DGUV Grundsatz 308-001
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
Quelle: www.dguv.de
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Neuer DGUV Grundsatz 308-001: Was ist neu?
der zuletzt vor 10 Jahren aktualisierte DGUV Grundsatz 308-001 wurde überarbeitet und ist im Dezember 2022 unter dem Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" erschienen.
Wer die DGUV-Webseite besucht hat, um den Ausbildungsgrundsatz für Flurförderzeugführer „DGUV Grundsatz 308-001“ einzusehen, hat vielleicht bemerkt: Der DGUV Grundsatz 308-001 war seit September 2003 unverändert geblieben und wurde zuletzt im November 2007 aktualisiert. Bis vor einiger Zeit war daher auf dem Deckblatt noch die veraltete Bezeichnung „BGG 925“ zu sehen.
Die Namensumstellung der DGUV trat erst im Mai 2014 in Kraft und hat sich deshalb bisher nicht im besagten Grundsatz widergespiegelt, der jetzt als „DGUV G 308-001“ bekannt ist und nicht mehr „BGG 925“ heißt.
Das ist jedoch nur eine von mehreren Änderungen, die bereits auf dem Deckblatt ersichtlich sind. Mit der Überarbeitung, die im Dezember 2022 veröffentlicht wurde, ist auch ein neuer Titel hinzugekommen. Dieser Artikel wird auch alle weiteren relevanten Anpassungen des jetzt 52-seitigen Grundsatzes, der um 12 Seiten gewachsen ist, behandeln und einordnen.
Das erwartet Sie in diesem Lexikonartikel
DGUV Grundsatz 308-001: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/48/qualifizierung-und-beauftragung-der-fahrerinnen-und-fahrer-von-flurfoerderzeugen-ausser-gelaendegaengige:
Die Änderungen im Vergleich zur letzten Ausgabe (Quelle https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/42/pruefung-von-fahrzeugen-auf-betriebssicherheit):
in Anlehnung an die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
Alle Prüflisten stehen als PDF-Dateien zum Ausfüllen auf der Internet-Seite der BG Verkehr zur Verfügung: https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/dguv-regeln-und-dguv-grundsaetze/dguv-grundsatz-314-003
Die Regel ist branchenübergreifend und gilt für die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken. Im Kapitel 2 Geltungsbereich der Regel ist auch beschrieben, wofür die Regel nicht gilt, z. B. nicht für Füllanlagen oder verfahrenstechnische Anlagen. Sie beschreibt die Gefährdungen und Maßnahmen bei der Verwendung von Flüssiggas und auch die Prüfungen und Prüffristen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken.
In der aktualisierten Version wurde der ehemalige Titel des BGG 925, "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand", umformuliert zu: "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern".
In der ursprünglichen Fassung legte der Titel den Schwerpunkt darauf, dass der Grundsatz speziell für die Ausbildung in Bezug auf Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand gelten soll, nicht jedoch für die Schulung von ausschließlich mitgängergeführten Flurförderzeugen. Dies ist und bleibt auch in der aktuellen Version des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Fall.
„Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.“
Bemerkenswert ist, dass die Erklärung für diesen Punkt nicht mehr wie früher darauf hinweist, dass „die Gefährdung aufgrund der niedrigeren Höchstgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Art von Geräten geringer ist“ und deshalb eine einfache Unterweisung genügt.
Es wird sogar zusätzlich hinzugefügt:
„Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.“
Das legt einen verstärkten Fokus auf die Schulung bei mitgängergeführten Flurförderzeugen. Auch diese sollte sich an der Ausbildung für Geräte mit Fahrersitz und Fahrerstand ausrichten und sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Abschnitt umfassen.
Für Rechtssicherheit ist zusätzlich auch für reine Mitgänger-Geräte
zu empfehlen.
In diesem Fall sollte der Fahrausweis speziell für mitgängergeführte Flurförderzeuge ausgestellt sein und Angaben zur Gerätebauart beinhalten (wie zum Beispiel Handhubwagen, Nieder-/Hochhubwagen). An der Stelle, an der beim vorherigen Grundsatz der Anwendungsbereich endete, fügt die 2022er Version einen zusätzlichen Abschnitt hinzu, der auch die Titeländerung erläutert.
"Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“
Seit der Einführung des Grundsatzes 308-009 im Jahr 2016 für die Schulung von Teleskopstapler-Fahrerinnen und -Fahrern war das zwar bereits so, ist jetzt jedoch ausdrücklich im Grundsatz verankert, um verbleibende Unklarheiten auszuräumen. Es sollte nun jedem bewusst sein: Die Berechtigung, einen herkömmlichen Gabelstapler (Frontstapler) zu führen, berechtigt noch nicht dazu, einen Teleskopstapler zu bedienen. Hierfür ist eine separate Ausbildung und ein eigener Fahrausweis erforderlich.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehen unsere Kundenberater Ihnen kostenlos und unverbindlich zur Verfügung.
Das Abschnitt 3.6 mit dem Titel "Nachweis der Qualifikation" stellt eine komplett neue Ergänzung dar. Schon zuvor zeigte sich eine steigende Tendenz, dass Qualifikationsbelege und Ausbildungsunterlagen zunehmend von staatlichen Institutionen und Berufsgenossenschaften kontrolliert werden. Diese Entwicklung wird durch das frisch hinzugefügte Unterkapitel verstärkt, das zahlreiche Inhalte des bisherigen Grundsatzes BGG 925 systematisch in einem aktualisierten Rahmen bündelt. Besonders hervorzuheben ist eine bedeutende Aktualisierung, die bereits im einleitenden Satz des Unterkapitels zu finden ist.
"Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein)."
Über viele Jahre hinweg hat der Fahrerlaubnisschein als effektiver Beleg für Ausbildung und Qualifikation seinen festen Platz gefunden. Dies ist bei den Ausbildungen der ITC Graf GmbH (beispielsweise den Staplerschein machen) schon immer fester Bestandteil gewesen. Jetzt ist es auch offiziell festgeschrieben, dass jeder qualifizierte Nutzer eines Flurförderzeugs einen solchen Schein erhalten muss.
Darüber hinaus präzisiert der DGUV G 308-001 die Format- und Inhaltanforderungen für diese Fahrerlaubnisscheine:
„Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart […], auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte“.
DGUV Grundsatz 308-001
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
Quelle: www.dguv.de