Arbeitsschutz Gesetzliche Verordnungen
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 – verständlicher, zielgerichteter, moderner
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 soll die betriebliche Betreuung effektiver gestalten - so das Ziel. In diesem Beitrag stellen wir die wichtigsten Änderungen vor, die für mehr Klarheit, Praxisnähe und Modernität sorgen. Diese Anpassungen erleichtern eine rechtssichere Umsetzung der Vorschrift.
Hintergrund der Überarbeitung
Eine Evaluation der bisherigen Fassung aus dem Jahr 2011 zeigte, dass Anwenderinnen und Anwender die Unübersichtlichkeit und teilweise Unverständlichkeit der Vorschrift bemängelten. Insbesondere war unklar, welche Inhalte verpflichtend und welche optional sind. Auf Basis dieser Erkenntnisse wurden die Inhalte der DGUV Vorschrift 2 in einen verpflichtenden Vorschriftenteil und einen empfehlenden Regelteil gegliedert, analog zur Struktur anderer Unfallverhütungsvorschriften.
Das erwartet Sie in diesem Lexikonartikel
Inhalt
Wesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die für mehr Klarheit und eine praxisgerechte Anwendung sorgen. Durch eine verständlichere Struktur, präzisere Formulierungen und eine bessere Abgrenzung zwischen verpflichtenden und empfehlenden Regelungen wird die Umsetzung in den Betrieben erleichtert
Klarere Struktur und Sprache
Klarere Struktur und Sprache
Die neue Fassung legt besonderen Wert auf Anwenderfreundlichkeit. Durch die Ergänzung von Erläuterungen in der DGUV Regel 100-002 konnte der verpflichtende Teil der Vorschrift deutlich verkürzt werden. Zudem wurden Regelungen, die für alle Betriebsgrößen gelten, in einem übergreifenden Paragrafenteil zusammengefasst. Die Formulierungen wurden juristisch und sprachlich überarbeitet, um Klarheit und Verständlichkeit zu erhöhen.
Einheitliche Begrifflichkeiten
Einheitliche Begrifflichkeiten
Zur Verbesserung der Verständlichkeit wurden Begriffe vereinheitlicht. So wird der Begriff „Grundbetreuung“ nur noch in der Regelbetreuung nach Anlage 2 verwendet, während „anlassbezogene Betreuung“ in der Kleinbetriebsbetreuung (Anlagen 1, 3, 4) zum Einsatz kommt. Die zuvor unklare Unterscheidung zwischen bedarfsgerechter und anlassbezogener Betreuung wurde aufgehoben.
Anlage 1: Regelungen zur Betreuung von Kleinbetrieben mit bis zu 20 BeschäftigtenAnlage 2: Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (hier bleibt der Begriff Grundbetreuung erhalten)Anlage 3 & 4: Alternativmodelle zur KleinbetriebsbetreuungAnpassung der Betreuungsmodelle
Anpassung der Betreuungsmodelle
Die grundsätzliche Aufteilung der Betreuungsmodelle bleibt bestehen:
- Regelbetreuung für Kleinstbetriebe (Anlage 1)
- Regelbetreuung für größere Betriebe (Anlage 2)
- Alternative Betreuungsmodelle für Kleinst- und Kleinbetriebe (Anlagen 3 und 4)
Diese Struktur ermöglicht es Unternehmen, je nach Betriebsgröße und spezifischen Anforderungen das passende Betreuungsmodell zu wählen.
Fazit und Ausblick
Fazit und Ausblick
Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 wird eine wesentliche Grundlage für die Verbesserung der betrieblichen Betreuung geschaffen. Die Anpassungen unterstützen einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen, ohne die Standards der Betreuung zu reduzieren. Die neue Struktur unterscheidet klar zwischen verpflichtenden und empfehlenden Teilen, was die Anwendung in der Praxis erleichtert. Die Umsetzung dieser Überarbeitung wird nach einer angemessenen Zeit überprüft und bei Bedarf weiter angepasst, um den sich wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt gerecht zu werden.
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