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Müssen ortsfeste Regale nach DGUV Regel 108-007 geprüft und gekennzeichnet werden?

Anwendungsbereich der DGUV Regel 108-007

1. Anwendungsbereich der DGUV Regel 108-007

Die BG-Regel "DGUV Regel 108-007 Lagereinrichtungen und -geräte" (bisher BGR 234) ist für Lagereinrichtungen und -geräte relevant. Für Lagereinrichtungen besteht jedoch keine Anwendung, falls im jeweiligen Landesbaurecht spezielle Regelungen enthalten sind, diese haben Vorrang. Durch die DGUV Regel 108-007 wird sichergestellt, dass Lagereinrichtungen und -geräte den Anforderungen entsprechen und somit sicher sind.

2. Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser BG-Regel (DGUV Regel 108-007) werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke.
    Regale sind z.B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.

    Schränke sind z.B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke
    mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen
    und Schränke mit kraft betriebenen Inneneinrichtungen.

  2. Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne
    Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter.
    Paletten sind z.B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall.


    Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbaufest verbunden sind, z.B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen.

  3. Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind.
    Dies sind z.B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden sowie deren Verbindungen.

    Siehe auch DIN EN ISO 445 „Paletten für die Handhabung von Gütern; Begriffe“.

3. Allgemeine Anforderungen

Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach der DGUV Regel 108-007 und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4. Bau und Ausrüstung

Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.

5. Statische Anforderungen

Sicherheit gegen Bruch

Bei Belastungsversuchen an Lagereinrichtungen und -geräten muss die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte) betragen. Bei nur zwei gleichartigen Versuchen ist der kleinere der beiden Werte anzunehmen.

Steifigkeit

Die Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und -ge räten muss eine ausreichende Steifi gkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.

Durchbiegung

Die maximale Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen bei Einbringung der zulässigen Nutzlast darf für metallische Werkstoffe höchstens 1/200, für alle anderen Werkstoffe höchstens 1/150 ihrer Stützweite betragen. Bei allen Werkstoff en ist der Dauerstandswert zugrunde zu legen.

Stützweite ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Auflagern.

Horizontalkräfte

Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und -geräten zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:

  1. Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden,
    H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie
    H z = 50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.
  2. Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden,
    H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie
    H z = 350 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Für Lagergeräte im Stapel,
H = 1/50 der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ihren jeweiligen Aufstandflächen sowie
Hz = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstandsfläche.

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Standsicherheitsfaktor

Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen und -geräten muss mindestens 2,0 betragen.

Aufstellflächen

Die Aufstellflächen für Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen sein, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten sicher aufgenommen werden.

Belastungen aus dem Gebäude

Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, müssen auch den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes entsprechen.

Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes.

Äußere Gestaltung

Bauelemente von Lagereinrichtungen und -geräten – insbesondere deren Ecken und Kanten – müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

In der DGUV Regel 108-007 ist ebenso festgehalten, wie die Verkehrswege und Gänge zu gestalten sind und was beim Aufstellen der Regalanlagen zu beachten ist.

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6. Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen

7. Standsicherheit

Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.

Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

  • Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht
  • Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen
  • Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Schranktiefe beträgt
  • Regale sowie Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und en-laden werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe beträgt
  • Regale aufgrund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.

Besondere Sicherungen sind z.B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen.

8. Aufbau- und Betriebsanleitungen

Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält. Dies gilt auch für Schränke, deren Bauart besondere Hinweise für Aufstellung und Betrieb erforderlich macht.

9. Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut

Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen muss den Abmessungen und Lasten der Ladeeinheiten entsprechen.

Bei Palettenlagerung müssen die Sicherungen gegen herabfallende Ladeeinheiten auch an den obersten Ablagen mindestens noch 0,5 m hoch sein.

Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.

Doppel-Regale, die von zwei Seiten mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln beladen werden, müssen Durchschiebesicherungen aufweisen, die bis zu einer Höhe von mindestens 150 mm wirksam sind.

Durchschiebesicherungen sind nicht erforderlich, wenn bei mittiger Einlagerung zwischen den von beiden Seiten eingebrachten größten Ladeeinheiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 mm gewährleistet ist.

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände getroffen sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen ausreichend dimensioniert und ausreichend befestigt sein.

10. Anfahrschutz

Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen mindestens 0,3 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen.

Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.

Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe "Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“  (vormals BGV A8).

11. Kennzeichnung von Regananlagen

An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Hersteller oder Einführer
  • Typbezeichnung
  • Baujahr oder Kommissionsnummer
  • zulässige Fach- und Feldlasten
  • gegebenenfalls elektrische Kenndaten

Die Fachlast ist diejenige Last, die von einer Regalseite aus in ein Fach eingebracht werden kann. Die Feldlast ist die Summe der Fachlasten in einem Feld, wobei in der Regel eine gleichmäßig verteilte Last zugrunde gelegt wird.

12. Prüfung von Regalen nach DGUV Regel 108-007

Der Betreiber hat beim festlegen der Prüffristen die Vorgaben der berufsgenossenschaftlichen Regel DGUV Regel 108-007"Lagereinrichtungen- und Geräte" einzubeziehen (https://publikationen.dguv.de/...). Neben den berufsgenossenschaftlichen Regeln können die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zur Konkretisierungen herangezogen werden, beispielweise die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen " und TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen", entnommen werden.

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