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Bestellung zum Beschwerdestellenbeauftragten gemäß §13 AGG und §§ 84, 85, 86, 87 BetrVG (betriebliche Beschwerdestelle) unter Mitwirkung des Betriebsrates.
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Zum Thema des Monats
Arbeitgeber sind nach § 13 AGG sowie den §§ 84–87 BetrVG verpflichtet, eine betriebliche Beschwerdestelle einzurichten. Zusätzlich ergeben sich Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Der Beschwerdestellenbeauftragte übernimmt die Aufgabe, Beschwerden vertraulich entgegenzunehmen, zu dokumentieren und für deren ordnungsgemäße Bearbeitung zu sorgen – auch unter Mitwirkung des Betriebsrats.
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, um Zuständigkeiten klar zu regeln und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage können Arbeitgeber die Bestellung einfach und gesetzeskonform dokumentieren.
Der Beschwerdestellenbeauftragte ist ein Mitarbeiter oder externer Beauftragter, der die ordnungsgemäße Einrichtung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens sicherstellt.
Er ist wichtig, weil er:
Die Bestellung eines Beschwerdestellenbeauftragten ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen:
Eine vorgeschriebene Form gibt es nicht. In der Praxis sollten dokumentiert werden:
Unsere kostenlose ITC-Vorlage enthält alle wesentlichen Punkte – für eine schnelle und rechtssichere Bestellung.
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