RSA 21: Neue Richtlinien der Arbeitssicherung an Straßen

RSA 21: Neue Richtlinien der Arbeitssicherung an Straßen

Mit unseren ITC direkt Artikeln informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Änderungen, Geschehnisse und Verordnungen rund um das Thema Arbeitsschutz, Beratung und mehr.

1. RSA 21: Neue Richtlinien der Arbeitssicherung an Straßen

Seit 14.02.2022 besitzt das neue Richtlinienwerk RSA 21 Gültigkeit und ersetzen die seit über 25 Jahren gültigen RSA 95. Dies bedeutet, dass viele Vorgaben und Richtlinien geändert wurden. Verantwortliche Planer, Sicherheitsfachkräfte und Handwerker sollten daher wissen, was sich mit der Einführung der RSA21 alles geändert hat. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen der RSA 21 vor und geben einen Überblick, worauf es ab jetzt ankommt.

2. Neue Regeln für RSA 21: Ab wann gelten sie?

Die neuen Richtlinien wurden am 14. Februar 2022 veröffentlicht. Gültigkeit bzw. treten die neue RSA 21 erst dann in Kraft, sobald die Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer umgesetzt wurden. Unternehmen müssen bei Ausschreibungen, Beantragungen, Anordnungen oder Aufträgen stets die RSA 21 berücksichtigen und ggf. angeben. Die RSA 21 sind nur in Kombination mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung“ (VwV-StVO) gültig.

3. Struktur und Inhalt der neuen RSA 21

Wie der Name RSA 21 "verkehrsrechtlicher Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen" bereits andeutet, liegt der Schwerpunkt der RSA 21 Richtlinien darin, Arbeitsstellen auf Straßen zu sichern. Damit wird klar, dass die Richtlinien nichts mit Arbeitsschutzvorschriften oder -maßnahmen zu tun haben.

Die RSA 21 gliedert sich nach dem allgemeinen Teil in drei Hauptteile, für die jeweils unterschiedliche Regelpläne vorgelegt werden. Diese Teile sind:

  • Innerörtliche Straßen (Regelpläne Teil B der RSA 21)
  • Landstraßen (Regelpläne Teil C der RSA 21)
  • Autobahnen (Regelpläne Teil D der RSA 21)

Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für Straßen unterscheiden sich je nach Verkehrsstärke und Anzahl der Fahrspuren. Auch die zulässige Geschwindigkeit ist ein entscheidender Faktor. So können geschwindigkeitsreduzierte Bereiche, Sperrungen, Einengungen, halbseitige Sperrungen, Komplettsperrungen oder Behelfsfahrstreifen angeordnet werden. In manchen Fällen ist auch eine Einbahnstraße-Regelung oder Umleitung erforderlich.

Alle Verkehrsteilnehmer spielen bei der Gestaltung der Ersatzstrecke eine wichtige Rolle. Dabei müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, um die Strecke für alle Nutzer sicher und praktikabel zu gestalten. Werden provisorische Fußgängerübergänge (z. B. Zebrastreifen) oder Ampelanlagen benötigt? Können wir Fahrradspuren verlegen oder umleiten und ist die Ersatzstrecke breit genug für den Lastenverkehr? Die RSA 21 bietet hierfür einen umfassenden Regelplan mit praxisnahen Umsetzungsmöglichkeiten.

Die Dauer und Planung einer Baustelle sind entscheidend für die Vorschriften, die zu beachten sind. So gilt beispielsweise jede Arbeitsstelle, die länger als 24 Stunden andauert, als langfristige Baustelle. Bei Tagesbaustellen ist in der Regel das natürliche Tageslicht ausreichende Beleuchtung. Nachtbaustellen erfordern jedoch zusätzliche visuelle Warnzeichen wie Signale oder Ampeln.

Durch die RSA 21 können bereits viele Fragen zum Thema Verkehr beantwortet werden. Die Arbeitsstellen sollen so geplant werden, dass sie sowohl den Verkehr zeitlich als auch in ihrer Ausdehnung nur geringfügig beeinflussen oder behindern. In unserem Seminar "Schulung: Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA 21 Grundseminar" können Sie die Qualifikation des Verantwortlichen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen erlangen und sich über alle Neuerungen der RSA 21 infomieren.

4. Was ist neu an den RSA 21?

Die RSA 21 Richtlinien gelten als richtungsweisend für die Sicherheit im Verkehr - und das nicht erst seit gestern. Durch ihren Fokus auf verkehrsrechtlicher Sicherung haben sie sich bereits vor über 20 Jahren als eine der wichtigsten Richtlinien etabliert. Nun, in den letzten Jahren, wo das Bauvolumen im Straßenbau stark gestiegen ist, wurden die RSA 21 erneuert und angepasst. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Neue Längsabstände bei Absperrgeräten (innerorts 6 Meter, außerorts 9 Meter und auf Autobanen 18 Meter)
  • Neue Qualifikationen für Verantwortliche
  • Definition der exakten Abgrenzung von Verkehrsbereich und Arbeitsbereich
  • Änderungen beim Aufstellen von Verkehrszeichen
  • Anpassungen der Mindestbreite bei Fuß- und Radwegen
  • Vielzahl an neuen und überarbeiteten Regelplänen, die auch in der Nummerierung von denen der alten RSA abweichen.

  • Was bedeutet die neue RSA 21-Richtlinie für Verkehrsschilder, Absperrgitter, Leitbaken und Leitkegel? RA2-Folien müssen künftig standardmäßig verwendet werden, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Ausnahmen gelten nur für Absturzsicherungen sowie Verkehrszeichen und Markierungen für den ruhenden Verkehr.

    5. Gibt es eine Übergangsfrist zur Umsetzung der RSA 21?

    Karenzzeiten bis zur notwendigen Umstellung existieren nicht. Wie erwähnt gilt die RSA 21 erst mit der bundeslandeigenen Umsetzung, anschließend aber sofort.

    6. RSA 21: Welche Berufsgruppen sind betroffen?

    Alle Personen, die direkt oder indirekt am Straßenbau beteiligt sind, sollten die RSA 21 kennen. In der Regel wird bei größeren Baustellen von dem Bauherrn ein Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestimmt, Die RSA 21 regeln die Schutzmaßnahmen für die Belegschaft und Anwohner einer Baustelle. . Alle Personen des baulichen Gewerbes - Subunternehmer, Zweit- und Drittdienstleister - sollten eine Vorstellung der RSA haben. Bei allen folgenden Teilbereichen sollte stets auf die RSA 21 zurückgegriffen werden:

    • Absperrungen
    • Umgang mit Verkehrszeichen
    • Umgang mit Rad- und Fußgängerwegen
    • Markierungen
    • Verkehrsführung
    • Quer- und Längsabsperrungen
    • Einrichtung von Nothaltebuchten
    • Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Arbeitsstelle

    7. Wie oft müssen Baustellen nach RSA 21 geprüft werden?

    Die RSA 21 stellt klar, dass an Arbeitstagen zweimal und an arbeitsfreien Tagen einmal eine Überprüfung der Baustelle erfolgen muss. Zusätzlich sind vor einem längeren Ruhezeitraum "außerordentliche" Kontrollen notwendig, um die Sicherheit der Baustelle während der Abwesenheit gewährleisten zu können.

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    8. Übersicht über wesentliche Änderungen der neuen RSA 21


    RSA 95 RSA 21 (Quelle FGSV Der Verlag)
    Die in den RSA 21 kursiv gedruckten Textstellen/Absätze sind
    Vorgaben oder Hinweise. Diese können nicht Bestandteil verkehrsrechtlicher Anordnungen werden.
    Teil A
    1 Grundbegriffe und Grundsätze 1 Grundbegriffe und Grundsätze
    1.1 Arbeitsstellen
    (7) Die einschlägigen Schutz- und Sicherungsvorschriften,
    z.B. der Berufsgenossenschaften, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.
    (4) Arbeitsstellen von längerer Dauer … die mindestens einen Kalendertag durchgehend ….
    1.1 Arbeitsstellen
    (3) Die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz sind von den jeweiligen Adressaten dieser vorschriften zu beachten aber nicht Gegenstand dieser Richtlinien
    (5) Arbeitsstellen von längerer Dauer … die mehr als 24 Stunden durchgehend …
    (8) Nachtbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit betrieben werden.
    (10) Definition Verkehrsbereich - Bild A-1
    (11) Definition Arbeitsbereich
    1.2 Planung der Arbeitsstellen
    (8) Es ist zu prüfen, inwieweit die Arbeiten zum Auf- und Abbau von Behelfsverkehrsführungen einer eigenen verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen.
    (9) Verknüpfung zur ASR A5.2 Abschnitt 4.3 (4)
    1.4 Inhalt der Anordnungen und Verkehrszeichenpläne
    (2) Als Verantwortlicher … Er kann einen Vertreter … benennen.
    1.4 Inhalt der Anordnungen und Verkehrszeichenpläne (3) Als Verantwortlicher … muss er die erforderlichen Fachkenntnisse nach MVAS nachweisen … Die Behörde soll
    die Benennung eines Vertreters … fordern.
    2 Verkehrszeichen 2 Verkehrszeichen
    2.1 Aufstellhöhe von Schildern
    (1) a. 2,0 m außerhalb der Fahrbahn über Gehwegen
    b. 2,2 m über Radwegen
    (2) b. 1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen
    c. 0,6 m ...
    2.2 Aufstellhöhe von Verkehrszeichen
    (1) a) 2,20 m außerhalb der Fahrbahn sowie über Geh- und Radwegen.
    b) 4,50 m an Verkehrszeichenbrücken
    (2) b) 1,50 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen, sofern es sich um Gefahr- oder Vorschriftzeichen handelt, 1,00 m bei Richtzeichen und Zusatzzeichen.
    c) 0,60 m gilt nur noch für Verkehrszeichen, die an Fz
    angebracht sind.
    2.4 Vorschriftzeichen zu Zeichen 274
    (15) Die zulässigen Geschwindigkeiten … stufenweise herabzusetzen ...
    2.5 Vorschriftzeichen zu Zeichen 274
    Hinweis auf Geschwindigkeitstichter ist entfallen
    2.6 Vorübergehende Markierungen 2.6 Vorübergehend gültige Markierungen
    sind gelb und heben die vorhandenen weißen Markierungen auf, ohne dass diese entfernt werden müssen
    gelbe Markierung kann entfallen
    weiße Markierungen dürfen verwendet werden und sind in die Berechnung der Fahrstreifen- und Fahrbahnbreiten mit einzubeziehen
    3 Verkehrseinrichtungen 3 Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen
    3.1 Absperrgeräte
    3.1.1 Absperrschranken
    3.1.2 Leitbaken, Warnbaken
    3.4 Absperrgeräte
    3.4.2 Absperrschranken, Absperrschrankengitter
    3.4.3 Leitbaken, Warnbaken, Leitplatten Aufnahme der Pfeilbake (Zeichen 605-11 und -21)
    (2) Leitbaken … innerhalb eines Abschnitts mit einheitlichem Verkehrszeichenbild ... Sind Markierungen vorhanden, beträgt der lichte Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der kante von leitbaken 0,25 m.
    (14) Kennzeichnung Fahrbahnteilungen durch Leitplatten (Zeichen 626)
    3.4.4 Leitkegel
    Ausführung retroreflektierend - Ausnahme Leitkegel (30 cm) mit fluoreszierender Ausführung der roten Ringe innerhalb geschlossener Ortschaften bei Tageslicht zum Schutz von frischer Markierung.
    3.5 Warneinrichtungen
    Warnwinkebake ist entfallen
    5 Bauliche Leitelemente 5 Leitschwellen, Leitborde und temporäre
    Schutzeinrichtungen
    (4) Vor dauerhaft angebrachten Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen, wenn auf dem angrenzenden Fahrstreifen Kraftomnibusse, Anhängerkombinationen oder andere Kfz > 3,5 to verkehren dürfen, vorübergehend gültige Fahrbahnbegrenzungen im Abstand von mind. 25 cm
    angebracht werden.
    9 Beleuchtung der Arbeitsstellen
    entfallen
    10 Nachtbaustellen
    neu eingefügt
    Teil B
    2 Arbeitsstellen von längerer Dauer 2 Arbeitsstellen von längerer Dauer
    2.2.1 Fahrstreifenbreiten
    (1) Mindestfahrstreifenbreite 2,75 m
    kurze Streckenabschnitte Reduzierung auf 2,6 m Begrenzung auf PKW Reduzierung auf 2,2 m
    (2) Begegnungsverkehr Restfahrbahnbreite von 5,5 m mögl.
    (3) Restfahrbahnbreite Wechselverkehr mind. 2,75 m
    (4) Sicherheitsabstand zwischen Absperrgeräten und Baugrubenrand mind. 0,3 m
    2.2.2 Fahrstreifenbreiten
    (1) Regelfall Fahrstreifenbreite von mind. 3,00 m
    (2) Reduzierung in Ausnahmefällen auf 2,85 m
    Bei Ausschluss bestimmter Verkehrsarten geringere Fahrstreifenbreiten möglich
    (Wegfall konkrete Angabe von 2,2 m)
    Achtung: Definition Verkehrsbereich (Teil A, Abschnitt 1.1 Absatz 10)
    (3) Begegnungsverkehr Restfahrbahnbreite 5,7 m möglich
    (4) Restfahrbahnbreite Wechselverkehr mind. 3,00 m Sicherheitsabstand von 0,3 m ist entfallen
    2.2.4 Längsabsperrung
    (1) Abstand Leitbaken max. 10 m
    2.2.5 Längsabsperrung
    (1) Abstand Leitbaken max. 9 m
    (3) Es sind geschlossene Absperrungen anzustreben, um den unbefugten Zugang zur Arbeitsstelle zu verhindern.
    2.2.6 Vorübergehend gültige Markierungen (neu)
    (1) innerorts grundsätzlich keine Anordnung von vorübergehend gültigen Markierungen vor Verkehrseinrichtungen
    2.3.3 Haltverbote (neu)
    2.3.3 Vorrang an Engstellen
    Verzicht auf Verkehrsregelung bei Länge von max. 20 m möglich
    2.3.4 Vorrang an Engstellen
    20 m-Regelung entfallen
    2.4 Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen
    Einfügung von Skizzen (B2-a bis B2-e) zur Sicherung von Arbeitsstellen allein im Geh- und Radwegbereich - Bild B-2
    2.4.1 Mindestbreiten
    (1) Mindestmaße
    a) Gehwege 1,0 m
    b) Radwege ohne Gegenverkehr 0,8 m
    c) gemeinsame Geh- und Radwege 1,6 m
    d) Fußgängerzonen 3,5 m
    (4) Abstand zwischen Baugrubenrändern und Geh- und Radwegen mind. 0,15 m
    2.4.2 Mindestbreiten
    a) Gehwege 1,3 m; kurze Engstellen 1,0 m
    b) Gehweg, die für den Radverkehr freigegeben sind 1,5 m; kurze Engstellen 1,3 m
    c) Benutzungspflichtige und nicht benutzungspflichtige Radwege 1,5 m; kurze Engstellen 1,3 m
    d) Radfahrstreifen 1,5 m
    e) Gemeinsame geh- und Radwege 2,5 m; im Ausnahmefall 2,0 m
    Fußgängerzonen in Berücksichtigung des örtlich vorhandenen Fußverkehrsaufkommens
    Abstand zwischen Baugrubenrändern und Geh- und
    Radwegen entfallen
    2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
    (1) Sicherung mit Absperrschranken
    (2) Abstand Rundstrahler längs 10 m (wenn notwendig)
    2.4.3 Querabsperrung, Längsabsperrung
    (1) Sicherung mit Absperrschrankengitter
    (2) Abstand Rundstrahler längs i.d.R. 9 m (wenn Notwendig)
    2.5 Arbeitsstellen im Bereich von Schienenbahnen 2.5 Arbeitsstellen im Bereich von Schienenbahnen mit
    straßenbündigem Bahnkörper
    2.5.2 Längsabsperrung
    (1) Abstand Leitbaken max. 10 m
    2.5.3 Längsabsperrung
    (1) Abstand Leitbaken max. 9 m
    3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer 3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
    3.1 Arbeitsstellen im Bereich der Fahrbahn
    (1) Längsabstände Leitkegel max. 5 m
    3.2 Arbeitsstellen im Bereich der Fahrbahn
    (1) Längsabstand der Leitkegel max. 9 m
    3.3 Arbeiten im Bereich von Schienenbahnen
    (3) Abstand Leitkegel max. 5 m
    3.4 Arbeiten im bereich von Schienenbahnen mit straßenbündigem Gleiskörper
    (3) Abstand Leitkegel max. 6 m
    3.4 Vermessungsarbeiten entfällt
    Teil C
    2 Arbeitsstellen von längerer Dauer 2 Arbeitsstellen von längerer Dauer
    2.2.1 Fahrstreifenbreiten
    (1) Mindestfahrstreifenbreite 2,75 m
    Begegnungsverkehr bei einer Restfahrbahnbreite von 5,5 m noch möglich
    (2) Restfahrbahnbreite Wechselverkehr mind. 3 m bei Regelung mit Lichtsignalanlagen Ausnahme mind. 2,75 m
    (3) Sicherheitsabstand zwischen Absperrgeräten und
    Baugrubenrand mind. 0,5 m
    2.2.2 Fahrstreifenbreiten
    (1) Regelfall Fahrstreifenbreite von mind. 3,00 m Begegnungsverkehr bei einer Restfahrbahnbreite von 6,00 m noch möglich
    Achtung: Definition Verkehrsbereich (Teil A, Abschnitt 1.1 Absatz 10)
    (3) weiße dauerhafte Markierung ist in die Breite des
    angrenzenden Behelfsfahrstreifens einzurechnen Sicherheitsabstand von 0,5 m ist entfallen
    2.2.3 Absperrungen
    (2) Längsabstand Leitbaken max. 20 m
    2.2.3 Absperrungen
    (2) Längsabstand Leitbaken max. 12 m
    2.2.4 Markierungen (neu)
    (1) auf Landstraßen grundsätzlich keine Anordnung von vorübergehend gültigen Markierungen vor Verkehrseinrichtungen
    (2) Anordnung bei Insellagen der Arbeitsstellen, Behelfsfahrstreifenführungen über Seitenstreifen, mehr als zweistreifigen Fahrbahnen im Gegenverkehrsbereich und
    unübersichtlichen Verkehrsführungen
    3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer 3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
    (3) Längsabstand Leitkegel 5 m (3) Längsabstand Leitkegel max. 12 m
    (4) Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug ist nicht zulässig
    (10) Einführung Regelpläne
    C II AmS 1; C II AmS 2; C II AmS 3
    Teil D
    1 Allgemeines 1 Allgemeines
    (1)
    a. Autobahnen (Z 330)
    b. Kraftfahrstraßen (Z 331)sofern sie ... Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind.
    (1)
    a) Autobahnen (Z 330.1)
    b) Kraftfahrstraßen (Z 331.1)sofern sie ... Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind.
    c) Autobahnähnliche Straßen, sofern sie ... Zu- u. Ausfahrten ausgestattet sind
    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit sollte, … nicht mehr
    als 120 km/h betragen
    2 Arbeitsstellen von längerer Dauer 2 Arbeitsstellen von längerer Dauer
    2.1 Aufstellentfernung von Verkehrszeichen
    (1) … beträgt die erste Geschwindigkeitsbeschränkung i.d.R. 100 km/h
    2.2 Beleuchtung entfallen
    2.3 Verkehrsführung 2.2 Verkehrsführung
    2.2.1 Allgemeines
    Einfügung neuer Absätze (2), (3), (4), (5), (6), (7) allgemeine Regelungen
    2.3.1 Zahl der Fahrstreifen
    (2) Ausnahmsweise Verringerung der Fahrstreifenanzahl, wenn … zu erwartenden Verkehrsspitzen < als 1500 Kfz/h (zwei Fahrstreifen) je Richtungsfahrbahn oder … < als 3000 Kfz/h (drei Fahrstreifen)
    2.2.2 Zahl der Fahrstreifen
    (2) Ausnahmsweise Verringerung der Anzahl der Fahrstreifen möglich, wenn durch geeignete Bewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass keine nennenswerten Staus vor der Arbeitsstelle zu erwarten sind
    2.3.2 Breite von Behelfsfahrstreifen und -trennstreifen 2.2.3 Breite von Behelfsfahrstreifen
    (1) Fahrbahnbegrenzungen werden mit einem Abstand von 0,25 m zur verkehrsseitigen Kante von Verkehrseinrichtungen bzw. Fahrzeug-Rückhaltesystemen angeordnet (Bild D-1)
    (2) Vorhandene Fahrbahnbegrenzungslinien im Bereich von Behelfsverkehrsführungen (auch als weiße dauerhafte Markierung) sind in die Breite des angrenzenden Behelfsfahrstreifens einzurechnen
    (3) Hinweis auf vorherigen Fahrbahnanbau bzw. Verbreiterung zur Vermeidung geringerer Behelfsfahrstreifenbreiten
    (4) Sicherheitsabstand zwischen Absperrgeräten und Baugrubenrand von mind. 0,5 m (4) Mindestbreite Hauptfahrstreifen 3,50 m und Mindestbreite von Überholfahrstreifen 2,85 m unter besonderen Voraussetzungen
    Sicherheitsabstand von 0,5 m ist entfallen
    (7) Definition bzw. Festlegung der Fahrstreifenbreiten in Abhängigkeit der Fahrzeugbreite
    2.3.3 Teilsperrung
    (1) Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse
    i.d.R. ca. 1:20; Abstand Leitbaken max. 10 m
    2.2.4 Sperrung von Fahrbahnteilen
    (1) Verziehungsmaß 1:20; Abstand Leitbaken max. 9 m
    2.3.4 Längsabsperrung
    (1) Abstand Leitbaken max. 20 m
    2.2.5 Längsabsperrung
    (1) Abstand Leitbaken i.d.R. 18 m
    (3) Erleichterung des Einfahrens in den Anschlussstellen Ersatz der Leitbaken ca. 100 m vor der Zuführung der Einfädelungsstreifen durch Leitschwellen mit Leitbaken Größe 50 cm x 12,5 cm
    2.2.9 Wechselverkehrsführung
    Einführen neuer Abschnitt zur Wechselverkehrsführung
    2.4 Arbeitsstellen unter besonderen Bedingungen Einführung neuer Abschnitt zur Einrichtung bzgl. erforderlicher Sicherungsmaßnahmen bei Arbeitsstellen unter besonderen
    Bedingungen
    3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer 3 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
    (2) … Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf, … nicht mehr als 120 km/h betragen
    (4) Abstellen der Absperrtafel ohne Zugfahrzeug erlaubt.
    (8) (16) Abstand Leitkegel Längsabsperrung 10 m
    (2) max 120 km/h nicht mehr erwähnt - unter 1 Allgem. (3)
    (4) Hinweis zum Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln In den Regelplänen wurde der Abstand der fahrbaren
    Absperrtafel zur Arbeitsstelle aufgrund des unterschiedlichen Bezugspunktes ASR A5.2 und RSA mit 120 m angegeben. Berücksichtigung des Bezugspunktes nach ASR A5.2 siehe auch Handlungshilfe
    (10) Abstand Leitkegel Längsabsperrung 18 m
    (12) zusätzlicher Absatz bzgl. Einsatz von Warnschwellen Tabelle D-2 Standortübersicht AkD bei Tage
    Tabelle D-3 Standortübersicht AkD in der Nacht
    Regelpläne im Anhang
    Zahlreiche Regelpläne sind mit Auswahlfeldern versehen, damit alternative oder ergänzende Maßnahmen beantragt und angeordnet werden können.
    Optionale Anordnung/Darstellung von Verkehrseinrichtungen (Absperrschrankengitter gegenüberliegende Straßenseite,…) neue Regelpläne C II/AmS 1 - 3
    Aufstellentfernungen in Fahrtrichtung vor der 0-Linie mit
    negativem Vorzeichen; nach der 0-Linie mit positivem Vorzeichen
    Anhänge

    BG BAU https://www.bgbau.de/fileadmin/bgbau/Uebersicht_wesentliche_Aenderungen_RSA_21.pdf
    Quelle:

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