Sichere Fahrt mit dem Dienstwagen
Für viele ist es eine „Selbstverständlichkeit“ täglich den Dienstwagen zu nutzen. Hierbei kann es sich um ein dauerhaft vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug handeln, oder die kurzfristige Nutzung des Dienstwagens für eine Dienstreise oder betriebliche Erledigung. Jedoch sollten Beschäftigte niemals vergessen, dass die Überlassung auch Pflichten mit sich bringt! Diese ergeben sich aus Überlassungsverträgen, Vorschriften der Berufsgenossenschaft, der Straßenverkehrsordnung und Gesetzen. Auch im Interesse der eigenen Sicherheit gibt es Pflichten, die jeder Fahrzeugführer, egal ob bei geschäftlicher oder privater Nutzung, beachten sollte.
Ist die Abfahrtskontrolle eine Pflicht?
Ja, die Abfahrtskontrolle ist Pflicht. So beträgt, um nur ein Beispiel zu nennen, die gesetzliche Mindestprofiltiefe nach StVZO: 1,6 mm. Ohne Prüfung ist Gewissheit nicht möglich! Daher, kontrollieren Sie vor jedem Fahrtantritt den technischen Zustand Ihres Fahrzeugs:
- Ist die Profiltiefe Ihrer Fahrzeugreifen ausreichend (mind. 1,6 mm; besser 4,0 mm) und stimmt der Reifendruck (Betriebsanweisung)?
- Kann augenscheinlich ein Flüssigkeitsverlust am Fahrzeug festgestellt werden (z.B. Ölfleck unter dem Fahrzeug)?
- Sind Licht- und Signalanlagen (Scheinwerfer, Blinklicht, Warnleuchten usw.) in Ordnung?
- Ist Ihre Ladung im Fahrzeug ausreichend gesichert?
- Ist Ihr Fahrersitz richtig eingestellt?
- Sind Innen- und Außenspiegel richtig eingestellt?
- Sind Warndreieck und Verbandskasten in Ihrem Fahrzeug vorhanden und gut erreichbar?
- Ist mindestens eine Warnweste schnell greifbar im Fahrzeug vorhanden?
- Entspricht die Ausstattung Ihres Fahrzeugs den Anforderungen des Sommer- bzw. Winterbetriebs?
- Sind Kundendienst, Hauptuntersuchung oder Abgassonderuntersuchung fällig?
- Sind Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, Scheibenwischwasser und Ölstand in Ordnung?
Besondere Anforderungen an den Winterbetrieb
Alle Jahre wieder! Nicht nur Weihnachten, sondern auch die kalte Jahreszeit und der damit verbundene Winterbetrieb kommt verlässlich wieder. Auf diese besondere Jahreszeit ist ein umsichtiger Autofahrer schon vor Fahrtantritt vorbereitet:
- Lassen Sie rechtzeitig Winterreifen aufziehen. Die Profiltiefe sollte 4,0 mm nicht unterschreiten.
- Haben Sie Schneeketten im Fahrzeug, sofern die Reise dies erfordert? Sind diese Schneeketten in Ordnung und können diese von Ihnen auch bei Schnee und bei Minustemperaturen aufgezogen werden?
- Überprüfen Sie Ihr Kühlerfrostschutzmittel.
- Statten Sie Ihr Fahrzeug mit Scheibenfrostschutzmittel und Eiskratzer aus.
- Befreien Sie vor der Fahrt Ihr Fahrzeug komplett, auch die Scheinwerfer und die Nummernschilder, von Eis und Schnee.
- Eine Taschenlampe und eine Decke schützen Sie im Notfall oder bei längerem Stau.
- Ist der Tank für mögliche Verzögerungen, wie z.B. einem Stau ausreichend gefüllt?
Kennzeichnungspflicht für Winterräder (M+S Merkmal nicht mehr ausreichend!)
Seit Mai 2017 gelten nur noch solche Reifen als wintertauglich, die nach einem strengen und einheitlichen Prüfverfahren mit dem Alpine-Symbol (siehe gelber Kreis) gekennzeichnet sind. Bis zum 31. Dezember 2017 hergestellte, nur mit dem M+S-Merkmal (für Matsch und Schnee) versehene Reifen dürfen übergangsweise noch bis zum 30. September 2024 bei winterlichen Straßenverhältnissen verwendet werden. Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Winterreifen müssen mit dem Alpine-Symbol (Schneeflocke und Berg) gekennzeichnet sein.
Wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 für Dienstwagen
Die Prüfung nach § 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung (Hauptuntersuchung) betrachtet nur den verkehrssicheren Zustand eines Fahrzeugs. Bei der Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge" (DGUV Vorschrift 70) steht die Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Vordergrund. Die Formel lautet: Betriebssicherheit ist die Summe aus Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit. Die regelmäßige, häufig jährliche, Prüfung ist Pflicht und viele Kfz-Werkstätten führen diese im Rahmen der Wartung nach Absprache durch.