Verantwortlichkeiten und Pflichten des Arbeitgebers
Auch im Kontext des Arbeitsschutzes im Homeoffice sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes bindend. Als Arbeitgeber tragen Sie die unerlässliche Verantwortung für den Schutz und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter, selbst wenn diese von zu Hause aus arbeiten. Es obliegt Ihrer Verantwortung, sicherzustellen, dass der Arbeitsschutzes im Homeoffice gewährleistet ist und jegliche Risiken für die Angestellten minimiert werden. Ein essentieller Bestandteil davon ist die korrekte Dokumentation möglicher Gefährdungen durch eine Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin müssen Sie gemäß § 15 Abs. 1 ArbSchG sicherstellen, dass alle Mitarbeiter adäquat hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit im Kontext des Arbeitsschutzes im Homeoffice geschult und unterwiesen werden.
Die Gefährdungsbeurteilung
Wenn eine Mitarbeiterin in Telearbeit tätig ist, muss sie als Arbeitgeberin gemäß § 3 Arbeitsstättenverordnung eine Risikobewertung durchführen, bevor diese ihren Arbeitsplatz betritt. Der Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung, der für Arbeitsplätze mit Bildschirmen relevant ist, sollte hierbei besonders beachtet werden. Bei Fragen oder zur Unterstützung kann sie sich an die Betriebsärztin ihrer Firma oder an die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Für Mitarbeiterinnen, die im Modus des mobilen Arbeitens tätig sind, sind relevante Details zur Risikobewertung im Arbeitsschutzgesetz zu finden. Bei dieser Form des Arbeitens kann eine direkte Überprüfung des Arbeitsplatzes manchmal komplex sein. Daher sollte die Risikobewertung verwendet werden, um potenzielle Gefahren frühzeitig zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ein zentrales Thema in diesem Zusammenhang ist die Schulung. Darauf werden wir gleich näher eingehen. Sowohl bei Telearbeit als auch bei mobiler Arbeit kann sie sich auf die Expertise der Sifa und der Betriebsärztin verlassen.
Die Unterweisung der Mitarbeiter
Gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes ist vor Arbeitsbeginn im Homeoffice und bei Telearbeit eine entsprechende Sicherheitsunterweisung erforderlich. Dies bezieht sich sowohl auf die Telearbeit als auch auf das mobile Arbeiten. In dieser Unterweisung werden die Mitarbeiter beispielsweise darüber informiert, wie der Arbeitsplatz korrekt eingerichtet wird, wie Arbeitszeiten einzuhalten sind und wie Geräte sicher zu nutzen sind. Solche Unterweisungen können auch online angeboten werden.
Bei der Telearbeit gibt es in der Arbeitsstättenverordnung spezifischere Richtlinien zur Unterweisung. Die Unterweisung basiert hier oft auf der vorausgehenden Gefährdungsbeurteilung. Zudem ist es notwendig, dass Mitarbeiter mit einem festen Telearbeitsplatz mindestens einmal jährlich eine solche Unterweisung erhalten.
Stellung der Arbeitsmittel und Prüfung
Für die Telearbeit schreibt § 2 der Arbeitsstättenverordnung vor, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Arbeitsgeräte, Utensilien und Kommunikationsmittel bereitstellen muss. Hierzu zählen möglicherweise ein PC oder Laptop, die passende Software, ein Schreibtisch und ein ergonomischer Bürostuhl. Details zur korrekten Gestaltung des Arbeitsplatzes finden Sie hier.
Es ist essenziell, einen Arbeitslaptop oder PC mit den vom Arbeitgeber festgelegten Sicherheitsstandards zu nutzen, insbesondere aus Datenschutzgründen. Die Verpflichtung, Ihre Daten und die von Dritten zu schützen, gilt sowohl im Homeoffice als auch im Unternehmensgebäude.
In Bezug auf die Kontrolle von Geräten mit einem Stecker (DGUV V3 Prüfung) sollten Sie beachten, dass laut der Gefährdungsbeurteilung (0515 Elektrosicherheit) festgelegt ist, in welchen Intervallen diese Inspektionen durchzuführen sind.
Vorsorgeuntersuchungen
Wenn Sie als Arbeitnehmer Bildschirmtätigkeiten ausführen, ist sowohl bei der Telearbeit als auch bei der mobilen Arbeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich. Hierbei sind insbesondere die Gefährdungsbeurteilung G37 (digitale Sehtests) und eine spezielle Schulung zur Bildschirmarbeit zu beachten.