Vorlage - Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)

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Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) gemäß den Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und DIN VDE 1000-100 „Anforderung an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“.

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Unsere Vorlagen sind von unseren Experten erstellt und werden regelmäßig aktualisiert. Diese Vorlage ist allgemeine Vorlage und muss von Ihnen für die Rechtssicherheit angepasst werden. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Unsere Kostenlosen Vorlagen

Eine Plattform für den schnellen und kostenlosen Zugriff auf erforderliche Bestellungen und Beauftragungen. Dieses Ziel hat sich die ITC gesetzt. Wir bieten Ihnen den Zugriff auf Vorlangen, Bestellungen und Beauftragungen aus den unterschiedlichsten betrieblichen Bereichen. Ob Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Qualitätsmanagement oder zur Bestellung von Befähigten Personen nach TRBS 1203. Alle „Bestellungen“ und „Schriftliche Beauftragungen“ wurden von Experten ihres Fachs erstellt und geprüft. Grundlage für die Entwicklung stellen immer die jeweiligen Gesetze oder autonomen Vorschriften der Berufsgenossenschaften dar.

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Immer das passende Formular

Unsere Vorlagen sind nicht nur als PDF verfügbar, sondern auch in weiteren Formaten, um Ihnen maximale Flexibilität zu bieten. Ob Sie das Dokument in einem bearbeitbaren Word-Format (DOCX) benötigen oder als fertige, unveränderbare PDF-Datei – wir haben für jede Anforderung das passende Format. So können Sie Ihre Dokumente ganz nach Ihren Bedürfnissen anpassen oder direkt ausdrucken. Egal, welches Format Sie bevorzugen, bei uns finden Sie stets die passende Vorlage für Ihre Anforderungen.

Wer hat die hier bereitgestellten Vorlagen erstellt?

Alle „Bestellungen“ und „Schriftliche Beauftragungen“ wurden von Experten ihres Fachs, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Arbeitsmediziner, Umweltbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Brandschutzbeauftragte oder Qualitätsmanagementbeauftragte erstellt und geprüft. Grundlage für die Entwicklung stellen immer die jeweiligen Gesetze oder autonomen Vorschriften der Berufsgenossenschaften dar. Häufig finden sich in Vorschriften und Verordnungen bereits Muster für Bestellungen und Beauftragungen. Diese wurden durch das Wissen der Experten aus der betrieblichen Praxis und dem betrieblichen Alltag erweitert. Damit finden Sie hier praxiserprobte Bestellungen und Beauftragen die mit überschaubarem Aufwand an den jeweiligen Betrieb angepasst werden können. Die Aktualität der bereitgestellten Bestellungen und Beauftragungen wird systematisch überwacht. Dennoch erfolgt die Nutzung und der Einsatz auf eigenes Risiko.

Müssen schriftliche Beauftragungen nach einem gewissen Zeitraum neu ausgestellt werden?

Nein, es existieren keine Vorschriften, dass Beauftragungen neu ausgestellt werden müssen.

Wann sollte eine Beauftragung zurückgenommen werden?

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Beschäftige über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Praxis nachweisen kann. Gleiches gilt natürlich, wenn erforderliche Jahresunterweisungen nicht durchgeführt werden oder kein aktuelles Wissen aufgrund von geänderten Regelwerken vorhanden ist.

Wie wird eine Bestellung oder Beauftragung zurückgenommen?

Wie bei der Bestellung oder Beauftragung sollte die Rücknahme in Schriftform erfolgen. Auf dem Schreiben zur Rücknahme der Beauftragung unterzeichnet ebenfalls der Vorgesetzte wie auch der bisherige Beauftragte selbst.

Müssen „Befähigte Personen“ nach TRBS 1203 schriftlich beauftragt werden?

Aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV oder der TRBS 1203 ergibt sich nicht die Pflicht, eine befähigte Person schriftlich zu beauftragen. Eine Beauftragung kann somit auch mündlich erfolgen.

Wird eine schriftliche Beauftragung oder Bestellung als nötig angesehen, wird dieses bislang in dem jeweiligen Vorschriften- und Regelwerk auch explizit angeführt, wie z.B. § 13 (2) ArbSchG. Dort heißt es:

"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."

Aus Gründen der Rechtssicherheit und um insbesondere in größeren Unternehmen einen Überblick zu haben, welche befähigten Personen mit welchen Aufgaben beauftragt sind, empfiehlt es sich, für Beauftragungen die Schriftform zu wählen und/oder diese zumindest tabellarisch zu erfassen.

Muss zur Nutzung selbstfahrender Arbeitsmittel eine schriftliche Beauftragung erfolgen?

Auch gemäß Anhang 1 Ziffer 1.9a der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass "selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben". Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss die Gefährdung der Fahrzeugführer betrachtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Spezielle Beauftragungen können dies unterstützen.

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