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Grundsatz

DGUV Grundsatz 308-001

Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

Quelle: www.dguv.de

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Neuer DGUV Grundsatz 308-001: Was ist neu?

Neufassung: DGUV Grundsatz 308-001

Neuer DGUV Grundsatz 308-001: Was ist alles neu? Was hat sich geändert? 

der zuletzt vor 10 Jahren aktualisierte DGUV Grundsatz 308-001 wurde überarbeitet und ist im Dezember 2022 unter dem Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" erschienen.

Wer die DGUV-Webseite besucht hat, um den Ausbildungsgrundsatz für Flurförderzeugführer „DGUV Grundsatz 308-001“ einzusehen, hat vielleicht bemerkt: Der DGUV Grundsatz 308-001 war seit September 2003 unverändert geblieben und wurde zuletzt im November 2007 aktualisiert. Bis vor einiger Zeit war daher auf dem Deckblatt noch die veraltete Bezeichnung „BGG 925“ zu sehen.

Die Namensumstellung der DGUV trat erst im Mai 2014 in Kraft und hat sich deshalb bisher nicht im besagten Grundsatz widergespiegelt, der jetzt als „DGUV G 308-001“ bekannt ist und nicht mehr „BGG 925“ heißt.

Das ist jedoch nur eine von mehreren Änderungen, die bereits auf dem Deckblatt ersichtlich sind. Mit der Überarbeitung, die im Dezember 2022 veröffentlicht wurde, ist auch ein neuer Titel hinzugekommen. Dieser Artikel wird auch alle weiteren relevanten Anpassungen des jetzt 52-seitigen Grundsatzes, der um 12 Seiten gewachsen ist, behandeln und einordnen.

Auswahl einiger Aktualisierungen: Was ist neu im überarbeiteten Ausbildungsgrundsatz für Flurförderzeuge DGUV Grundsatz 308-001?

  • neuer Titel, damit klar ist, dass dieser Grundsatz nicht für die Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern von geländegängige Teleskopstaplern gilt (siehe auch Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“
  • In Kapitel 2.1 wird zum Thema „Körperliche Eignung“ Bezug auf die neuen Eignungsempfehlungen für arbeitsmedizinische Untersuchungen der DGUV genommen
  • Im überarbeiteten Grundsatz ist auch die jetzt gängige Praxis festgehalten, dass nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungsstufe 1 die Teilnehmerin/der Teilnehmer ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis erhält
  • Ausbildungsinhalte wurden nur im Detail geändert (Kapitel 3 und Kapitel 7 und Anhänge 1 und 2)
  • Aktualisierung veralteter Rechtsvorschriften

DGUV Grundsatz 308-001: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/48/qualifizierung-und-beauftragung-der-fahrerinnen-und-fahrer-von-flurfoerderzeugen-ausser-gelaendegaengige:

  • Überarbeiteter und im Januar 2023 erschienener DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ Der DGUV Grundsatz 314-003 konkretisiert die nach § 57 DGUV Vorschrift 70/71 "Fahrzeuge" genannten Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen von Fahrzeugen, u. a. die Festlegung der Prüffristen, die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen und die Durchführung der Prüfungen.

Die Änderungen im Vergleich zur letzten Ausgabe (Quelle https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/42/pruefung-von-fahrzeugen-auf-betriebssicherheit):

  • Überarbeitung des Kapitels Begriffsbestimmungen
  • Einfügen der Kapitel
    • Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen,
    • Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen
    • Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen
    • Durchführung der Prüfungen

in Anlehnung an die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

  • Einfügung von Prüflisten, die als Vorlage für die Dokumentation von Prüfergebnissen verwendet werden können
  • Anpassen der Prüfpunkte an den Stand der Technik und Ergänzung von Prüfpunkten zu speziellen Fahrzeugaufbauten
  • Überarbeitung der Prüfpunkte „Verkehrssicherheit und Antrieb“ auf Grundlage der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO („HU-Richtlinie“), BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 2.12.2019, VkBl. S. 871 mit Änderung vom 25.11.2021, VkBl. S. 1175
  • Anfügen eines Anhangs „Durchführung der Messung der Bremswirkung und Berechnung der Abbremsung Z in %“ auf Grundlage der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie), BMVBS/LA 20/7345/22-3 vom 24.5.2012, VkBl. S. 432 mit Änderungen vom 3.9.2014, VkBl. S. 655

Alle Prüflisten stehen als PDF-Dateien zum Ausfüllen auf der Internet-Seite der BG Verkehr zur Verfügung: https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/dguv-regeln-und-dguv-grundsaetze/dguv-grundsatz-314-003

Die Regel ist branchenübergreifend und gilt für die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken. Im Kapitel 2 Geltungsbereich der Regel ist auch beschrieben, wofür die Regel nicht gilt, z. B. nicht für Füllanlagen oder verfahrenstechnische Anlagen. Sie beschreibt die Gefährdungen und Maßnahmen bei der Verwendung von Flüssiggas und auch die Prüfungen und Prüffristen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken.

Ein aktualisierter Titel sowie Geltungsbereich

In der aktualisierten Version wurde der ehemalige Titel des BGG 925, "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand", umformuliert zu: "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern".

In der ursprünglichen Fassung legte der Titel den Schwerpunkt darauf, dass der Grundsatz speziell für die Ausbildung in Bezug auf Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand gelten soll, nicht jedoch für die Schulung von ausschließlich mitgängergeführten Flurförderzeugen. Dies ist und bleibt auch in der aktuellen Version des Anwendungsbereichs des Grundsatzes der Fall.

Auszug DGUV Grundsatz 308-001 Punkt 1.2

„Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.“

Bemerkenswert ist, dass die Erklärung für diesen Punkt nicht mehr wie früher darauf hinweist, dass „die Gefährdung aufgrund der niedrigeren Höchstgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Art von Geräten geringer ist“ und deshalb eine einfache Unterweisung genügt.

Es wird sogar zusätzlich hinzugefügt:

„Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.“

Das legt einen verstärkten Fokus auf die Schulung bei mitgängergeführten Flurförderzeugen. Auch diese sollte sich an der Ausbildung für Geräte mit Fahrersitz und Fahrerstand ausrichten und sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Abschnitt umfassen.

Neu für reine mitgängergeführten Flurförderzeuge

Für Rechtssicherheit ist zusätzlich auch für reine Mitgänger-Geräte

  • ein schriftlicher Fahrauftrag,
  • die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie
  • das Ausstellen eines Befähigungsnachweises in Form eines Fahrausweises

zu empfehlen.

In diesem Fall sollte der Fahrausweis speziell für mitgängergeführte Flurförderzeuge ausgestellt sein und Angaben zur Gerätebauart beinhalten (wie zum Beispiel Handhubwagen, Nieder-/Hochhubwagen). An der Stelle, an der beim vorherigen Grundsatz der Anwendungsbereich endete, fügt die 2022er Version einen zusätzlichen Abschnitt hinzu, der auch die Titeländerung erläutert.

Auszug DGUV Grundsatz 308-001 Punkt 1.3

"Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“


Seit der Einführung des Grundsatzes 308-009 im Jahr 2016 für die Schulung von Teleskopstapler-Fahrerinnen und -Fahrern war das zwar bereits so, ist jetzt jedoch ausdrücklich im Grundsatz verankert, um verbleibende Unklarheiten auszuräumen. Es sollte nun jedem bewusst sein: Die Berechtigung, einen herkömmlichen Gabelstapler (Frontstapler) zu führen, berechtigt noch nicht dazu, einen Teleskopstapler zu bedienen. Hierfür ist eine separate Ausbildung und ein eigener Fahrausweis erforderlich.

Zertifizierung und Fahrerlaubnisscheine als Nachweis der Qualifikation

Das Abschnitt 3.6 mit dem Titel "Nachweis der Qualifikation" stellt eine komplett neue Ergänzung dar. Schon zuvor zeigte sich eine steigende Tendenz, dass Qualifikationsbelege und Ausbildungsunterlagen zunehmend von staatlichen Institutionen und Berufsgenossenschaften kontrolliert werden. Diese Entwicklung wird durch das frisch hinzugefügte Unterkapitel verstärkt, das zahlreiche Inhalte des bisherigen Grundsatzes BGG 925 systematisch in einem aktualisierten Rahmen bündelt. Besonders hervorzuheben ist eine bedeutende Aktualisierung, die bereits im einleitenden Satz des Unterkapitels zu finden ist.

Auszug DGUV Grundsatz 308-001 Punkt 3.6 Absatz 1

"Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein)."

Über viele Jahre hinweg hat der Fahrerlaubnisschein als effektiver Beleg für Ausbildung und Qualifikation seinen festen Platz gefunden. Dies ist bei den Ausbildungen der ITC Graf GmbH (beispielsweise den Staplerschein machen) schon immer fester Bestandteil gewesen. Jetzt ist es auch offiziell festgeschrieben, dass jeder qualifizierte Nutzer eines Flurförderzeugs einen solchen Schein erhalten muss.

Darüber hinaus präzisiert der DGUV G 308-001 die Format- und Inhaltanforderungen für diese Fahrerlaubnisscheine:

  • Der Fahrerlaubnisschein sollte die Möglichkeit bieten, alle drei Ausbildungsstufen zu verzeichnen und jeweils mit einer Unterschrift und einem Stempel zu bestätigen.
  • Zusätzlich zu persönlichen Angaben und einem Passfoto müssen im Schein auch Informationen zur grundlegenden Ausbildung (Stufe 1) festgehalten werden, einschließlich des Typs und der Tragfähigkeit des Geräts, auf dem die praktische Schulung durchgeführt wurde.
  • Falls die Zusatzqualifizierung (Stufe 2) vorliegt, sollte diese ebenso im Fahrerlaubnisschein aufgeführt sein.
  • Betriebsspezifische Qualifikationen (Stufe 3) sollten ebenfalls im Schein erfasst und dokumentiert werden: 

„Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart […], auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte“. 

Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein)


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Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

Quelle: www.dguv.de

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