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Schriftliche Beauftragung Bediener von Teleskopstaplern gemäß DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“
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Zum Thema des MonatsDas Bedienen von Teleskopstaplern erfordert besondere Fachkenntnisse und ist mit hohen Sicherheitsanforderungen verbunden. Arbeitgeber dürfen daher nur Mitarbeiter einsetzen, die eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-009 erfolgreich absolviert haben und schriftlich beauftragt sind.
Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage dokumentieren Sie die Beauftragung rechtssicher und erfüllen Ihre Pflichten als Arbeitgeber.
Teleskopstapler sind vielseitige Maschinen, die im Bauwesen, in der Landwirtschaft und in der Industrie eingesetzt werden. Durch ihre Bauweise und die möglichen Anbaugeräte stellen sie besondere Anforderungen an die Bedienung.
Die schriftliche Beauftragung sorgt dafür, dass nur Personen eingesetzt werden, die:
Ohne eine Beauftragung riskieren Unternehmen Bußgelder, Haftungsprobleme und ein erhöhtes Unfallrisiko.
Die Beauftragung von Teleskopstaplerfahrern ist in verschiedenen Vorschriften geregelt:
Diese Vorschriften verlangen, dass Bediener eine entsprechende Ausbildung nachweisen können und die Beauftragung durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgt.
Eine formgerechte Beauftragung sollte immer folgende Angaben enthalten:
Auch wenn die Beauftragung erfolgt ist, bleibt der Arbeitgeber in der Verantwortung. Dazu gehören:
Die Bedienung von Teleskopstaplern darf nur von geschulten und schriftlich beauftragten Personen erfolgen. Eine klare Beauftragung bringt Arbeitgebern entscheidende Vorteile:
Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage dokumentieren Arbeitgeber die Beauftragung einfach, schnell und rechtssicher – und stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
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