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Oh je, die Berufsgenossenschaft kommt!

Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft – Wenn die BG anklopft

"Oh je, die Berufsgenossenschaft kommt!“ Eine Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft (BG) ist für viele Unternehmen eine herausfordernde und oft auch beängstigende Angelegenheit. Die Berufsgenossenschaften (BG) überwachen in Deutschland die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften. Eine Betriebsprüfung ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, Gefährdungen minimieren und Beschäftigte wirksam geschützt werden. Unternehmen müssen allerdings keine Bauchschmerzen bekommen, wenn sich die Berufsgenossenschaft für eine Betriebsbegehung anmeldet. Sie sollten aber schon darauf vorbereitet sein.

Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft – Wenn die BG anklopft – ITC Lexikon

Was ist eine Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft?

Eine BG-Prüfung ist eine offizielle Kontrolle durch den Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) oder einen Präventionsmitarbeiter der Berufsgenossenschaft. Ziel ist es zu überprüfen, ob:

  • der Arbeitsschutz gesetzeskonform organisiert ist,

  • Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden,

  • Gefährdungen korrekt beurteilt und dokumentiert sind,

  • technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden,

  • Beschäftigte sicher arbeiten können.

Wichtig: Die BG ist nicht nur Kontrolleur, sondern auch Beratungsinstanz. Eine Prüfung dient nicht dazu, „Betriebe zu bestrafen“, sondern Arbeitsschutzmängel zu erkennen und Verbesserungen anzustoßen.

Was ist der Unterschied zwischen TAB und BG?

Die Berufsgenossenschaft (BG) und der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) erfüllen sehr unterschiedliche Rollen – obwohl sie eng miteinander verbunden sind. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass ein TAB heute offiziell „Aufsichtsperson“ heißt. Viele Unternehmen nutzen aber weiterhin die ältere oder umgangssprachliche Bezeichnung.

Die BG – die Institution (Organisationsebene)

Die Berufsgenossenschaft (BG) ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger. Sie ist also die Behörde/Organisation, die das Arbeitsschutzsystem trägt und überwacht.
Sie ist organisatorisch zuständig für:

  • Prävention und Arbeitsschutz

  • Erlass und Überwachung von DGUV-Vorschriften

  • Rehabilitation nach Arbeitsunfällen

  • Entschädigung von Versicherten

  • Beitragsverwaltung und Mitgliedschaft

  • Grundsätzliche Beratung für Unternehmen

Der TAB bzw. die Aufsichtsperson – der Prüfer vor Ort (Personenebene)

Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) ist die Fachperson, die die Prüfungen im Unternehmen durchführt. Der offizielle Titel lautet heute „Aufsichtsperson“.

Aufsichtspersonen der BG:

  • führen Betriebsprüfungen durch,

  • kontrollieren die Umsetzung von DGUV-Vorschriften,

  • bewerten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen,

  • prüfen Dokumentation und Organisation,

  • führen Unfalluntersuchungen durch,

  • ordnen Maßnahmen an, wenn Mängel bestehen,

  • beraten Unternehmen zu Prävention und Arbeitssicherheit.

Kurz gesagt: Die Aufsichtsperson (TAB) ist der Prüfer und Berater vor Ort, der im Auftrag der BG handelt.

Warum kommt die BG zur Betriebsprüfung?

Eine Prüfung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

Routinemäßige Regelprüfung (turnusmäßig)

Viele BG führen im Abstand von mehreren Jahren Standardkontrollen durch – abhängig von:

  • Branche

  • Gefährdungsgrad

  • Unfallzahlen

  • Betriebsgröße

Anlassbezogene Prüfung

Die häufigsten Auslöser:

  • Arbeitsunfälle (insbesondere schwere oder tödliche Unfälle)

  • Berufskrankheiten

  • Hinweise auf Mängel

  • Beschwerden von Beschäftigten

  • Auffälligkeiten bei Dokumenten oder Meldungen

Nachkontrolle

Nachdem Mängel festgestellt wurden, prüft die BG, ob diese fristgerecht behoben wurden.

Erstprüfung bei neu gegründeten Unternehmen

Viele Berufsgenossenschaften prüfen neue Betriebe nach Anmeldung.

Auf welcher rechtlichen Grundlage führt die BG Betriebsprüfungen durch?

Die Befugnis der Berufsgenossenschaften, Unternehmen zu prüfen, ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen. Die wichtigste Basis ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) – das Gesetz über die gesetzliche Unfallversicherung.

Darin sind folgende Kernpunkte festgelegt:

1. SGB VII – gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung

Das SGB VII verpflichtet die Berufsgenossenschaften zu:

  • Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

  • Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Durchführung von Betriebsbesichtigungen

  • Ermittlung der Ursachen von Unfällen

  • Anordnungen von Schutzmaßnahmen, wenn Gefahr besteht

Konkret regeln u. a. folgende Paragraphen die Prüfkompetenz:

  • § 17 SGB VII – Aufgaben der Unfallversicherungsträger (Prävention, Überwachung, Kontrolle)

  • § 18 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen

  • § 21 SGB VII – Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften)

  • § 24 SGB VII – Anordnungen bei Mängeln

👉 Die BG hat hoheitliche Befugnisse, Betriebe zu prüfen und Maßnahmen anzuordnen.

2. DGUV Vorschriften – untergesetzliche Regelungen

Die BG erlässt zusätzlich eigene Unfallverhütungsvorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 1, 2, 3, 68), die für Unternehmen verbindlich sind.
Diese Vorschriften haben Rechtscharakter, weil sie durch das SGB VII legitimiert sind.

Aufsichtspersonen dürfen gemäß DGUV Vorschrift 1:

  • Betriebsstätten betreten

  • Prüfungen durchführen

  • Unterlagen einsehen

  • Maßnahmen verlangen

  • bei Gefahr im Verzug Tätigkeiten untersagen

3. Landesrechtliche Befugnisse (Arbeitsschutzaufsicht ergänzend)

Je nach Bundesland können zusätzliche, landesrechtlich verankerte Arbeitsschutzgesetze ermöglichen, dass BG und staatliche Aufsicht kooperieren. Die BG bleibt dennoch eigenständiger Träger der Unfallversicherung – mit eigenen Inspektionsbefugnissen.

Kurz gesagt:

Die BG darf Prüfungen durchführen, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet ist.
Ihre Befugnisse beruhen auf dem SGB VII und den DGUV Vorschriften. Aufsichtspersonen (ehemals TAB) handeln dabei hoheitlich: Sie dürfen Betriebe betreten, Unterlagen einsehen und Maßnahmen anordnen, wenn der Arbeitsschutz nicht gewährleistet ist.

Wie läuft eine BG-Prüfung ab?

Eine Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft folgt in der Regel einem klar strukturierten Ablauf, der sich bundesweit ähnelt. Auch wenn jede BG eigene Details hat, lassen sich typische 5 Prüfphasen unterscheiden:

1. Ankündigung der Prüfung – oder Besuch ohne Vorwarnung

Regelfall: Ankündigung

In den meisten Fällen meldet die BG den Besuch an:

  • per Brief (1–4 Wochen vorher)

  • per E-Mail

  • telefonisch

Die Ankündigung enthält oft:

  • Zweck der Prüfung (z. B. Regelprüfung, Nachkontrolle, Erstprüfung)

  • Name des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB)

  • benötigte Unterlagen

  • gewünschte Ansprechpartner

Wann kommt die BG unangekündigt?

Unangekündigte Besuche finden statt, wenn:

  • ein schwerer Unfall passiert ist

  • Hinweise auf akute Gefährdungen bestehen

  • Beschäftigte Beschwerden eingereicht haben

  • Prüfungen wiederholt nicht wahrgenommen wurden

  • Gefahr im Verzug vermutet wird

👉 Unangekündigt heißt nicht überraschend – Unternehmen müssen immer prüfbereit sein.

2. Eröffnungsgespräch – Zielklärung & Überblick über den Betrieb

Das Eröffnungsgespräch dauert meist 15–45 Minuten.
Dabei erklärt der TAB:

  • Zweck und Umfang der Prüfung

  • welche Bereiche begangen werden

  • welche Unterlagen er sehen möchte

  • was im Fokus steht (z. B. Gefahrstoffe, Maschinen, Verkehr, psychosoziale Belastung)

Teilnehmen sollten:

  • Geschäftsführung / Unternehmensleitung

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

  • Betriebsarzt (optional, aber sinnvoll)

  • Sicherheitsbeauftragte

  • verantwortliche Führungskräfte

  • Betriebsrat (falls vorhanden)

Der TAB fragt häufig:

  • wie viele Beschäftigte der Betrieb hat

  • ob besondere Gefährdungen vorhanden sind

  • wie die Arbeitsschutzorganisation aufgebaut ist

  • wer für welche Bereiche zuständig ist

  • ob es kürzlich Unfälle oder Veränderungen gab

👉 Erste Fehlerquelle: Keine klare Verantwortlichkeit, niemand weiß, wo Unterlagen liegen.

3. Dokumentenprüfung – der zentrale Teil der Kontrolle

Fast jede BG-Prüfung beginnt mit der Dokumentenprüfung, weil diese zeigt, ob der Arbeitsschutz organisatorisch auf sicheren Beinen steht.

Die BG fordert je nach Betriebstyp folgende Kernunterlagen an:

A. Arbeitsschutzorganisation

  • Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Bestellung des Betriebsarztes

  • Nachweis der Betreuungszeiten (DGUV Vorschrift 2)

  • ASA-Protokolle (Pflicht ab 20 Beschäftigten)

  • Verantwortlichkeitsmatrix / Pflichtenübertragung

B. Gefährdungsbeurteilungen (GBU)

  • allgemeine GBU

  • GBU für Tätigkeiten

  • GBU für Maschinen

  • GBU für Gefahrstoffe

  • GBU psychische Belastung

  • GBU Büroarbeitsplätze

Wichtig: Die BG prüft Vollständigkeit, Aktualität und Wirksamkeit.

C. Unterweisungen & Qualifikationen

  • jährliche Unterweisungen

  • Staplerschein + Fahrauftrag

  • Hubarbeitsbühnenausbildung

  • Teleskopstapler (DGUV Grundsatz 308-009 / 100-500 Kap. 2.10)

  • Erste-Hilfe-Nachweise

  • Brandschutzhelfer

  • Gefahrstoffunterweisungen

D. Prüfungen & technische Dokumentation

  • Maschinenprüfung nach BetrSichV

  • Leitern- und Tritteprüfung

  • PSA-Benutzungsnachweise

  • elektrische Prüfprotokolle (DGUV V3)

  • UVV-Prüfungen von FFZ, Hubwagen, Kranen, Toren etc.

E. Notfallmanagement

  • Alarmplan

  • Brandschutzkonzept

  • Flucht- und Rettungspläne

  • Dokumentation Erste Hilfe / Verbandbucheinträge

Der TAB kann weitere Unterlagen nachfordern, z. B.:

  • Unfallanzeigen

  • Unfallstatistik

  • Verfahrensanweisungen

  • Betriebsanweisungen

  • Gefahrstoffverzeichnis / SDS-Blätter

👉 Die Dokumentenprüfung zeigt der BG: Hat das Unternehmen seine Pflichten verstanden und umgesetzt?

4. Betriebsbegehung – der praktische Check vor Ort

Nach der Dokumentenprüfung folgt die Betriebsbegehung.
Dauer: von 30 Minuten bis mehrere Stunden – abhängig von Branche und Größe.

Typische Prüffelder bei der Begehung:

A. Maschinen- und Anlagensicherheit

  • Zustand der Maschinen

  • Not-Aus, Schutzeinrichtungen, Verriegelungen

  • CE-Dokumentation vorhanden?

  • Betriebsanweisungen sichtbar?

  • Wer darf die Maschine bedienen?

B. Verkehrs- und Transportbereiche

  • Flurförderzeuge: Zustand, Prüfprotokolle, Fahrwege

  • Verkehrswege: Markierungen, Engstellen, Beleuchtung

  • Lastenhandling: manuelle Arbeit, Hebetechnik, Palettenqualität

  • Zusammenarbeit von Fußgängern und Staplerverkehr

C. Gefahrstoffe

  • Gefahrstofflager

  • Kennzeichnung

  • Sicherheitsdatenblätter

  • Hautschutzkonzept

  • Lüftung / Brandschutz

D. Arbeitsplätze & Ergonomie

  • Beleuchtung

  • Lärm

  • Bildschirmeinstellungen

  • körperliche Belastungen

  • Arbeitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

E. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)-Nutzung

Der TAB prüft:

  • Trägt das Personal PSA korrekt?

  • Ist passende PSA vorhanden?

  • Werden PSA-Risikoanalysen durchgeführt?

F. Brandschutz & Notfallorganisation

  • Aufstellung von Feuerlöschern

  • Brandschutzhelferquote

  • Fluchtwege frei?

  • Alarmierungssystem

  • Sammelstellen gekennzeichnet?

G. Hygiene & Arbeitsmedizin

  • Sanitärräume

  • Aufenthaltsbereiche

  • Hautschutzprogramme

  • arbeitsmedizinische Vorsorgen

👉 Wichtig: Die BG „kontrolliert nicht nur“, sondern erklärt, zeigt Beispiele und gibt Verbesserungsvorschläge.

5. Abschlussgespräch – Bewertung, Maßnahmen, Fristen

Zum Ende der Prüfung trifft sich die BG wieder mit Geschäftsführung, Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Führungskräften.

Der TAB:

  • erläutert alle festgestellten Mängel

  • erklärt, warum sie sicherheitsrelevant sind

  • gibt Verbesserungsmaßnahmen vor

  • legt Fristen fest (oft 2–12 Wochen)

  • nennt mögliche Nachweise (z. B. Foto, Protokoll, Kopie)

Es gibt:

A. Empfehlungen

(gut umzusetzen, aber keine Pflicht)

B. Verbindliche Auflagen

(müssen fristgerecht umgesetzt werden)

C. Sofortmaßnahmen

(wenn Gefahr im Verzug besteht – z. B. Maschine stilllegen)

Der TAB erstellt ein schriftliches Prüfprotokoll. Unternehmen müssen anschließend alle Maßnahmen dokumentiert umsetzen und der BG nachweisen.

Welche Unterlagen muss ein Unternehmen zur BG-Prüfung bereithalten?

Eine Auswahl der wichtigsten Dokumente:

Organisation & Pflichten

  • Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Bestellung des Betriebsarztes

  • ASA-Unterlagen (falls >20 Beschäftigte)

  • Verantwortlichkeitsmatrix

Gefährdungsbeurteilungen

  • allgemeine GBU

  • Tätigkeitsbezogene GBU

  • Psychische Belastungen

  • GBU für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe

Prüfpflichten

  • Leitern & Tritte

  • Maschinen & Anlagen

  • Stapler/FFZ (UVV)

  • elektrische Arbeitsmittel

  • PSA gegen Absturz

Unterweisungen & Qualifikationen

  • Staplerschein, Hubarbeitsbühnen, Teleskopstapler

  • jährliche Unterweisungen

  • Ersthelfernachweise

  • Brandschutzhelferschulungen

Unfall-/Notfallunterlagen

  • Unfallanzeigen

  • Erste-Hilfe-Dokumentationen

  • Alarm- und Brandschutzplan

Je besser die Dokumentation, desto schneller und entspannter verläuft die Prüfung.

Was passiert, wenn die BG Mängel feststellt?

Wenn die Berufsgenossenschaft während einer Betriebsprüfung Mängel feststellt, unterscheidet sie zwischen geringen, wesentlichen und gefährlichen Mängeln. Je nach Schwere folgen unterschiedliche Maßnahmen:

1. Leichte bzw. geringfügige Mängel (Empfehlungen)

Beispiele: fehlende Beschilderung, kleinere organisatorische Lücken.
→ Die BG gibt Empfehlungen zur Verbesserung.
Es entsteht keine Verpflichtung, aber bei wiederholter Nichtbeachtung können diese später relevant werden.

2. Wesentliche Mängel (verbindliche Auflagen)

Beispiele: fehlende Gefährdungsbeurteilung, keine Unterweisungen, unklare Verantwortlichkeiten, veraltete Prüfprotokolle.
→ Die BG stellt verbindliche Auflagen aus mit klaren Fristen (oft 2–12 Wochen).

Unternehmen müssen nachweisen:

  • dass der Mangel beseitigt wurde

  • und wie er zukünftig verhindert wird

Der Nachweis kann bestehen aus:

  • Dokumenten

  • Fotos

  • aktualisierten Unterlagen

  • Protokollen

  • Nachweisen aus Unterweisungen oder Prüfungen

Wird die Frist nicht eingehalten, erfolgt eine Nachprüfung – oft mit deutlicher Verschärfung.

3. Schwere Mängel oder akute Gefährdung (Sofortmaßnahmen)

Wenn Gefahr im Verzug besteht, kann die BG:

  • Maschinen stilllegen

  • Arbeitsbereiche sperren

  • Tätigkeiten verbieten

  • PSA-Pflicht erzwingen

  • den Betrieb zur sofortigen Umsetzung verpflichten

Beispiele:

  • fehlende Schutzverkleidung an laufenden Maschinen

  • gravierende elektrische Gefahren

  • fehlende Absturzsicherungen

  • mangelhafte Tragmittel oder Anschlagmittel

  • Arbeiten ohne jegliche Unterweisung oder Qualifikation

4. Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten

Bei Verstößen gegen DGUV-Vorschriften oder ASiG-Pflichten kann die BG Bußgelder verhängen.
Typische Verstöße:

  • fehlende Bestellung von SiFa/Betriebsarzt

  • fehlende Unterweisungen

  • keine GBU

  • nicht geprüfte Arbeitsmittel

  • unqualifizierte Bediener (z. B. Stapler ohne Ausbildung)

5. Konsequenzen im Schadensfall

Wenn später ein Unfall passiert und die BG zuvor Mängel dokumentiert hat, kann dies zu:

  • Regressforderungen

  • strengerer Haftung des Unternehmers

  • strafrechtlicher Prüfung bei grober Fahrlässigkeit

führen.

Kurz gesagt:

Die BG kann Empfehlungen aussprechen, Auflagen erteilen, Fristen setzen, Bußgelder verhängen, Maschinen stilllegen und im Ernstfall auch strafrechtliche Konsequenzen auslösen – je nach Art und Schwere des Mangels.

Wie können Unternehmen sich auf eine BG-Prüfung vorbereiten?

Eine gründliche Vorbereitung auf die Betriebsprüfung durch die BG ist entscheidend. Hier einige Tipps:

  • Aktualität der Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Dokumente auf dem neuesten Stand sind. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Schulungsnachweise.
  • Unterweisungen und Schulungen: Vergewissern Sie sich, dass alle Mitarbeiter regelmäßig in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen sind. Dies sollte dokumentiert sein.
  • Prüfung der Arbeitsmittel: Überprüfen Sie, ob alle Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und regelmäßige Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
  • Ordnung und Sauberkeit: Achten Sie auf einen ordentlichen und sauberen Zustand der Arbeitsplätze. Dies trägt nicht nur zur Sicherheit bei, sondern hinterlässt auch einen positiven Eindruck bei den Prüfern.
  • Interne Audits: Führen Sie regelmäßige interne Audits durch, um Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Kurz gesagt:

Eine gute Vorbereitung besteht aus aktuellen Unterlagen, klaren Verantwortlichkeiten, regelmäßigen Unterweisungen, gepflegten Prüfprotokollen, funktionierenden Maschinen und offener Zusammenarbeit. Dann wird die BG-Prüfung zur Chance, nicht zum Risiko.

Fazit

Eine Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft ist kein Grund zur Sorge – sondern ein wichtiger Bestandteil eines funktionierenden Arbeitsschutzsystems. Die BG verfolgt das Ziel, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und Unternehmen bei der Umsetzung gesetzlicher Pflichten zu unterstützen.

Betriebe, die ihre Gefährdungsbeurteilungen aktuell halten, regelmäßig unterweisen, Prüfungen dokumentieren und eine klare Arbeitsschutzorganisation etablieren, sind auf eine BG-Prüfung bestens vorbereitet. Festgestellte Mängel lassen sich in der Regel schnell und unkompliziert beheben, wenn Verantwortlichkeiten klar geregelt sind.

Kurz gesagt: Eine BG-Prüfung zeigt, wie sicher und gut organisiert ein Unternehmen wirklich ist – und schafft die Grundlage für nachhaltige Prävention, Rechtssicherheit und gesunde Arbeitsbedingungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Viele Prüfungen werden angekündigt, aber bei Unfällen, Beschwerden oder akuter Gefahr kann die BG auch unangekündigt erscheinen.