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Schriftliche Beauftragung zum Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen für den innerbetrieblichen Werksverkehr gemäß DGUV Vorschrift 68, § 7 Abs. 2 „Flurförderzeuge“
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Mit unseren Themen des Monats fördern Sie die Einsicht und Bereitschaft Ihrer Mitarbeiter, sich entsprechend den Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu verhalten.
Zum Thema des MonatsMitgänger-Flurförderzeuge, wie z. B. Elektro-Hubwagen oder Ameisen, wirken auf den ersten Blick harmlos – bergen jedoch erhebliche Unfallrisiken, wenn sie unsachgemäß bedient werden. Arbeitgeber dürfen deshalb nur Mitarbeiter einsetzen, die entsprechend unterwiesen und schriftlich beauftragt wurden.
Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage dokumentieren Sie die Beauftragung rechtssicher und erfüllen die Vorgaben der DGUV.
Auch wenn Mitgänger-Flurförderzeuge oft ohne Fahrersitz oder Kabine betrieben werden, gelten sie als arbeitsmittelrechtlich sicherheitsrelevant. Eine schriftliche Beauftragung sorgt dafür, dass:
Eine gesetzlich feste Form gibt es nicht. In der Praxis sollten folgende Angaben dokumentiert werden:
Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage sind diese Angaben bereits enthalten – für eine schnelle und rechtssichere Dokumentation.
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