Als bearbeitbares PDF zur Verfügung gestellt.
Schriftliche Beauftragung gemäß Kapitel 16 der DGUV-Information 209-008 „Freigabe der Presse für die Produktion nach dem Einrichten“ und DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.3 „Pressen“ (zurückgezogen)
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Zum Thema des MonatsBeim Betrieb von Pressen werden in der Regel zwei Funktionen unterschieden: der Einrichter, der die Maschine vorbereitet, und die Kontrollperson, die die Einrichtung überprüft. In bestimmten Fällen kann ein Mitarbeiter beide Aufgaben übernehmen – als selbstkontrollierender Einrichter.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der DGUV Information 209-008, Kapitel 16 „Freigabe der Presse für die Produktion nach dem Einrichten“. Dort wird festgelegt, dass diese Doppelfunktion nur zulässig ist, wenn der Arbeitgeber die Person schriftlich beauftragt.
Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage dokumentieren Arbeitgeber die Bestellung rechtssicher und stellen sicher, dass Pressen nur von qualifizierten und autorisierten Mitarbeitern eingerichtet und freigegeben werden.
Die Kombination von Einrichter und Kontrollperson in einer Person erhöht die Anforderungen an Fachkunde und Verantwortung. Eine schriftliche Bestellung stellt sicher, dass:
👉 Wichtig: Ob ein selbstkontrollierender Einrichter zulässig ist, muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Form gibt es nicht. In der Praxis sollten enthalten sein:
Mit unserer kostenlosen ITC-Vorlage sind diese Angaben bereits enthalten – für eine schnelle, vollständige und rechtssichere Beauftragung.
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