muss klare Strukturen schaffen, damit der innerbetriebliche Verkehr sicher abläuft. Dazu gehören markierte Wege, Regeln für Vorfahrt, Bereiche mit Fußgängerverkehr, Tempolimits oder gesicherte Kreuzungsbereiche.

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen

Je nach Gerät und Einsatzbereich müssen geeignete Schutzmittel wie Sicherheitsschuhe, Wetterschutz, Warnkleidung oder Handschuhe bereitgestellt werden.

  • Maßnahmen regelmäßig überprüfen

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass alle Maßnahmen wirksam bleiben – durch Kontrollen, Betriebsbegehungen, Unterweisungen und Prüfungen. Veränderungen in Arbeitsabläufen oder Technik müssen berücksichtigt werden.

Was ist die UVV-Prüfung für Flurförderzeuge? Wer darf Flurförderzeuge prüfen?

UVV-Prüfung“ ist die gebräuchliche Bezeichnung für die wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung eines Flurförderzeugs. Dabei werden insbesondere Zustand und Funktion der Bauteile, Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen, Lastaufnahmemittel, Anbaugeräte und erforderlichen Unterlagen kontrolliert. Die Prüfung soll feststellen, ob das Gerät bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann.

Der Prüfnachweis muss unter anderem Datum, Umfang und Ergebnis der Prüfung, festgestellte Mängel, die Beurteilung des Weiterbetriebs, erforderliche Nachprüfungen sowie Angaben zur prüfenden Person enthalten. Die UVV-Prüfung ersetzt weder die tägliche Sichtkontrolle durch die Bedienperson noch Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Die wiederkehrende Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. In der älteren Terminologie der DGUV Vorschrift 68 wird diese Person als Sachkundiger bezeichnet. Nach BetrSichV und TRBS 1203 muss sie aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse für die konkrete Prüfung verfügen.

Ein allgemeiner technischer Abschluss allein genügt nicht automatisch. Die Person muss die Bauart, sicherheitsrelevanten Komponenten, typische Schäden, Herstellerangaben und anzuwendenden Prüfmaßstäbe des betreffenden Flurförderzeugs beurteilen können. Der Arbeitgeber ist für die Auswahl einer ausreichend qualifizierten internen oder externen befähigten Person verantwortlich.

In welchem Abstand müssen Flurförderzeuge durch einen Sachkundigen geprüft werden?

Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte und die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen müssen in Abständen von längstens einem Jahr geprüft werden. Das bedeutet: Die wiederkehrende Prüfung muss spätestens nach zwölf Monaten erneut durchgeführt werden. Häufig wird dies als jährliche UVV-Prüfung bezeichnet. § 37 DGUV Vorschrift 68 nennt hierfür noch den Begriff „Sachkundiger“. Nach der heutigen Terminologie der Betriebssicherheitsverordnung wird regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person gesprochen.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können kürzere Prüffristen erforderlich sein, beispielsweise bei:

  • Mehrschichtbetrieb,
  • besonders hoher Beanspruchung,
  • aggressiven Umgebungsbedingungen,
  • häufig auftretenden Schäden,
  • intensiver Nutzung oder
  • sicherheitsrelevanten Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen.

Eine Verlängerung über zwölf Monate ist bei Flurförderzeugen, die unter die DGUV Vorschrift 68 fallen, nicht vorgesehen, weil dort ausdrücklich eine Höchstfrist von einem Jahr festgelegt ist. Die TRBS 1201 führt für Flurförderzeuge ebenfalls einen bewährten Prüfabstand von einmal pro Jahr auf.

Zusätzlich zur wiederkehrenden Prüfung muss die Bedienperson das Flurförderzeug täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel prüfen und während des Betriebs auf Auffälligkeiten achten. Diese tägliche Sicht- und Funktionskontrolle ersetzt die jährliche Prüfung durch die befähigte Person nicht.

Fazit

Flurförderzeuge sind ein zentraler Bestandteil des innerbetrieblichen Materialflusses – vom einfachen Hubwagen bis zum komplexen Schmalgangstapler. Gerade weil die Geräte sehr unterschiedlich aufgebaut sind und ganz unterschiedliche Risiken mit sich bringen, ist es entscheidend, die jeweiligen Anforderungen genau zu kennen. Ein Gabelstapler ist nicht mit einem Mitgängergerät vergleichbar, und nicht jeder Beschäftigte darf automatisch jedes Flurförderzeug bedienen.

Sichere Arbeitsprozesse entstehen durch eine klare Qualifikationsstruktur, regelmäßige Unterweisungen, gerätespezifische Einweisungen und eine vorausschauende Organisation des innerbetrieblichen Verkehrs. Unternehmen, die hier sauber arbeiten, reduzieren nicht nur das Unfallrisiko, sondern vermeiden auch Haftungsprobleme und sorgen für einen reibungslosen, effizienten Materialfluss.

Kurz: Wer Flurförderzeuge zielgerichtet einsetzt und verantwortungsvoll betreibt, schafft Sicherheit, Effizienz und klare Arbeitsabläufe im gesamten Betrieb.