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Was Sie wissen müssen und wer die Kosten übernimmt

Arbeitsunfall: Was tun, wann melden und wer zahlt?

Nach einem Unfall bei der Arbeit stehen die Versorgung der verletzten Person und die Sicherung der Unfallstelle an erster Stelle. Anschließend müssen der Unfall gemeldet, der Hergang dokumentiert und gegebenenfalls eine Unfallanzeige erstellt werden.

Für Beschäftigte und Arbeitgeber sind dabei unterschiedliche Fragen wichtig: Wann ist ein Durchgangsarzt erforderlich? Welche Meldepflichten gelten? Und wie lassen sich ähnliche Unfälle künftig verhindern?

Arbeitsunfall: Was tun, wann melden und wer zahlt? – ITC Lexikon

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit, der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Das Gesetz versteht unter einem Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt.

Entscheidend ist der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Allein der Ort oder die Uhrzeit reichen für die Einordnung nicht aus. Der Begriff stammt aus dem § 8 SGB VII, dem Gesetz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherte Tätigkeiten sind z. B.:

  • klassische berufliche Tätigkeiten im Betrieb

  • Außendienst, Kundenbesuche, Dienstreisen

  • Wegearbeiten innerhalb des Betriebes

  • Arbeit mit Maschinen, Geräten oder Fahrzeugen

  • Tätigkeiten im Homeoffice, wenn sie betrieblich veranlasst sind

Typische Beispiele sind:

  • Eine beschäftigte Person verletzt sich beim betrieblichen Zuschneiden von Material.
  • Ein Mitarbeiter stolpert beim Transport von Waren über eine Palette.
  • Eine Mitarbeiterin verunglückt auf einer betrieblich veranlassten Fahrt.

Ob ein konkretes Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird, prüft der zuständige Unfallversicherungsträger anhand der tatsächlichen Umstände.

Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls:

  1. zeitlich begrenztes Ereignis

  2. plötzliche äußere Einwirkung

  3. Gesundheitsschaden

  4. Unfall geschieht während einer versicherten Tätigkeit

Beispiele:

  • Stolpern über eine Palette in der Produktion

  • Schnittverletzung an einer Maschine

  • Sturz auf einer Treppe im Büro

  • Verkehrsunfall während der Dienstfahrt

Was ist kein Arbeitsunfall?

Es gibt klare Abgrenzungen:

  • Erkrankungen ohne plötzliche Einwirkung (z. B. Rückenverspannung)

  • Unfälle in der privaten Freizeit

  • Unfälle ohne Bezug zur Arbeit

  • Unfälle durch Selbstgefährdung ohne betriebliche Veranlassung

Auch der Weg vom Arbeitsplatz in die Kantine zählt innerbetrieblich – der Weg zum privaten Mittagessen außerhalb dagegen nicht.

Arbeitsunfall – was tun als Arbeitnehmer?

Für den unmittelbaren Ablauf empfehlen wir:

  1. Hilfe holen: Ersthelfer verständigen; bei einem medizinischen Notfall den Rettungsdienst unter 112 rufen.
  2. Weitere Gefahren vermeiden: Den Gefahrenbereich verlassen beziehungsweise sichern lassen, ohne sich selbst zu gefährden.
  3. Den Betrieb informieren: Die zuständige Führungskraft oder betriebliche Meldestelle möglichst zeitnah verständigen.
  4. Den Hergang festhalten: Zeitpunkt, Ort, Tätigkeit, Verletzung und mögliche Zeugen notieren.
  5. Ärztliche Versorgung organisieren: Bei der Behandlung ausdrücklich sagen, dass sich der Unfall bei der Arbeit ereignet hat.

Die Vorstellung beim Durchgangsarzt richtet sich nach den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen. Der ärztliche Bericht und die Unfallanzeige des Unternehmens sind unterschiedliche Vorgänge.

Wann muss man nach einem Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt?

Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) ist erforderlich, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

  • Die Verletzung führt über den Unfalltag hinaus zu Arbeitsunfähigkeit.
  • Die notwendige ärztliche Behandlung dauert voraussichtlich länger als eine Woche.
  • Heil- oder Hilfsmittel müssen verordnet werden.
  • Es handelt sich um eine Wiedererkrankung aufgrund früherer Unfallfolgen.

Der D-Arzt entscheidet, ob eine allgemeine Behandlung, beispielsweise beim Hausarzt, ausreicht oder eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist.

Bei schweren Verletzungen hat die schnelle Notfallversorgung Vorrang. Die Suche nach einem D-Arzt darf sie nicht verzögern. Bei alleinigen Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen ist auch eine direkte Vorstellung beim entsprechenden Facharzt möglich.

Was gilt, wenn Beschwerden erst später auftreten?

Unsere Praxisempfehlung: Lassen Sie neu auftretende oder anhaltende Beschwerden zeitnah ärztlich abklären. Nennen Sie dabei das ursprüngliche Unfallereignis und das tatsächliche Unfalldatum.

Eine frühe Dokumentation ist besonders hilfreich, wenn zunächst leichte Verletzungen später Folgen zeigen. Aufzeichnungen über geleistete Erste Hilfe können als Nachweis des Ereignisses dienen.

Die Aussage „Nach einer Woche ist es zu spät“ sollte deshalb nicht pauschal verwendet werden. Entscheidend ist die Prüfung des konkreten Zusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerden.

Wie entsteht ein Arbeitsunfall? – Häufige Ursachen

In der Praxis zeigen Auswertungen der BG und der SiFa-Betreuung:

Technische Ursachen

  • defekte Maschinen

  • fehlende Schutzverkleidungen

  • unzureichende Wartung

Organisatorische Ursachen

  • fehlende Gefährdungsbeurteilungen

  • mangelnde Unterweisungen

  • fehlende oder falsche Arbeitsanweisungen

Menschliche Faktoren

  • Überlastung, Stress

  • Unachtsamkeit

  • fehlende Qualifikation

  • riskantes Verhalten

Umfeld/Umgebung

  • schlechte Beleuchtung

  • ungeordnete Verkehrswege

  • Stolperstellen

  • Witterungseinflüsse

Wer muss einen Arbeitsunfall melden?

Hier sind drei Vorgänge zu unterscheiden:

  • Betriebliche Meldung: Beschäftigte informieren die zuständige Stelle über den Unfall.
  • Erste-Hilfe-Dokumentation: Geleistete Erste Hilfe wird aufgezeichnet.
  • Unfallanzeige: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erstattet der Arbeitgeber beziehungsweise eine bevollmächtigte Person die Anzeige an den Unfallversicherungsträger.

Für die förmliche Unfallanzeige ist das Unternehmen verantwortlich. Die verletzte Person hat das Recht, die Inhalte der Anzeige zu erhalten.

Wann muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige erstellen?

Eine Unfallanzeige ist erforderlich, wenn eine versicherte Person durch den Unfall stirbt oder mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig wird.

Die Anzeige muss grundsätzlich binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme erstattet werden. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger sofort gemeldet werden.

Wichtig: Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Frist für die Anzeige sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Drei-Tage-Grenze bedeutet nicht, dass Beschäftigte einen Unfall erst nach drei Tagen intern melden sollen.

Wohin wird die Unfallanzeige geschickt?

Die Anzeige geht an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Unterliegt das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht, erhält auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Durchschrift.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen über die Anzeige informiert werden. Ein vorhandener Betriebs- oder Personalrat ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beteiligen.

Die Unfallanzeige kann über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung eingereicht werden. Prüfen Sie zusätzlich, ob damit die erforderliche Übermittlung an die Arbeitsschutzbehörde abgedeckt ist.

Müssen auch kleine Verletzungen dokumentiert werden?

Jede geleistete Erste Hilfe muss dokumentiert werden, auch bei kleinen Verletzungen. Dafür kommen beispielsweise ein Meldeblock, ein Dokumentationsbogen oder eine geeignete elektronische Lösung infrage.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Sie enthalten personenbezogene Gesundheitsdaten.

Praxisbeispiel: Eine Schnittverletzung wird zunächst mit einem Pflaster versorgt. Später entstehen behandlungsbedürftige Beschwerden. Die zeitnahe Dokumentation hilft, Zeitpunkt und Zusammenhang des ursprünglichen Ereignisses nachzuvollziehen.

Wer zahlt für einen Arbeitsunfall?

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Bei bestehendem Anspruch zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Der gesetzliche Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Deshalb ist die pauschale Aussage „Der Arbeitgeber zahlt immer die ersten sechs Wochen“ nicht für jede Situation zutreffend.

Wer trägt die Kosten der Behandlung?

Die Berufsgenossenschaft zahlt:

  • Arzt- und Krankenhauskosten

  • Behandlung beim Durchgangsarzt (D-Arzt)

  • Operationen, Reha, Physiotherapie

  • Medikamente, Hilfsmittel, Prothesen

  • Psychologische Betreuung (falls nötig)

Für Beschäftigte entstehen keine Zuzahlungen wie bei der Krankenkasse.

Wer zahlt Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall?

Die Finanzierung erfolgt in zwei Stufen:

1.–6. Woche:

Arbeitgeber zahlt die normale Lohnfortzahlung weiter (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

ab der 7. Woche:

Die Berufsgenossenschaft zahlt Verletzten­geld, meist in Höhe von 80 % des Bruttoeinkommens (max. Netto). Davon werden noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Auszahlung kann über die Krankenkasse erfolgen; die Leistung stammt dennoch aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer zahlt im schlimmsten Fall: Renten, Umschulung oder lebenslange Versorgung?

Bei einem anerkannten Arbeitsunfall erbringt der zuständige Unfallversicherungsträger die erforderlichen Leistungen, beispielsweise medizinische Behandlung und Rehabilitation. Welche weiteren Leistungen infrage kommen, richtet sich nach den Unfallfolgen und gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Berufsgenossenschaft übernimmt auch:

  • Renten bei dauerhaften Beeinträchtigungen

  • Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung

  • Umschulungen / Qualifizierungen

  • Pflegeleistungen

  • Hinterbliebenenrenten (bei tödlichen Unfällen)

Sind Unfälle in der Mittagspause versichert?

Das Essen und Trinken selbst ist grundsätzlich eine private Tätigkeit. Die dazugehörigen Wege können dagegen unter Versicherungsschutz stehen.

Auch der Weg zur Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebs, etwa zu einem Restaurant oder einer Bäckerei, kann versichert sein. Entscheidend sind Zweck und Verlauf des konkreten Weges. Private Erledigungen müssen davon unterschieden werden.

Die pauschale Unterscheidung „Kantine versichert, Mittagessen außerhalb nicht versichert“ trifft daher nicht zu.

Kann ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall sein?

Ja. Wird eine versicherte Tätigkeit zu Hause oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie im Betrieb.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Tätigkeit während des Arbeitstags versichert ist. Betriebliche Tätigkeiten und private Verrichtungen müssen auch im Homeoffice unterschieden werden.

Was sollten Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall zusätzlich prüfen?

Unsere Praxisempfehlung: Bearbeiten Sie neben Versorgung und Meldung auch die Ursachen des Unfalls. Die Feststellung „Der Mitarbeiter war unachtsam“ reicht dafür meist nicht aus.

Hilfreiche Fragen sind:

  • Welche Tätigkeit wurde gerade ausgeführt?
  • Waren Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen geeignet und funktionsfähig?
  • Waren Verkehrswege, Beleuchtung und Arbeitsumgebung sicher?
  • Gab es Zeitdruck, Störungen oder unklare Abläufe?
  • Waren die sichere Vorgehensweise und Zuständigkeiten bekannt?
  • Welche Änderung kann ein ähnliches Ereignis verhindern?

Prüfen Sie anschließend, ob Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen oder Unterweisungen angepasst werden müssen.

Praxisbeispiel: Ein Beschäftigter stolpert über einen abgestellten Karton. Neben dem Hinweis auf freie Verkehrswege wird geprüft, warum Kartons dort abgestellt werden: Fehlt eine geeignete Abstellfläche? Ist der Materialfluss ungünstig organisiert? Eine passende organisatorische Lösung kann die Ursache dauerhaft verringern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Arbeitgeber, SiFa und ggf. die BG (Aufsichtsperson) bei schweren Unfällen.