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Alles was Sie über DGUV Vorschrift 2 wissen sollten

DGUV Vorschrift 2: Pflicht, Betreuungsmodelle und Einsatzzeiten

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben. Sie konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und legt fest, wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingesetzt werden.

Für Arbeitgeber sind vor allem drei Fragen entscheidend: Welches Betreuungsmodell passt zum Betrieb? Welche Aufgaben müssen abgedeckt werden? Und welcher zeitliche Umfang ist dafür erforderlich?

DGUV Vorschrift 2: Pflicht, Betreuungsmodelle und Einsatzzeiten – ITC Lexikon

Was ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt?

Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) ist eine bundesweit geltende Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Unfallverhütungsvorschrift beschreibt insbesondere:

  • die Bestellung und erforderliche Fachkunde von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • die unterschiedlichen Betreuungsformen,
  • Aufgaben und Umfang der Betreuung,
  • die Berichterstattung über erbrachte Leistungen,
  • in der neuen Fassung auch Voraussetzungen für digital unterstützte Betreuung.

Die DGUV Vorschrift 2 bildet damit den Rahmen für die fachliche Unterstützung des Arbeitgebers bei Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.

Die Vorschrift bildet damit die Grundlage, wie Arbeitsschutz organisatorisch funktioniert und stellt sicher, dass Arbeitgeber fachlich kompetent beraten und unterstützt werden.

Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt aktuell?

Die DGUV hat am 28. November 2024 einen neuen Mustertext beschlossen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen setzen ihre jeweiligen Fassungen seit 2025 schrittweise in Kraft.

Für einen Betrieb ist die gültige Fassung seines zuständigen Unfallversicherungsträgers maßgeblich. Der neue Mustertext allein bedeutet daher keinen einheitlichen Wechseltermin für alle Betriebe.

Unsere Praxisempfehlung: Prüfen Sie vor einer Anpassung der Betreuung den Geltungsbeginn, mögliche Übergangsregelungen und die Anlagen der trägerspezifischen Vorschrift.

Was hat sich in der neuen DGUV Vorschrift 2 geändert?

Die Neufassung ermöglicht unter anderem:

  • Digital unterstützte Beratung: Telefonische und online erbrachte Leistungen werden unter festgelegten Voraussetzungen möglich.
  • Weitere Zugangsqualifikationen zur SiFa-Ausbildung: Beispielsweise werden zusätzliche Fachrichtungen wie Arbeits- und Organisationspsychologie berücksichtigt.
  • Ausgeweitete Kompetenzzentrumsbetreuung: Einige Berufsgenossenschaften können dieses Angebot für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten bereitstellen.
  • Fortbildungsnachweise in Berichten: Die Berichterstattung wird um Nachweise erforderlicher Fortbildungen ergänzt; Übergangsregelungen sind zu beachten.
  • Überarbeitete Branchenzuordnung: Die Zuordnung von Betriebsarten zu Betreuungsgruppen wurde aktualisiert.
  • Zusätzliche Umsetzungshilfe: Die DGUV Regel 100-002 erläutert die Vorschrift anhand praktischer Hinweise und Beispiele.

Welche Änderungen im eigenen Betrieb bereits anzuwenden sind, ergibt sich aus der gültigen trägerspezifischen Fassung.

Welche Betreuungsformen gibt es?

Die neue Musterfassung unterscheidet folgende Formen. Ihre Anwendung hängt von Betriebsgröße, Voraussetzungen und Angeboten des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.

Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

Anlage 1 stellt die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die Betreuung bei bestimmten Anlässen in den Mittelpunkt. Für diese Kleinbetriebsbetreuung gilt nicht automatisch die jährliche Stundenberechnung nach Anlage 2.

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten

Nach Anlage 2 setzt sich die Betreuung aus zwei Bestandteilen zusammen:

  • Grundbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten.
  • Betriebsspezifische Betreuung entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen.

Gemeinsam bilden sie die Gesamtbetreuung.

Alternative Betreuung – das Unternehmermodell

Bei der alternativen Betreuung übernimmt der Unternehmer eine aktivere Rolle. Voraussetzung sind insbesondere die vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen und seine Einbindung in das Betriebsgeschehen.

Das Modell ist keine Befreiung von fachlicher Betreuung. Erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Unterstützung muss weiterhin in Anspruch genommen werden. Die zulässige Betriebsgröße legt der Unfallversicherungsträger fest; Anlage 3 des neuen Mustertextes sieht höchstens 50 Beschäftigte vor.

Alternative Betreuung durch ein Kompetenzzentrum

Einige Berufsgenossenschaften bieten eine Betreuung über Kompetenzzentren an. Auch hier qualifiziert sich der Unternehmer zunächst und erhält anschließend Zugang zu betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Beratung.

Die neue Fassung erweitert den möglichen Teilnehmerkreis nach Anlage 4 auf Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten.

Was bedeutet Grundbetreuung?

Die Grundbetreuung nach Anlage 2 deckt grundlegende Aufgaben ab, die in allen Betrieben anfallen. Dazu gehören beispielsweise die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Beratung zur Arbeitsgestaltung und zur Arbeitsschutzorganisation.

Der zeitliche Umfang richtet sich nach der Betreuungsgruppe und der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Die Leistungen werden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt.

Welche Aufgaben haben Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gemäß DGUV V2?

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

  • regelmäßige Betriebsbegehungen

  • Beratung bei Arbeitsmitteln, Maschinen, PSA

  • Analyse von Unfällen und Berufskrankheiten

  • Mitwirkung bei Unterweisungen

  • Beratung bei neuen Verfahren, Arbeitsplätzen, Umbauten

  • Prüfung sicherheitstechnischer Maßnahmen

Aufgaben des Betriebsarztes

  • arbeitsmedizinische Vorsorgen

  • Beratung zu Gesundheitsschutz, Ergonomie, Belastungen

  • Untersuchung gesundheitlicher Risiken

  • Teilnahme an ASA-Sitzungen

  • Beratung zu psychischen Belastungen

  • Impfangebote, Hygienekonzepte

Beide unterstützen den Arbeitgeber – die Verantwortung bleibt jedoch beim Unternehmen.

Wie werden die Einsatzzeiten berechnet?

Für die Grundbetreuung nach Anlage 2 gelten folgende Einsatzzeiten je Beschäftigten und Jahr:

  • Betreuungsgruppe I: 2,5 Stunden.
  • Betreuungsgruppe II: 1,5 Stunden.
  • Betreuungsgruppe III: 0,5 Stunden.

Diese Zeiten gelten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Die erforderliche betriebsspezifische Betreuung kommt zusätzlich hinzu.

Die Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe richtet sich nach der Betriebsart und der einschlägigen WZ-Zuordnung. Sie erfolgt daher nicht allein anhand einer eigenen Einschätzung wie „Büroarbeit mit geringem Risiko“.

Berechnungsbeispiel: Ein Betrieb mit 30 für die Berechnung maßgeblichen Beschäftigten ist der Betreuungsgruppe II zugeordnet:

30 × 1,5 Stunden = 45 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.

Die 45 Stunden bilden nicht automatisch den gesamten jährlichen Betreuungsbedarf ab, da die betriebsspezifische Betreuung zusätzlich berücksichtigt werden muss.

Wie werden die Stunden zwischen SiFa und Betriebsarzt aufgeteilt?

Eine feste Aufteilung von 60 Prozent SiFa und 40 Prozent Betriebsarzt ist nicht vorgeschrieben.

Der neue Mustertext verlangt in der Grundbetreuung mindestens 20 Prozent für jeden der beiden Leistungserbringer. Die weitere Verteilung richtet sich nach den Aufgaben im Betrieb.

In der früheren Musterfassung galt zusätzlich ein Mindestumfang von 0,2 Stunden je Beschäftigten und Jahr für jeden Leistungserbringer. Deshalb muss bei der Aufteilung berücksichtigt werden, welche Fassung für den Betrieb gilt.

Was gehört zur betriebsspezifischen Betreuung?

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung um Aufgaben, die sich aus den konkreten Arbeitsbedingungen ergeben. Sie ist bedarfsgerecht zu bestimmen und keine frei wählbare Zusatzleistung.

Auch die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge gehört zur betriebsspezifischen Betreuung und wird nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet.

Praxisbeispiel: Ein Betrieb führt ein neues Reinigungsverfahren ein. Für die Betreuungsplanung werden die neuen Stoffe, mögliche Haut- und Atemwegsbelastungen sowie der Beratungsbedarf zu Schutzmaßnahmen und Vorsorge betrachtet. Dieser zusätzliche Bedarf lässt sich nicht allein aus der Beschäftigtenzahl ableiten.

Was passiert, wenn Unternehmen die DGUV Vorschrift 2 nicht einhalten?

Die Nicht-Einhaltung der DGUV Vorschrift 2 ist kein „Formfehler“, sondern ein klarer Verstoß gegen gesetzliche Arbeitsschutzpflichten. Da die DGUV V2 das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) konkretisiert, führt ein Verstoß zu technischen, organisatorischen und rechtlichen Konsequenzen.

Typische Folgen:

1. Auflagen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde

Bei Kontrollen durch Gewerbeaufsicht, Staatliche Ämter oder Berufsgenossenschaft kann festgestellt werden, dass keine oder eine unzureichende Betreuung besteht.
Die Behörde kann dann:

  • verbindliche Auflagen erteilen,

  • Fristen setzen,

  • zusätzliche Nachweise verlangen,

  • weitere Kontrollen anordnen.

2. Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten

Je nach Schwere und Dauer des Verstoßes sind erhebliche Bußgelder möglich – sowohl für den Arbeitgeber als auch für die verantwortlichen Führungskräfte.
Besonders kritisch wird es, wenn:

  • keine Sifa oder kein Betriebsarzt bestellt sind,

  • Betreuungszeiten nicht erfüllt wurden,

  • Gefährdungsbeurteilungen fehlen.

Hier greifen ASiG, DGUV-Vorschriften und landesrechtliche Bestimmungen.

3. Haftungsrisiken nach Arbeitsunfällen

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und die DGUV V2 wurde nicht eingehalten, kann dies:

  • als Mitverschulden des Arbeitgebers gewertet werden,

  • zu höheren Regressforderungen der Berufsgenossenschaft führen,

  • strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, wenn grobe Fahrlässigkeit vermutet wird.

In der Unfallanalyse wird regelmäßig gefragt:
„War die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ordnungsgemäß organisiert?“

4. Belastung für Versicherungs- und BG-Leistungen

Wird fahrlässiges Verhalten festgestellt, kann die BG:

  • Leistungen kürzen oder

  • Regress fordern (z. B. Behandlungskosten, Rentenleistungen).

5. Organisationsversagen in der Arbeitsschutzstruktur

Ohne fachkundige Betreuung entstehen sofort Lücken im Arbeitsschutz, u. a.:

  • fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilungen

  • fehlende Unterweisungen

  • mangelhafte Prüf- und Kontrollsysteme

  • fehlende ASA-Sitzungen

  • unklare Verantwortlichkeiten

Dies erhöht das Risiko für Unfälle, Ausfälle, technische Mängel und rechtliche Streitigkeiten.

6. Reputations- und Kundenrisiken

Insbesondere im Bau, in der Logistik und in Industrieprojekten wird zunehmend verlangt:

  • Nachweis einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation

  • Teilnahme von Sifa & Betriebsarzt

  • Dokumentation der Betreuung

Fehlende DGUV-V2-Konformität kann zu Problemen bei Audits, Ausschreibungen oder Kundenprüfungen führen.

Kurz gesagt:

Die Missachtung der DGUV Vorschrift 2 führt zu Bußgeldern, Auflagen, Haftungsrisiken, Versicherungsproblemen und organisatorischen Sicherheitslücken – und betrifft Unternehmen aller Branchen. Eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist daher nicht nur vorgeschrieben, sondern betriebswirtschaftlich unverzichtbar.

Darf die Betreuung telefonisch oder online erfolgen?

Die neue Fassung erlaubt digital unterstützte Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen. Die betrieblichen Verhältnisse müssen bekannt sein; in der Regelbetreuung setzt dies eine Erstbegehung voraus.

Grundsätzlich können dort bis zu einem Drittel der Leistungen digital unterstützt erbracht werden. Weitergehende Möglichkeiten hängen von der trägerspezifischen Regelung ab. Erfordert die Aufgabe eine persönliche Anwesenheit, bleibt die Betreuung vor Ort notwendig.

Praxisbeispiel: Eine Rückfrage zu bereits bekannten betrieblichen Abläufen kann sich für ein Online-Gespräch eignen. Die Beurteilung einer neuen Maschine kann dagegen eine Besichtigung vor Ort erfordern.

Welche Nachweise sollten Arbeitgeber bereithalten?

Für eine nachvollziehbare Organisation empfehlen wir:

  • Nachweise über die gewählte Betreuungsform,
  • erforderliche Bestellungen und Betreuungsvereinbarungen,
  • Berechnungsgrundlagen und vereinbarte Aufgaben,
  • Berichte über erbrachte Leistungen,
  • dokumentierte Empfehlungen und deren Bearbeitungsstand,
  • beim Unternehmermodell die erforderlichen Qualifizierungsnachweise.

Die neue Fassung ergänzt die Berichterstattung unter anderem um Fortbildungsnachweise. Dabei sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen.

Ist eine „DGUV-Vorschrift-2-Prüfung“ erforderlich?

Mit diesem Suchbegriff ist häufig die Überprüfung gemeint, ob die Betreuung richtig organisiert ist. Die DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – keine einheitliche Geräteprüfung mit einem „DGUV-V2-Prüfsiegel“.

Unsere Praxisempfehlung: Prüfen Sie regelmäßig, ob Betreuungsform, Aufgaben, Berechnungsgrundlagen und tatsächliche Leistungen noch zu Ihrem Betrieb passen.

Welche Rolle spielt der Arbeitsschutzausschuss?

Die Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ergibt sich aus § 11 ASiG. Sie besteht grundsätzlich in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Teilzeitgewichtung.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören zum ASA. Der Ausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen.

Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 mit ITC Graf

Sie möchten Ihre sicherheitstechnische Betreuung organisieren oder bestehende Vereinbarungen überprüfen?

ITC Graf unterstützt Unternehmen als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – beispielsweise bei Betriebsbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen und der Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss.

Besprechen Sie mit uns, welche Aufgaben in Ihrem Betrieb anstehen und welcher sicherheitstechnische Betreuungsumfang dafür erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Grundbetreuung ist Pflicht; betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den individuellen Gefährdungen.