Prüfung kraftbetätigter Tore | Befähigte Person
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Befähigte Person zur Prüfung von kraftbetätigten Türen, Toren und Fenstern

Werden Sie befähigte Person nach DGUV und DIN – mit der ITC Graf Ausbildung lernen Sie, kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster sicher, fachgerecht und rechtskonform zu prüfen.

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Befähigte Person zur Prüfung von kraftbetätigten Türen, Toren und Fenstern

Kraftbetätigte Türen und Tore prüfen nach DGUV Information 208-022

Kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster unterliegen strengen Sicherheitsanforderungen. Um Unfälle, Fehlfunktionen oder Haftungsrisiken zu vermeiden, ist eine regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person gesetzlich vorgeschrieben – gemäß DGUV Information 208-022, TRBS 1203, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Normen DIN EN 12453 sowie DIN EN 12635.

Die ITC Graf GmbH bietet eine praxisorientierte Ausbildung zur befähigten Person für kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster. Teilnehmende lernen, wie Gefährdungsbeurteilungen erstellt, Prüfungen fachgerecht durchgeführt und Ergebnisse rechtssicher dokumentiert werden. Zudem werden typische Mängel, sicherheitsrelevante Komponenten und Wartungsanforderungen anhand realer Beispiele vermittelt.

Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, diese Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Konkretisiert wird dies in der ASR A1.7 „Türen und Tore“ sowie der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.5.

Diese Vorschriften schreiben vor, dass alle kraftbetätigten Türen, Tore und Fenster mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden müssen.

Mit dieser Qualifikation erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Prüfpflichten, reduzieren Stillstandzeiten und erhöhen nachhaltig die Betriebssicherheit.

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Wann müssen kraftbetätigte Türen und Tore geprüft werden?

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Herstellervorgaben vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Unter normalen Nutzungs- und Umgebungsbedingungen sollte die wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich erfolgen.

Bei intensiver Nutzung, ungünstigen Witterungseinflüssen, aggressiven Medien oder wiederholt auftretenden Mängeln können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein. Die konkrete Prüffrist ist unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellervorgaben und der betrieblichen Erfahrungen festzulegen.

Unternehmen sollten die Prüffristen und Zuständigkeiten nachvollziehbar in ihrer Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.

Typische Prüfanlässe

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach wesentlichen Änderungen oder Umbauten
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Unfällen
  • nach Schäden, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen können
  • wiederkehrend, in der Regel mindestens einmal jährlich
  • in kürzeren Abständen bei erhöhter Beanspruchung oder besonderen Umgebungsbedingungen

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt werden. Die DGUV Information 208-022 empfiehlt für kraftbetätigte Türen und Tore bei normaler Nutzung eine mindestens jährliche Prüfung.

Welche Türen und Tore müssen geprüft werden?

Die Prüfpflicht betrifft kraftbetätigte Anlagen, deren Tür-, Tor- oder Fensterflügel durch einen Antrieb bewegt werden. Entscheidend ist nicht allein die Größe der Anlage. Auch kleinere automatische Türen oder motorisch betriebene Fenster können Gefährdungen verursachen.

Typische prüfpflichtige Anlagen sind:

  • Rolltore und Rollgitter
  • Sektionaltore
  • Schnelllauftore
  • Schiebetore und automatische Schiebetüren
  • Drehflügeltüren
  • Falt-, Hub- und Senktore
  • Schrankenanlagen
  • kraftbetätigte Garagen- und Industrietore
  • elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Fenster und Oberlichter

Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen können zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Für diese Anlagen bietet ITC eine separate Qualifizierung zur Prüfung von Brandschutztüren, Brandschutztoren und Feststellanlagen an.

Was sind die Inhalte einer Schulung zur Befähigten Person für kraftbetätigte Tore?

Die Schulung bei ITC Graf vermittelt umfassend alle rechtlichen, technischen und praktischen Anforderungen, um Türen, Tore und Fenster sicher und normgerecht prüfen zu können.

Typische Inhalte sind:

  • Rechtsgrundlagen: BetrSichV, TRBS 1203, ASR A1.7, DGUV Regel 100-500
  • Aufbau und Funktion verschiedener Torarten (mechanisch, elektrisch, hydraulisch)
  • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen (Lichtschranken, Endschalter, Not-Aus-Systeme)
  • Prüfmethoden und Sichtkontrollen: Erkennen von Verschleiß, Schäden oder Fehlfunktionen
  • Mess- und Prüftechnik zur Kontrolle von Schließkräften und Laufgeschwindigkeiten
  • Bewertung von Mängeln und Festlegung geeigneter Maßnahmen
  • Dokumentation der Prüfungsergebnisse gemäß DGUV-Vorgaben
  • Praxisübungen an realen Toranlagen

Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat „Befähigte Person zur Prüfung von kraftbetätigten Türen, Toren und Fenstern“ und sind berechtigt, die jährlichen Prüfungen im Betrieb eigenständig durchzuführen.

Wie lange gilt die Qualifikation und wann ist eine Auffrischung erforderlich?

Die Befähigung ist grundsätzlich unbefristet gültig, sofern die Fachkenntnisse regelmäßig aktualisiert werden.
Da sich Normen und Sicherheitsanforderungen fortlaufend ändern, empfiehlt sich eine Auffrischung oder ein Aufbauseminar alle drei Jahre, um auf dem aktuellen Stand der Technik zu bleiben.

Was wird bei der Prüfung kraftbetätigter Tore kontrolliert?

Die Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung der gesamten Anlage. Dabei wird beurteilt, ob das Tür- oder Torsystem einschließlich seiner sicherheitsrelevanten Komponenten vollständig, funktionsfähig und in einem sicheren Zustand ist.

Je nach Bauart und Herstellervorgaben gehören insbesondere folgende Punkte zum Prüfumfang:

  • Torblatt, Türflügel, Führungen und Befestigungen
  • mechanische Stabilität und Gängigkeit beweglicher Teile
  • Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen
  • Antrieb, Kraftübertragung und Steuerung
  • Schließkanten und mögliche Quetsch- oder Scherstellen
  • Lichtschranken, Kontaktleisten und andere Schutzeinrichtungen
  • Endschalter und Notendschalter
  • Not-Halt- und Notbetätigungseinrichtungen
  • Sicherungen gegen Abstürzen oder unkontrollierte Bewegungen
  • Bewegungsabläufe und sicherheitsrelevante Kräfte
  • Kennzeichnungen und Warnhinweise
  • technische Dokumentation, Betriebsanleitung und Prüfbuch

Ob eine Kraftmessung erforderlich ist, hängt von der Torbauart, der Betriebsweise, den vorhandenen Schutzeinrichtungen und den Herstellervorgaben ab. Die prüfende Person muss beurteilen können, welche Messungen für die jeweilige Anlage notwendig und mit welchen Messmitteln sie durchzuführen sind.

Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Nach § 14 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie den Namen und die Unterschrift der prüfenden Person enthalten.

Wer darf kraftbetätigte Türen und Tore prüfen?

Die sicherheitstechnische Prüfung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Tätigkeit, Erfahrung und Kenntnisse in der Lage ist, den sicheren Zustand der Anlage zu beurteilen.

Im Arbeitsschutzrecht wird hierfür häufig der Begriff zur Prüfung befähigte Person verwendet. In der DGUV Information 208-022 wird die Bezeichnung Sachkundiger verwendet. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung, sondern ob die betreffende Person für die konkrete Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert ist.

Die allgemeinen Voraussetzungen an eine zur Prüfung befähigte Person ergeben sich insbesondere aus der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203.

Zu den erforderlichen Voraussetzungen gehören insbesondere:

  • eine für die Prüfaufgabe geeignete technische Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation
  • ausreichende praktische Erfahrung mit Türen, Toren oder vergleichbaren technischen Anlagen
  • Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und Regeln der Technik
  • Kenntnisse über typische Schäden und Gefährdungen
  • Erfahrung im Umgang mit geeigneten Prüf- und Messmitteln
  • eine ausreichend aktuelle berufliche Tätigkeit im entsprechenden Fachgebiet

Eine Schulung vermittelt die erforderlichen Fachkenntnisse, ersetzt jedoch nicht automatisch die weiteren Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss vor der Beauftragung beurteilen, ob die betreffende Person für die konkrete Prüfung geeignet ist.

Prüfung und Wartung sind nicht dasselbe

Die Prüfung stellt fest, ob eine Tür- oder Toranlage sicher funktioniert und ob Mängel vorhanden sind. Dabei wird der tatsächliche Zustand mit dem vorgesehenen sicheren Zustand verglichen.

Die Wartung dient dagegen dazu, den funktionsfähigen Zustand der Anlage zu erhalten. Dazu können beispielsweise Reinigungs-, Einstell- oder Schmierarbeiten sowie der Austausch von Verschleißteilen gehören. Art und Intervalle der Wartung richten sich insbesondere nach den Herstellervorgaben.

Eine durchgeführte Wartung ersetzt daher nicht automatisch die sicherheitstechnische Prüfung. Ebenso beinhaltet eine Prüfung nicht zwangsläufig die Beseitigung festgestellter Mängel.

Selbst prüfen oder externen Prüfservice beauftragen?

Unternehmen können geeignete Beschäftigte qualifizieren und mit der regelmäßigen Prüfung ihrer Anlagen beauftragen. Das bietet sich insbesondere an, wenn viele Tür- und Toranlagen vorhanden sind und die notwendigen Prüfungen dauerhaft intern organisiert werden sollen.

Alternativ kann die Prüfung an einen externen Dienstleister vergeben werden. Unsere Schwesterfirma MPS Elektrotechnik übernimmt die Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore einschließlich Sicht- und Funktionsprüfung, Prüfung der Schutzeinrichtungen, erforderlicher Messungen und nachvollziehbarer Dokumentation.

Befähigte Person – Kraftbetriebene Tore Prüfung

Wählen Sie die passende Schulung oder lassen Sie sich persönlich beraten.

FAQ – Häufige Fragen zur Torprüfung

Die wiederkehrende Prüfung sollte unter normalen Nutzungs- und Umgebungsbedingungen mindestens einmal jährlich erfolgen. Bei intensiver Nutzung, besonderen Umgebungsbedingungen oder entsprechenden Herstellervorgaben können kürzere Intervalle erforderlich sein.
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