Zertifizierung und Fahrerlaubnisscheine als Nachweis der Qualifikation
Das Abschnitt 3.6 mit dem Titel "Nachweis der Qualifikation" stellt eine komplett neue Ergänzung dar. Schon zuvor zeigte sich eine steigende Tendenz, dass Qualifikationsbelege und Ausbildungsunterlagen zunehmend von staatlichen Institutionen und Berufsgenossenschaften kontrolliert werden. Diese Entwicklung wird durch das frisch hinzugefügte Unterkapitel verstärkt, das zahlreiche Inhalte des bisherigen Grundsatzes BGG 925 systematisch in einem aktualisierten Rahmen bündelt. Besonders hervorzuheben ist eine bedeutende Aktualisierung, die bereits im einleitenden Satz des Unterkapitels zu finden ist.
Auszug DGUV Grundsatz 308-001 Punkt 3.6 Absatz 1
"Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein)."
Über viele Jahre hinweg hat der Fahrerlaubnisschein als effektiver Beleg für Ausbildung und Qualifikation seinen festen Platz gefunden. Dies ist bei den Ausbildungen der ITC Graf GmbH (beispielsweise den Staplerschein machen) schon immer fester Bestandteil gewesen. Jetzt ist es auch offiziell festgeschrieben, dass jeder qualifizierte Nutzer eines Flurförderzeugs einen solchen Schein erhalten muss.
Darüber hinaus präzisiert der DGUV G 308-001 die Format- und Inhaltanforderungen für diese Fahrerlaubnisscheine:
- Der Fahrerlaubnisschein sollte die Möglichkeit bieten, alle drei Ausbildungsstufen zu verzeichnen und jeweils mit einer Unterschrift und einem Stempel zu bestätigen.
- Zusätzlich zu persönlichen Angaben und einem Passfoto müssen im Schein auch Informationen zur grundlegenden Ausbildung (Stufe 1) festgehalten werden, einschließlich des Typs und der Tragfähigkeit des Geräts, auf dem die praktische Schulung durchgeführt wurde.
- Falls die Zusatzqualifizierung (Stufe 2) vorliegt, sollte diese ebenso im Fahrerlaubnisschein aufgeführt sein.
- Betriebsspezifische Qualifikationen (Stufe 3) sollten ebenfalls im Schein erfasst und dokumentiert werden:
„Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart […], auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte“.